Prüfingenieur 31 - BVPI - Bundesvereinigung der Prüfingenieure ...
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Optimierungsmethoden nach dem<br />
Vorbild <strong>der</strong> Natur nutzen können,<br />
und zwar sowohl in Richtung Dauerfestigkeit<br />
als auch in Richtung<br />
Leichtbau (Details und viele Informationen<br />
dazu gibt es unter<br />
www.mattheck.de).<br />
Matthecks Vortrag war des<br />
fachlichen Programms <strong>der</strong> dies-<br />
NACHRICHTEN<br />
jährigen <strong>BVPI</strong>-Arbeitstagung Abschluss<br />
und Höhepunkt zugleich,<br />
dessen Vorträge, wie immer, in dieser<br />
und <strong>der</strong> kommenden Ausgabe<br />
des <strong>Prüfingenieur</strong>s veröffentlicht<br />
werden. Und das touristische Begleitprogramm,<br />
das mit Kenntnisreichtum<br />
und viel Gespür dafür,<br />
was wohl gewünscht werden könnte,<br />
von <strong>der</strong> thüringischen Landes-<br />
Bei Nichtbeachtung drohen Doppelzahlungen<br />
<strong>Bundesvereinigung</strong> erinnert an beson<strong>der</strong>e<br />
Regeln für die Umsatzsteuer-Ausweisung<br />
Leistungsempfänger ist und bleibt die Bauaufsichtsbehörde<br />
Die <strong>Bundesvereinigung</strong> <strong>der</strong> <strong>Prüfingenieur</strong>e für Bautechnik<br />
(<strong>BVPI</strong>) hat aus gegebenem Anlass darauf hingewiesen, dass bei <strong>der</strong><br />
Ausweisung <strong>der</strong> Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf Rechnungen<br />
für Prüfleistungen beson<strong>der</strong>e Regeln zu beachten seien. Eine fehlerhaft<br />
bzw. zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer könne zu empfindlichen<br />
Doppelzahlungen <strong>der</strong> Umsatzsteuer durch den <strong>Prüfingenieur</strong><br />
an das Finanzamt führen.<br />
In einem Arbeitspapier <strong>der</strong><br />
<strong>Bundesvereinigung</strong> heißt es dazu:<br />
„Erfolgt die Beauftragung einer<br />
Prüfleistung durch die Bauaufsichtsbehörde,<br />
ist stets die Bauaufsichtsbehörde<br />
<strong>der</strong> Leistungsempfänger.<br />
Rechnet <strong>der</strong> <strong>Prüfingenieur</strong><br />
in solchen Fällen unmittelbar mit<br />
dem Bauherrn ab, stellt dies nur<br />
eine Abkürzung des Zahlungsweges<br />
für die untere Bauaufsichtsbehörde<br />
dar. Leistungsempfänger<br />
bleibt aber die Bauaufsichtsbehörde.<br />
Sie selbst ist nicht zum Vorsteuerabzug<br />
berechtigt, da die Leistung<br />
des <strong>Prüfingenieur</strong>s Teil ihrer<br />
hoheitlichen Aufgaben ist, und für<br />
ihre Leistungen darf daher auch<br />
von Dritten keine Vorsteuer geltend<br />
gemacht werden. In Rechnungen<br />
für <strong>der</strong>artige Prüfleistungen<br />
darf dementsprechend keine<br />
Umsatzsteuer ausgewiesen werden<br />
(sog. Bruttorechnungen).<br />
Wird die Umsatzsteuer dennoch<br />
ausgewiesen, schuldet <strong>der</strong><br />
<strong>Prüfingenieur</strong> die fälschlich ausgewiesene<br />
Steuer zusätzlich zu <strong>der</strong><br />
ohnehin für die Leistung zu zahlende<br />
Umsatzsteuer. Er muss sie<br />
also doppelt zahlen, da <strong>der</strong> Bauherr<br />
ggf. unberechtigt die Vorsteuer<br />
geltend machen kann und <strong>der</strong><br />
Aussteller <strong>der</strong> Rechnung dafür<br />
haftbar ist. Für die zusätzlich zu<br />
zahlende Steuer kann <strong>der</strong> <strong>Prüfingenieur</strong><br />
auch schon in Anspruch<br />
genommen werden, wenn <strong>der</strong><br />
Bauherr durch eine nicht einwandfreie<br />
Adressierung (doppelte Anschrift<br />
im Anschriftenfeld) zu <strong>der</strong><br />
unzutreffenden Annahme verleitet<br />
wird, er sei Leistungsempfänger<br />
und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br />
An<strong>der</strong>s ist es nur in solchen<br />
Fällen, in denen <strong>der</strong> Bauherr selbst<br />
(und nicht die untere Bauaufsichtsbehörde)<br />
für die bautechnische<br />
Prüfung verantwortlich ist<br />
und er sich selbst eines <strong>Prüfingenieur</strong>s<br />
bedient. Jetzt liegt ein Lei-<br />
11<br />
Der <strong>Prüfingenieur</strong> Oktober 2007<br />
vereinigung <strong>der</strong> <strong>Prüfingenieur</strong>e unter<br />
Leitung ihres Vorsitzenden, Dr.-<br />
Ing. Andreas Rinke, zusammengestellt<br />
und durchgeführt worden war,<br />
hat nach übereinstimmen<strong>der</strong> Beurteilung<br />
<strong>der</strong> rund 220 Teilnehmer<br />
und ihrer Begleitungen nicht nur<br />
des himmlischen Wetters wegen einen<br />
ganz beson<strong>der</strong>en Erinnerungswert<br />
entwickelt. Klaus Werwath<br />
stungsaustausch zwischen Bauherrn<br />
und <strong>Prüfingenieur</strong> vor. Der<br />
Bauherr ist selbst Leistungsempfänger<br />
und kann ggf. Vorsteuer<br />
aus <strong>der</strong> Leistung des <strong>Prüfingenieur</strong>s<br />
geltend machen.<br />
Der gleiche Sachverhalt gilt<br />
bei Prüfaufträgen durch das Eisenbahnbundesamt.<br />
Die in <strong>der</strong> Gebührentafel<br />
festgelegten Gebühren<br />
beinhalten zwar die Umsatzsteuer<br />
aber auch für diese Leistungen<br />
darf das betreffende Eisenbahnunternehmen<br />
bzw. <strong>der</strong> Antragsteller<br />
keine Vorsteuer geltend machen.<br />
Bei den Abrechnungen handelt es<br />
sich um Gebühren, und <strong>der</strong> Leistungsempfänger<br />
ist immer das Eisenbahnbundesamt.<br />
Wird in solchen<br />
Rechnungen die Umsatzsteuer<br />
ausgewiesen, so ist eindeutig<br />
darauf hinzuweisen, dass dies<br />
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt!<br />
Sollten die Regelungen aufgrund<br />
<strong>der</strong> Formulierungen in den<br />
einzelnen Bauordnungen <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong><br />
(Definition des Leistungsempfängers)<br />
unklar sein,<br />
sollte eine Abklärung erfolgen,<br />
damit Doppelzahlungen <strong>der</strong> Umsatzsteuer<br />
ausgeschlossen werden.“