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Prüfingenieur 31 - BVPI - Bundesvereinigung der Prüfingenieure ...

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TRPV werden punktförmig gelagerte Verglasungen,<br />

die nur Einwirkungen aus ihrem Eigengewicht, Temperatur<br />

und normal zur Scheibenfläche erfahren, geregelt.<br />

Zur Aussteifung herangezogene, punktförmig<br />

gelagerte Verglasungen liegen außerhalb des Geltungsbereiches.<br />

Einschränkungen werden zudem in<br />

<strong>der</strong> Einbauhöhe (Oberkante maximal 20 m über Gelände)<br />

und <strong>der</strong> Glasscheibengröße (maximal 2500<br />

mm × 3000 mm) gemacht.<br />

Als punktförmige Halter, von denen mindestens<br />

drei pro Glasscheibe vorhanden sein müssen,<br />

können Randklemmhalter ohne Scheibendurchdringung<br />

und gebohrte Tellerhalter verwendet werden.<br />

Bei den zu verwendenden Glaserzeugnissen muss es<br />

sich um VSG aus ESG beziehungsweise ESG-H handeln<br />

o<strong>der</strong> um VSG aus TVG nach abZ. Über Randklemmhalter<br />

können zudem zweischeibige Isolierverglasungen<br />

punktförmig gelagert werden, solange<br />

mindestens eine Scheibe aus VSG und die an<strong>der</strong>e aus<br />

VSG o<strong>der</strong> ESG-H besteht. Die Richtlinie regelt Vertikal-<br />

und Überkopfverglasungen. Punktförmig gelagerte<br />

begehbare o<strong>der</strong> bedingt betretbare Verglasungen<br />

gelten als nicht geregelte Bauart, bei absturzsichernden<br />

Verglasungen mit punktförmiger Lagerung<br />

ist wie<strong>der</strong>um die TRAV [24] zu beachten.<br />

4 Prüfungen und<br />

Überwachungen<br />

Nachfolgend soll auf Prüfungen und Überwachungen<br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Entwicklung<br />

und dem Nachweis nicht geregelter Bauprodukte und<br />

Bauarten eingegangen werden (Tab. 2). Auf Prüfungen,<br />

Überwachungen und Zertifizierungen im Rahmen<br />

des Konformitätsnachweises o<strong>der</strong> des Übereinstimmungsnachweises<br />

von Glaserzeugnissen soll dagegen<br />

hier nicht näher eingegangen werden.<br />

Der Verwendbarkeitsnachweis nicht geregelter<br />

Bauprodukte beziehungsweise <strong>der</strong> Anwendbarkeits-<br />

Zuständige<br />

Behörde<br />

KONSTRUKTIVER GLASBAU<br />

46<br />

Der <strong>Prüfingenieur</strong> Oktober 2007<br />

nachweis von Bauarten kann im Konstruktiven Glasbau<br />

häufig über ein abP, eine ZiE o<strong>der</strong> eine abZ erfolgen.<br />

Durch diese Möglichkeiten können auch innovative,<br />

aber nicht geregelte o<strong>der</strong> von Technischen Bestimmungen<br />

abweichende Konstruktionen umgesetzt<br />

werden (Tab. 3).<br />

Ein im Geltungsbereich <strong>der</strong> TRAV allgemein<br />

anerkanntes Prüfverfahren stellt <strong>der</strong> experimentelle<br />

Nachweis <strong>der</strong> Stoßsicherheit dar. Hierbei wird <strong>der</strong><br />

Anprall eines menschlichen Körpers bei Sturz gegen<br />

die Verglasung simuliert.<br />

Neben <strong>der</strong> Verglasung wird auch die Auflagerkonstruktion<br />

auf ihre Eignung hin bewertet. Anträge<br />

auf die Erteilung eines abP sind an Prüfstellen zu<br />

richten, die nach BRL A Teil 2 laufende Nummer<br />

2.43 und BRL A Teil 3 laufende Nummer 2.12 akkreditiert<br />

sind.<br />

Außerhalb des Geltungsbereiches <strong>der</strong> TRAV –<br />

als Beispiele seien hier Glasbrüstungen ohne Handlauf<br />

o<strong>der</strong> punktförmig geklemmte Verglasungen aus<br />

abZ, § 18 MBO 1), 3), 4) abP, § 19 MBO 1), 2) ZiE, § 20 MBO 1), 3)<br />

Nach Landesbaurecht<br />

DIBt anerkannte Prüfstelle<br />

§ 25 MBO<br />

Geltungsdauer 5 Jahre 5) 5 Jahre 5) Einmalig für beantragte<br />

Bauprodukte o<strong>der</strong> Bauarten<br />

1) Vergleiche auch BRL A.<br />

2) Bauprodukte, <strong>der</strong>en Verwendung nicht <strong>der</strong> Erfüllung erheblicher Anfor<strong>der</strong>ungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dienen o<strong>der</strong><br />

Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden.<br />

3) Bauprodukte nach BauPG o<strong>der</strong> sonstigen Vorschriften <strong>der</strong> EU.<br />

4) Vorgehen analog in europäischen Län<strong>der</strong>n.<br />

5) In <strong>der</strong> Regel 5 Jahre mit <strong>der</strong> Möglichkeit zur Verlängerung um weitere 5 Jahre.<br />

Tabelle 2: Verwendbarkeitsnachweise für nicht geregelte Bauprodukte und Bauarten.<br />

Abb. 5: Glasträgerstoß, für den ein experimenteller Nachweis<br />

<strong>der</strong> Tragfähigkeit erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

© Institut für Baukonstruktion, Technische Universität<br />

Dresden<br />

Oberste<br />

Bauaufsichtbehörde

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