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Prüfingenieur 31 - BVPI - Bundesvereinigung der Prüfingenieure ...

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Beim Nachweis <strong>der</strong> Tragfähigkeit unter statischer<br />

Einwirkung nach TRAV, bei <strong>der</strong> die zulässigen<br />

Biegezugspannungen nach TRLV zugrunde liegen,<br />

wird als zusätzliche Einwirkung eine Holmlast nach<br />

Technischen Baubestimmungen berücksichtigt. Zusätzlich<br />

muss auch eine hinreichende Tragfähigkeit<br />

für den Fall eines Personenanpralls nachgewiesen<br />

werden.<br />

Dieser Nachweis <strong>der</strong> Tragfähigkeit unter<br />

stoßartigen Einwirkungen kann auf eine von drei<br />

möglichen Varianten erbracht werden.<br />

Generell besteht die Möglichkeit, den Nachweis<br />

<strong>der</strong> Stoßsicherheit als experimentellen Nachweis<br />

zu führen (siehe Abb. 4). In <strong>der</strong> TRAV sind zudem<br />

Verglasungen mit versuchstechnisch nachgewiesener<br />

Stoßsicherheit in Tabellenform aufgeführt. Diese<br />

aufgrund vorliegen<strong>der</strong> Versuchserfahrungen nachgewiesenen<br />

Konstruktionen bilden die zweite Nachweismöglichkeit.<br />

Diese beschränken sich auf bestimmte<br />

Lagerungsarten, Glasaufbauten und -geometrien.<br />

Eine absturzsichernde Verglasung, die diesen<br />

Tabellen genügt, muss nicht weiter auf stoßartige<br />

Einwirkungen nachgewiesen werden.<br />

Schließlich besteht als dritte Möglichkeit, einen<br />

vereinfachten rechnerischen Nachweis mittels<br />

Spannungswerten zu führen. Beide letzt genannten<br />

Nachweisformen gelten nur in Zusammenhang mit<br />

den technischen Bestimmungen <strong>der</strong> TRAV. Die<br />

TRAV regelt dabei nicht nur den Verglasungsaufbau<br />

son<strong>der</strong>n auch die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Glashaltekonstruktion<br />

[6], [24], [44], [45].<br />

3.2.2 Anwendungsregeln nach MLTB Fassung<br />

September 2006<br />

Mit <strong>der</strong> Muster-Liste <strong>der</strong> Technischen Baubestimmungen,<br />

Fassung September 2006 [25], ergeben<br />

sich einige Neuerungen, die den Konstruktiven Glasbau<br />

betreffen. Diese Fassung <strong>der</strong> Technischen Baubestimmungen<br />

kann jedoch frühestens ab Mitte Oktober<br />

2007 von den einzelnen Län<strong>der</strong>n umgesetzt werden,<br />

da nachträglich Än<strong>der</strong>ungen in die Muster-Liste<br />

eingearbeitet wurden. Diese Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Muster-<br />

Liste betreffen jedoch nicht den Konstruktiven Glasbau.<br />

Da aber eine Umsetzung dieser Technischen<br />

Baubestimmungen in den einzelnen Län<strong>der</strong>n in naher<br />

Zukunft abzusehen ist, sollen die Neuerungen für den<br />

Konstruktiven Glasbau hier dargestellt werden.<br />

Mit <strong>der</strong> Umsetzung dieser Technischen Baubestimmungen<br />

wird eine neue Fassung <strong>der</strong> TRLV (August<br />

2006) [46] eingeführt. Diese ist in ihren Grundzügen<br />

mit <strong>der</strong> vorherigen Fassung vergleichbar, hat<br />

jedoch auch einige relevante Än<strong>der</strong>ungen. In die Auflistung<br />

<strong>der</strong> verwendbaren Bauprodukte wurde das<br />

KONSTRUKTIVER GLASBAU<br />

45<br />

Der <strong>Prüfingenieur</strong> Oktober 2007<br />

Teilvorgespannte Glas (TVG) aufgenommen. Dieses<br />

muss eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung besitzen,<br />

<strong>der</strong> auch die zulässige Biegezugspannung des<br />

jeweiligen Glases zu entnehmen ist. Damit darf nach<br />

TRLV auch VSG aus TVG nach allgemeiner bauaufsichtlicher<br />

Zulassung verwendet werden.<br />

Eine weitere Verän<strong>der</strong>ung ist, dass die Verwendungsmöglichkeit<br />

von monolithischem ESG ohne<br />

Heißlagerung deutlich eingeschränkt wurde. In <strong>der</strong><br />

momentanen Fassung <strong>der</strong> TRLV [7] wird ESG-H nur<br />

für bestimmte Einbausituationen gefor<strong>der</strong>t, in <strong>der</strong><br />

neuen Fassung [46] muss ESG-H bei monolithischer<br />

Bauweise immer verwendet werden. Eine Ausnahme<br />

bilden lediglich Einbauhöhen unterhalb vier Metern,<br />

bei denen Personen nicht direkt unter die Verglasung<br />

treten können.<br />

Neu in <strong>der</strong> TRLV sind auch zusätzliche Regelungen<br />

für begehbare Verglasungen. Damit gelten<br />

diese bei Einhaltung <strong>der</strong> Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie als<br />

geregelte Bauart, was bisher nicht <strong>der</strong> Fall war. Begehbare<br />

Verglasungen müssen aus mindestens drei<br />

Scheiben bestehen. Die Bemessung wird zum einen<br />

mit einer flächigen Nutzlast und zum an<strong>der</strong>en mit einer<br />

Einzellast an statisch ungünstigster Stelle durchgeführt.<br />

Weitere Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> TRLV sind konstruktiver<br />

Art; so dürfen Überkopfverglasungen aus<br />

VSG bis zu 30 cm über das linienförmige Auflager<br />

hinausragen. Die Sicherung gegen abhebende Lasten<br />

an linienförmigen Auflagern darf nach <strong>der</strong> neuen<br />

Richtlinie auch punktuell erfolgen.<br />

Die zweite Neuerung, die den Konstruktiven<br />

Glasbau berührt, ist die Einführung einer bisher noch<br />

nicht vorhandenen Richtlinie, den Technischen Regeln<br />

für die Bemessung und die Ausführung punktförmig<br />

gelagerter Verglasungen (TRPV) [47]. Mit <strong>der</strong><br />

Abb. 4: Experimenteller Nachweis <strong>der</strong> Stoßsicherheit.<br />

© Institut für Baukonstruktion, Technische Universität<br />

Dresden

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