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Prüfingenieur 31 - BVPI - Bundesvereinigung der Prüfingenieure ...

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Optimierungsmethoden nach dem<br />

Vorbild <strong>der</strong> Natur nutzen können,<br />

und zwar sowohl in Richtung Dauerfestigkeit<br />

als auch in Richtung<br />

Leichtbau (Details und viele Informationen<br />

dazu gibt es unter<br />

www.mattheck.de).<br />

Matthecks Vortrag war des<br />

fachlichen Programms <strong>der</strong> dies-<br />

NACHRICHTEN<br />

jährigen <strong>BVPI</strong>-Arbeitstagung Abschluss<br />

und Höhepunkt zugleich,<br />

dessen Vorträge, wie immer, in dieser<br />

und <strong>der</strong> kommenden Ausgabe<br />

des <strong>Prüfingenieur</strong>s veröffentlicht<br />

werden. Und das touristische Begleitprogramm,<br />

das mit Kenntnisreichtum<br />

und viel Gespür dafür,<br />

was wohl gewünscht werden könnte,<br />

von <strong>der</strong> thüringischen Landes-<br />

Bei Nichtbeachtung drohen Doppelzahlungen<br />

<strong>Bundesvereinigung</strong> erinnert an beson<strong>der</strong>e<br />

Regeln für die Umsatzsteuer-Ausweisung<br />

Leistungsempfänger ist und bleibt die Bauaufsichtsbehörde<br />

Die <strong>Bundesvereinigung</strong> <strong>der</strong> <strong>Prüfingenieur</strong>e für Bautechnik<br />

(<strong>BVPI</strong>) hat aus gegebenem Anlass darauf hingewiesen, dass bei <strong>der</strong><br />

Ausweisung <strong>der</strong> Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf Rechnungen<br />

für Prüfleistungen beson<strong>der</strong>e Regeln zu beachten seien. Eine fehlerhaft<br />

bzw. zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer könne zu empfindlichen<br />

Doppelzahlungen <strong>der</strong> Umsatzsteuer durch den <strong>Prüfingenieur</strong><br />

an das Finanzamt führen.<br />

In einem Arbeitspapier <strong>der</strong><br />

<strong>Bundesvereinigung</strong> heißt es dazu:<br />

„Erfolgt die Beauftragung einer<br />

Prüfleistung durch die Bauaufsichtsbehörde,<br />

ist stets die Bauaufsichtsbehörde<br />

<strong>der</strong> Leistungsempfänger.<br />

Rechnet <strong>der</strong> <strong>Prüfingenieur</strong><br />

in solchen Fällen unmittelbar mit<br />

dem Bauherrn ab, stellt dies nur<br />

eine Abkürzung des Zahlungsweges<br />

für die untere Bauaufsichtsbehörde<br />

dar. Leistungsempfänger<br />

bleibt aber die Bauaufsichtsbehörde.<br />

Sie selbst ist nicht zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt, da die Leistung<br />

des <strong>Prüfingenieur</strong>s Teil ihrer<br />

hoheitlichen Aufgaben ist, und für<br />

ihre Leistungen darf daher auch<br />

von Dritten keine Vorsteuer geltend<br />

gemacht werden. In Rechnungen<br />

für <strong>der</strong>artige Prüfleistungen<br />

darf dementsprechend keine<br />

Umsatzsteuer ausgewiesen werden<br />

(sog. Bruttorechnungen).<br />

Wird die Umsatzsteuer dennoch<br />

ausgewiesen, schuldet <strong>der</strong><br />

<strong>Prüfingenieur</strong> die fälschlich ausgewiesene<br />

Steuer zusätzlich zu <strong>der</strong><br />

ohnehin für die Leistung zu zahlende<br />

Umsatzsteuer. Er muss sie<br />

also doppelt zahlen, da <strong>der</strong> Bauherr<br />

ggf. unberechtigt die Vorsteuer<br />

geltend machen kann und <strong>der</strong><br />

Aussteller <strong>der</strong> Rechnung dafür<br />

haftbar ist. Für die zusätzlich zu<br />

zahlende Steuer kann <strong>der</strong> <strong>Prüfingenieur</strong><br />

auch schon in Anspruch<br />

genommen werden, wenn <strong>der</strong><br />

Bauherr durch eine nicht einwandfreie<br />

Adressierung (doppelte Anschrift<br />

im Anschriftenfeld) zu <strong>der</strong><br />

unzutreffenden Annahme verleitet<br />

wird, er sei Leistungsempfänger<br />

und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br />

An<strong>der</strong>s ist es nur in solchen<br />

Fällen, in denen <strong>der</strong> Bauherr selbst<br />

(und nicht die untere Bauaufsichtsbehörde)<br />

für die bautechnische<br />

Prüfung verantwortlich ist<br />

und er sich selbst eines <strong>Prüfingenieur</strong>s<br />

bedient. Jetzt liegt ein Lei-<br />

11<br />

Der <strong>Prüfingenieur</strong> Oktober 2007<br />

vereinigung <strong>der</strong> <strong>Prüfingenieur</strong>e unter<br />

Leitung ihres Vorsitzenden, Dr.-<br />

Ing. Andreas Rinke, zusammengestellt<br />

und durchgeführt worden war,<br />

hat nach übereinstimmen<strong>der</strong> Beurteilung<br />

<strong>der</strong> rund 220 Teilnehmer<br />

und ihrer Begleitungen nicht nur<br />

des himmlischen Wetters wegen einen<br />

ganz beson<strong>der</strong>en Erinnerungswert<br />

entwickelt. Klaus Werwath<br />

stungsaustausch zwischen Bauherrn<br />

und <strong>Prüfingenieur</strong> vor. Der<br />

Bauherr ist selbst Leistungsempfänger<br />

und kann ggf. Vorsteuer<br />

aus <strong>der</strong> Leistung des <strong>Prüfingenieur</strong>s<br />

geltend machen.<br />

Der gleiche Sachverhalt gilt<br />

bei Prüfaufträgen durch das Eisenbahnbundesamt.<br />

Die in <strong>der</strong> Gebührentafel<br />

festgelegten Gebühren<br />

beinhalten zwar die Umsatzsteuer<br />

aber auch für diese Leistungen<br />

darf das betreffende Eisenbahnunternehmen<br />

bzw. <strong>der</strong> Antragsteller<br />

keine Vorsteuer geltend machen.<br />

Bei den Abrechnungen handelt es<br />

sich um Gebühren, und <strong>der</strong> Leistungsempfänger<br />

ist immer das Eisenbahnbundesamt.<br />

Wird in solchen<br />

Rechnungen die Umsatzsteuer<br />

ausgewiesen, so ist eindeutig<br />

darauf hinzuweisen, dass dies<br />

nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt!<br />

Sollten die Regelungen aufgrund<br />

<strong>der</strong> Formulierungen in den<br />

einzelnen Bauordnungen <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong><br />

(Definition des Leistungsempfängers)<br />

unklar sein,<br />

sollte eine Abklärung erfolgen,<br />

damit Doppelzahlungen <strong>der</strong> Umsatzsteuer<br />

ausgeschlossen werden.“

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