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Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft

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109<br />

Bei jeder Tilgung oder Zahlung einer Rückzahlungsrate oder einer Zinszahlung auf die durch die<br />

Globalurk<strong>und</strong>e verbrieften Schuldverschreibungen bzw. beim Kauf <strong>und</strong> der Entwertung der durch die<br />

Globalurk<strong>und</strong>e verbrieften Schuldverschreibungen stellt die Emittentin sicher, dass die Einzelheiten der<br />

Rückzahlung, Zahlung oder des Kaufs <strong>und</strong> der Entwertung bezüglich der Globalurk<strong>und</strong>e pro rata in die<br />

Unterlagen der ICSDs eingetragen werden, <strong>und</strong> dass, nach dieser Eintragung, vom Gesamtnennbetrag<br />

der in die Register der ICSDs aufgenommenen <strong>und</strong> durch die Globalurk<strong>und</strong>e verbrieften<br />

Schuldverschreibungen der Gesamtnennbetrag der zurückgekauften bzw. gekauften <strong>und</strong> entwerteten<br />

Schuldverschreibungen bzw. der Gesamtbetrag der so gezahlten Raten abgezogen wird.]<br />

§ 2<br />

STATUS<br />

Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte <strong>und</strong> nicht nachrangige Verbindlichkeiten<br />

der Emittentin, die untereinander gleichrangig sind. Die Schuldverschreibungen sind nach Maßgabe des<br />

Gesetz über die Pfandbriefe <strong>und</strong> verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten<br />

("Pfandbriefgesetz") gedeckt <strong>und</strong> stehen mindestens im gleichen Rang mit allen anderen<br />

Verbindlichkeiten der Emittentin aus Pfandbriefen.<br />

§ 3<br />

ZINSEN<br />

[Im Fall von festverzinslichen Schuldverschreibungen einfügen:<br />

(1) Zinssatz <strong>und</strong> Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren<br />

Gesamtnennbetrag vom [Verzinsungsbeginn einfügen] (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (wie in<br />

§ 5(1) definiert) (ausschließlich) mit jährlich [Zinssatz einfügen] % verzinst. Die Zinsen sind nachträglich<br />

am [Festzinstermin(e) einfügen] eines jeden Jahres zahlbar (jeweils ein "Zinszahlungstag"). Die erste<br />

Zinszahlung erfolgt am [ersten Zinszahlungstag einfügen] [sofern der erste Zinszahlungstag nicht<br />

der erste Jahrestag des Verzinsungsbeginns ist einfügen: <strong>und</strong> beläuft sich auf [anfänglichen<br />

Bruchteilszinsbetrag für die festgelegte Stückelung einfügen] je Schuldverschreibung im Nennbetrag<br />

von [festgelegte Stückelung einfügen]]. [Sofern der Fälligkeitstag kein Festzinstermin ist, einfügen:<br />

Die Zinsen für den Zeitraum vom [den letzten dem Fälligkeitstag vorausgehenden Festzinstermin einfügen]<br />

(einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (ausschließlich) belaufen sich auf [abschließenden<br />

Bruchteilszinsbetrag für die festgelegte Stückelung einfügen] je Schuldverschreibung im Nennbetrag<br />

von [festgelegte Stückelung einfügen].]<br />

(2) Auflaufende Zinsen. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der dem<br />

Tag, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden, vorangeht. Falls die Emittentin die Schuldverschreibungen<br />

bei Fälligkeit nicht einlöst, ist der ausstehende Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen vom Tag<br />

der Fälligkeit bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen mit dem gesetzlich<br />

festgelegten Satz für Verzugszinsen oder, soweit dieser höher ist, mit dem für die Schuldverschreibungen<br />

festgelegten Zinssatz zu verzinsen. 1<br />

(3) Berechnung der Zinsen für Teile von Zeiträumen. Sofern Zinsen für einen Zeitraum von weniger als<br />

einem Jahr zu berechnen sind, erfolgt die Berechnung auf der Gr<strong>und</strong>lage des Zinstagequotienten (wie<br />

nachstehend definiert).]<br />

[Im Fall von variabel verzinslichen Schuldverschreibungen einfügen:<br />

(1) Zinszahlungstage. (a) Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren Gesamtnennbetrag vom<br />

[Verzinsungsbeginn einfügen] an (der "Verzinsungsbeginn") (einschließlich) bis zum ersten<br />

Zinszahlungstag (ausschließlich) <strong>und</strong> danach von jedem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum<br />

nächstfolgenden Zinszahlungstag (ausschließlich) verzinst. Zinsen auf die Schuldverschreibungen sind an<br />

jedem Zinszahlungstag zahlbar.<br />

(b) "Zinszahlungstag" bedeutet [im Fall von festgelegten Zinszahlungstagen einfügen: jeder<br />

[festgelegte Zinszahlungstage einfügen].] [im Fall von festgelegten Zinsperioden einfügen:<br />

(soweit diese Anleihebedingungen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen) jeweils der Tag, der<br />

[Zahl einfügen] [Wochen] [Monate] [andere festgelegte Zeiträume einfügen] nach dem<br />

1 Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt gemäß § 1000 Abs 1 ABGB 4 % p. a., bei unternehmerischen Geschäften<br />

zwischen Unternehmen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Sinne des § 1 Euro-JuBeG.

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