Prüfingenieur 31 - BVPI - Bundesvereinigung der Prüfingenieure ...
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TRPV werden punktförmig gelagerte Verglasungen,<br />
die nur Einwirkungen aus ihrem Eigengewicht, Temperatur<br />
und normal zur Scheibenfläche erfahren, geregelt.<br />
Zur Aussteifung herangezogene, punktförmig<br />
gelagerte Verglasungen liegen außerhalb des Geltungsbereiches.<br />
Einschränkungen werden zudem in<br />
<strong>der</strong> Einbauhöhe (Oberkante maximal 20 m über Gelände)<br />
und <strong>der</strong> Glasscheibengröße (maximal 2500<br />
mm × 3000 mm) gemacht.<br />
Als punktförmige Halter, von denen mindestens<br />
drei pro Glasscheibe vorhanden sein müssen,<br />
können Randklemmhalter ohne Scheibendurchdringung<br />
und gebohrte Tellerhalter verwendet werden.<br />
Bei den zu verwendenden Glaserzeugnissen muss es<br />
sich um VSG aus ESG beziehungsweise ESG-H handeln<br />
o<strong>der</strong> um VSG aus TVG nach abZ. Über Randklemmhalter<br />
können zudem zweischeibige Isolierverglasungen<br />
punktförmig gelagert werden, solange<br />
mindestens eine Scheibe aus VSG und die an<strong>der</strong>e aus<br />
VSG o<strong>der</strong> ESG-H besteht. Die Richtlinie regelt Vertikal-<br />
und Überkopfverglasungen. Punktförmig gelagerte<br />
begehbare o<strong>der</strong> bedingt betretbare Verglasungen<br />
gelten als nicht geregelte Bauart, bei absturzsichernden<br />
Verglasungen mit punktförmiger Lagerung<br />
ist wie<strong>der</strong>um die TRAV [24] zu beachten.<br />
4 Prüfungen und<br />
Überwachungen<br />
Nachfolgend soll auf Prüfungen und Überwachungen<br />
im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Entwicklung<br />
und dem Nachweis nicht geregelter Bauprodukte und<br />
Bauarten eingegangen werden (Tab. 2). Auf Prüfungen,<br />
Überwachungen und Zertifizierungen im Rahmen<br />
des Konformitätsnachweises o<strong>der</strong> des Übereinstimmungsnachweises<br />
von Glaserzeugnissen soll dagegen<br />
hier nicht näher eingegangen werden.<br />
Der Verwendbarkeitsnachweis nicht geregelter<br />
Bauprodukte beziehungsweise <strong>der</strong> Anwendbarkeits-<br />
Zuständige<br />
Behörde<br />
KONSTRUKTIVER GLASBAU<br />
46<br />
Der <strong>Prüfingenieur</strong> Oktober 2007<br />
nachweis von Bauarten kann im Konstruktiven Glasbau<br />
häufig über ein abP, eine ZiE o<strong>der</strong> eine abZ erfolgen.<br />
Durch diese Möglichkeiten können auch innovative,<br />
aber nicht geregelte o<strong>der</strong> von Technischen Bestimmungen<br />
abweichende Konstruktionen umgesetzt<br />
werden (Tab. 3).<br />
Ein im Geltungsbereich <strong>der</strong> TRAV allgemein<br />
anerkanntes Prüfverfahren stellt <strong>der</strong> experimentelle<br />
Nachweis <strong>der</strong> Stoßsicherheit dar. Hierbei wird <strong>der</strong><br />
Anprall eines menschlichen Körpers bei Sturz gegen<br />
die Verglasung simuliert.<br />
Neben <strong>der</strong> Verglasung wird auch die Auflagerkonstruktion<br />
auf ihre Eignung hin bewertet. Anträge<br />
auf die Erteilung eines abP sind an Prüfstellen zu<br />
richten, die nach BRL A Teil 2 laufende Nummer<br />
2.43 und BRL A Teil 3 laufende Nummer 2.12 akkreditiert<br />
sind.<br />
Außerhalb des Geltungsbereiches <strong>der</strong> TRAV –<br />
als Beispiele seien hier Glasbrüstungen ohne Handlauf<br />
o<strong>der</strong> punktförmig geklemmte Verglasungen aus<br />
abZ, § 18 MBO 1), 3), 4) abP, § 19 MBO 1), 2) ZiE, § 20 MBO 1), 3)<br />
Nach Landesbaurecht<br />
DIBt anerkannte Prüfstelle<br />
§ 25 MBO<br />
Geltungsdauer 5 Jahre 5) 5 Jahre 5) Einmalig für beantragte<br />
Bauprodukte o<strong>der</strong> Bauarten<br />
1) Vergleiche auch BRL A.<br />
2) Bauprodukte, <strong>der</strong>en Verwendung nicht <strong>der</strong> Erfüllung erheblicher Anfor<strong>der</strong>ungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dienen o<strong>der</strong><br />
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden.<br />
3) Bauprodukte nach BauPG o<strong>der</strong> sonstigen Vorschriften <strong>der</strong> EU.<br />
4) Vorgehen analog in europäischen Län<strong>der</strong>n.<br />
5) In <strong>der</strong> Regel 5 Jahre mit <strong>der</strong> Möglichkeit zur Verlängerung um weitere 5 Jahre.<br />
Tabelle 2: Verwendbarkeitsnachweise für nicht geregelte Bauprodukte und Bauarten.<br />
Abb. 5: Glasträgerstoß, für den ein experimenteller Nachweis<br />
<strong>der</strong> Tragfähigkeit erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
© Institut für Baukonstruktion, Technische Universität<br />
Dresden<br />
Oberste<br />
Bauaufsichtbehörde