Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft
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[Im Fall von Ergänzungskapitalschuldverschreibungen einfügen:<br />
§ 9<br />
INFORMATIONSPFLICHTEN BEI ERGÄNZUNGSKAPITALSCHULDVERSCHREIBUNGEN<br />
Die Emittentin wird die Gläubiger gemäß § [13] benachrichtigen, wenn die Zahlung von Zinsen – wie in<br />
§ 4(1)(b) definiert – nicht im vollen Umfang erbracht wird oder wenn die Schuldverschreibungen an einem<br />
Nettoverlust – wie in § 5[(5)] definiert – der Emittentin teilgenommen haben. Eine solche Benachrichtigung<br />
wird nach der Feststellung des Jahresabschlusses der Emittentin erfolgen, aus dem sich die Höhe der<br />
Zinszahlung, die Nettoverlustteilnahme oder das Fortdauern der Nettoverlustteilnahme der<br />
Schuldverschreibungen ergibt.]<br />
§ [10]<br />
ERSETZUNG<br />
(1) Ersetzung. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, sofern sie sich nicht mit einer Zahlung von Kapital<br />
oder Zinsen auf die Schuldverschreibungen in Verzug befindet, ohne Zustimmung der Gläubiger ein<br />
mehrheitlich im Eigentum der Emittentin stehendes Tochterunternehmen an ihrer Stelle als<br />
Hauptschuldnerin (die "Nachfolgeschuldnerin") für alle Verpflichtungen aus <strong>und</strong> im Zusammenhang mit<br />
diesen Schuldverschreibungen einzusetzen, vorausgesetzt, dass:<br />
(a) die Nachfolgeschuldnerin alle Verpflichtungen der Emittentin in Bezug auf die Schuldverschreibungen<br />
übernimmt;<br />
(b) die Emittentin <strong>und</strong> die Nachfolgeschuldnerin alle erforderlichen Genehmigungen erhalten haben <strong>und</strong><br />
berechtigt sind, an die Emissionsstelle die zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus den<br />
Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge in der festgelegten Währung zu zahlen, ohne verpflichtet zu<br />
sein, jeweils in dem Land, in dem die Nachfolgeschuldnerin oder die Emittentin ihren Sitz oder<br />
Steuersitz haben, erhobene Steuern oder andere Abgaben jeder Art abzuziehen oder einzubehalten;<br />
(c) die Nachfolgeschuldnerin sich verpflichtet hat, jeden Gläubiger hinsichtlich solcher Steuern, Abgaben<br />
oder behördlichen Lasten freizustellen, die einem Gläubiger bezüglich der Ersetzung auferlegt werden;<br />
(d) die Emittentin unwiderruflich <strong>und</strong> unbedingt gegenüber den Gläubigern die Zahlung aller von der<br />
Nachfolgeschuldnerin auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge zu Bedingungen garantiert,<br />
die den Bedingungen des Musters der nicht nachrangigen Garantie der Emittentin, das im Agency<br />
Agreement enthalten ist, entsprechen;<br />
(e) der Emissionsstelle ein oder mehrere Rechtsgutachten von anerkannten Rechtsanwälten vorgelegt<br />
werden, die bestätigen, dass die Bestimmungen in den vorstehenden Unterabsätzen (a), (b), (c) <strong>und</strong><br />
(d) erfüllt wurden.<br />
(2) Bekanntmachung. Jede Ersetzung ist gemäß § [13] bekannt zu machen.<br />
(3) Änderung von Bezugnahmen. Im Fall einer Ersetzung gilt jede Bezugnahme in diesen<br />
Anleihebedingungen auf die Emittentin ab dem Zeitpunkt der Ersetzung als Bezugnahme auf die<br />
Nachfolgeschuldnerin <strong>und</strong> jede Bezugnahme auf die Republik Österreich gilt ab diesem Zeitpunkt als<br />
Bezugnahme auf das Land, in dem die Nachfolgeschuldnerin ihren Sitz oder Steuersitz hat. Des Weiteren<br />
gilt im Fall einer Ersetzung folgendes:<br />
(a) in § 7 <strong>und</strong> § 5(2) gilt eine alternative Bezugnahme auf die Republik Österreich als aufgenommen<br />
(zusätzlich zu der Bezugnahme nach Maßgabe des vorstehenden Satzes auf das Land, in dem die<br />
Nachfolgeschuldnerin ihren Sitz oder Steuersitz hat);<br />
(b) in § 9(1)(c) bis (f) gilt eine alternative Bezugnahme auf die Emittentin in ihrer Eigenschaft als Garantin<br />
als aufgenommen (zusätzlich zu der Bezugnahme auf die Nachfolgeschuldnerin).<br />
§ [11]<br />
ÄNDERUNG DER ANLEIHEBEDINGUNGEN, GEMEINSAMER VERTRETER<br />
(1) Änderung der Anleihebedingungen. Die Gläubiger können entsprechend den Bestimmungen des<br />
Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – "SchVG")<br />
durch einen Beschluss mit der in Absatz 2 bestimmten Mehrheit über einen im SchVG zugelassenen