Prüfingenieur 31 - BVPI - Bundesvereinigung der Prüfingenieure ...
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Beim Nachweis <strong>der</strong> Tragfähigkeit unter statischer<br />
Einwirkung nach TRAV, bei <strong>der</strong> die zulässigen<br />
Biegezugspannungen nach TRLV zugrunde liegen,<br />
wird als zusätzliche Einwirkung eine Holmlast nach<br />
Technischen Baubestimmungen berücksichtigt. Zusätzlich<br />
muss auch eine hinreichende Tragfähigkeit<br />
für den Fall eines Personenanpralls nachgewiesen<br />
werden.<br />
Dieser Nachweis <strong>der</strong> Tragfähigkeit unter<br />
stoßartigen Einwirkungen kann auf eine von drei<br />
möglichen Varianten erbracht werden.<br />
Generell besteht die Möglichkeit, den Nachweis<br />
<strong>der</strong> Stoßsicherheit als experimentellen Nachweis<br />
zu führen (siehe Abb. 4). In <strong>der</strong> TRAV sind zudem<br />
Verglasungen mit versuchstechnisch nachgewiesener<br />
Stoßsicherheit in Tabellenform aufgeführt. Diese<br />
aufgrund vorliegen<strong>der</strong> Versuchserfahrungen nachgewiesenen<br />
Konstruktionen bilden die zweite Nachweismöglichkeit.<br />
Diese beschränken sich auf bestimmte<br />
Lagerungsarten, Glasaufbauten und -geometrien.<br />
Eine absturzsichernde Verglasung, die diesen<br />
Tabellen genügt, muss nicht weiter auf stoßartige<br />
Einwirkungen nachgewiesen werden.<br />
Schließlich besteht als dritte Möglichkeit, einen<br />
vereinfachten rechnerischen Nachweis mittels<br />
Spannungswerten zu führen. Beide letzt genannten<br />
Nachweisformen gelten nur in Zusammenhang mit<br />
den technischen Bestimmungen <strong>der</strong> TRAV. Die<br />
TRAV regelt dabei nicht nur den Verglasungsaufbau<br />
son<strong>der</strong>n auch die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Glashaltekonstruktion<br />
[6], [24], [44], [45].<br />
3.2.2 Anwendungsregeln nach MLTB Fassung<br />
September 2006<br />
Mit <strong>der</strong> Muster-Liste <strong>der</strong> Technischen Baubestimmungen,<br />
Fassung September 2006 [25], ergeben<br />
sich einige Neuerungen, die den Konstruktiven Glasbau<br />
betreffen. Diese Fassung <strong>der</strong> Technischen Baubestimmungen<br />
kann jedoch frühestens ab Mitte Oktober<br />
2007 von den einzelnen Län<strong>der</strong>n umgesetzt werden,<br />
da nachträglich Än<strong>der</strong>ungen in die Muster-Liste<br />
eingearbeitet wurden. Diese Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Muster-<br />
Liste betreffen jedoch nicht den Konstruktiven Glasbau.<br />
Da aber eine Umsetzung dieser Technischen<br />
Baubestimmungen in den einzelnen Län<strong>der</strong>n in naher<br />
Zukunft abzusehen ist, sollen die Neuerungen für den<br />
Konstruktiven Glasbau hier dargestellt werden.<br />
Mit <strong>der</strong> Umsetzung dieser Technischen Baubestimmungen<br />
wird eine neue Fassung <strong>der</strong> TRLV (August<br />
2006) [46] eingeführt. Diese ist in ihren Grundzügen<br />
mit <strong>der</strong> vorherigen Fassung vergleichbar, hat<br />
jedoch auch einige relevante Än<strong>der</strong>ungen. In die Auflistung<br />
<strong>der</strong> verwendbaren Bauprodukte wurde das<br />
KONSTRUKTIVER GLASBAU<br />
45<br />
Der <strong>Prüfingenieur</strong> Oktober 2007<br />
Teilvorgespannte Glas (TVG) aufgenommen. Dieses<br />
muss eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung besitzen,<br />
<strong>der</strong> auch die zulässige Biegezugspannung des<br />
jeweiligen Glases zu entnehmen ist. Damit darf nach<br />
TRLV auch VSG aus TVG nach allgemeiner bauaufsichtlicher<br />
Zulassung verwendet werden.<br />
Eine weitere Verän<strong>der</strong>ung ist, dass die Verwendungsmöglichkeit<br />
von monolithischem ESG ohne<br />
Heißlagerung deutlich eingeschränkt wurde. In <strong>der</strong><br />
momentanen Fassung <strong>der</strong> TRLV [7] wird ESG-H nur<br />
für bestimmte Einbausituationen gefor<strong>der</strong>t, in <strong>der</strong><br />
neuen Fassung [46] muss ESG-H bei monolithischer<br />
Bauweise immer verwendet werden. Eine Ausnahme<br />
bilden lediglich Einbauhöhen unterhalb vier Metern,<br />
bei denen Personen nicht direkt unter die Verglasung<br />
treten können.<br />
Neu in <strong>der</strong> TRLV sind auch zusätzliche Regelungen<br />
für begehbare Verglasungen. Damit gelten<br />
diese bei Einhaltung <strong>der</strong> Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie als<br />
geregelte Bauart, was bisher nicht <strong>der</strong> Fall war. Begehbare<br />
Verglasungen müssen aus mindestens drei<br />
Scheiben bestehen. Die Bemessung wird zum einen<br />
mit einer flächigen Nutzlast und zum an<strong>der</strong>en mit einer<br />
Einzellast an statisch ungünstigster Stelle durchgeführt.<br />
Weitere Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> TRLV sind konstruktiver<br />
Art; so dürfen Überkopfverglasungen aus<br />
VSG bis zu 30 cm über das linienförmige Auflager<br />
hinausragen. Die Sicherung gegen abhebende Lasten<br />
an linienförmigen Auflagern darf nach <strong>der</strong> neuen<br />
Richtlinie auch punktuell erfolgen.<br />
Die zweite Neuerung, die den Konstruktiven<br />
Glasbau berührt, ist die Einführung einer bisher noch<br />
nicht vorhandenen Richtlinie, den Technischen Regeln<br />
für die Bemessung und die Ausführung punktförmig<br />
gelagerter Verglasungen (TRPV) [47]. Mit <strong>der</strong><br />
Abb. 4: Experimenteller Nachweis <strong>der</strong> Stoßsicherheit.<br />
© Institut für Baukonstruktion, Technische Universität<br />
Dresden