Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft
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nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind mit Ausnahme von Verbindlichkeiten, die<br />
nach geltenden Rechtsvorschriften vorrangig sind.<br />
(2) Negativverpflichtung. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 verpflichtet sich die Emittentin<br />
solange Schuldverschreibungen ausstehen, für andere gegenwärtige <strong>und</strong> zukünftige<br />
Kapitalmarktverbindlichkeiten mit Ausnahme von Pfandbriefen einschließlich dafür übernommener<br />
Garantien <strong>und</strong> anderer Gewährleistungen, kein Gr<strong>und</strong>- oder Mobiliarpfandrecht oder sonstige Belastung<br />
an ihrem derzeitigen oder zukünftigen Vermögen zu bestellen oder bestehen zu lassen, ohne die<br />
Schuldverschreibungen zur gleichen Zeit <strong>und</strong> im gleichen Rang <strong>und</strong> Umfang an solchen Sicherheiten<br />
teilnehmen zu lassen.<br />
"Kapitalmarktverbindlichkeiten" bezeichnet jede Verbindlichkeit hinsichtlich der Rückzahlung geliehener<br />
Geldbeträge, die durch Schuldscheine oder durch Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere, die<br />
an einer Börse oder an einem anderen anerkannten Wertpapiermarkt notiert oder gehandelt werden oder<br />
werden können, verbrieft, verkörpert oder dokumentiert sind <strong>und</strong> die den Betrag von EUR 5.000.000 oder<br />
dessen Gegenwert in einer anderen Währung oder anderen Währungen übersteigt.]<br />
[Im Fall von nachrangigen Schuldverschreibungen <strong>und</strong> Ergänzungskapitalschuldverschreibungen<br />
einfügen:<br />
§ 2<br />
STATUS<br />
Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die<br />
untereinander <strong>und</strong> mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. Im<br />
Fall der Liquidation oder des Konkurses der Emittentin dürfen die Forderungen aus den<br />
Schuldverschreibungen erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger der<br />
Emittentin befriedigt werden, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen solange nicht erfolgen,<br />
wie die Ansprüche der anderen nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin nicht vollständig befriedigt<br />
sind. Kein Gläubiger ist berechtigt, mit Rückerstattungsansprüchen aus den Schuldverschreibungen<br />
gegen Forderungen der Emittentin aufzurechnen. Für die Rechte der Gläubiger aus den<br />
Schuldverschreibungen darf diesen keine vertragliche Sicherheit durch die Emittentin oder durch Dritte<br />
gestellt werden; eine solche Sicherheit wird auch zu keinem Zeitpunkt gestellt werden. Nachträglich<br />
können weder der Nachrang gemäß diesem § 2 beschränkt noch die Laufzeit der Schuldverschreibungen<br />
<strong>und</strong> jede anwendbare Kündigungsfrist verkürzt werden.]<br />
§ 3<br />
ZINSEN<br />
[Im Fall von festverzinslichen Schuldverschreibungen einfügen:<br />
(1) Zinssatz <strong>und</strong> Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren<br />
Gesamtnennbetrag vom [Verzinsungsbeginn einfügen] (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (wie in<br />
§ 5(1) definiert) (ausschließlich) mit jährlich [Zinssatz einfügen] % verzinst. Die Zinsen sind nachträglich<br />
am [Festzinstermin(e) einfügen] eines jeden Jahres zahlbar (jeweils ein "Zinszahlungstag"). Die erste<br />
Zinszahlung erfolgt am [ersten Zinszahlungstag einfügen] [sofern der erste Zinszahlungstag nicht<br />
der erste Jahrestag des Verzinsungsbeginns ist einfügen: <strong>und</strong> beläuft sich auf [anfänglichen<br />
Bruchteilszinsbetrag für die festgelegte Stückelung einfügen] je Schuldverschreibung im Nennbetrag<br />
von [festgelegte Stückelung einfügen]]. [Sofern der Fälligkeitstag kein Festzinstermin ist, einfügen:<br />
Die Zinsen für den Zeitraum vom [den letzten dem Fälligkeitstag vorausgehenden Festzinstermin<br />
einfügen] (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (ausschließlich) belaufen sich auf [abschließenden<br />
Bruchteilszinsbetrag für die festgelegte Stückelung einfügen] je Schuldverschreibung im Nennbetrag<br />
von [festgelegte Stückelung einfügen].]<br />
(2) Auflaufende Zinsen. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der dem<br />
Tag vorangeht, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden. Falls die Emittentin die Schuldverschreibungen<br />
bei Fälligkeit nicht einlöst, erfolgt die Verzinsung des ausstehenden Gesamtnennbetrages der<br />
Schuldverschreibungen vom Tag der Fälligkeit bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung der<br />
Schuldverschreibungen in Höhe des gesetzlich festgelegten Satzes für Verzugszinsen. 1<br />
1 Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem von der Deutsche B<strong>und</strong>esbank von<br />
Zeit zu Zeit veröffentlichten Basiszinssatz, §§ 288 Absatz 1, 247 BGB.