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Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft

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nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind mit Ausnahme von Verbindlichkeiten, die<br />

nach geltenden Rechtsvorschriften vorrangig sind.<br />

(2) Negativverpflichtung. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 verpflichtet sich die Emittentin<br />

solange Schuldverschreibungen ausstehen, für andere gegenwärtige <strong>und</strong> zukünftige<br />

Kapitalmarktverbindlichkeiten mit Ausnahme von Pfandbriefen einschließlich dafür übernommener<br />

Garantien <strong>und</strong> anderer Gewährleistungen, kein Gr<strong>und</strong>- oder Mobiliarpfandrecht oder sonstige Belastung<br />

an ihrem derzeitigen oder zukünftigen Vermögen zu bestellen oder bestehen zu lassen, ohne die<br />

Schuldverschreibungen zur gleichen Zeit <strong>und</strong> im gleichen Rang <strong>und</strong> Umfang an solchen Sicherheiten<br />

teilnehmen zu lassen.<br />

"Kapitalmarktverbindlichkeiten" bezeichnet jede Verbindlichkeit hinsichtlich der Rückzahlung geliehener<br />

Geldbeträge, die durch Schuldscheine oder durch Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere, die<br />

an einer Börse oder an einem anderen anerkannten Wertpapiermarkt notiert oder gehandelt werden oder<br />

werden können, verbrieft, verkörpert oder dokumentiert sind <strong>und</strong> die den Betrag von EUR 5.000.000 oder<br />

dessen Gegenwert in einer anderen Währung oder anderen Währungen übersteigt.]<br />

[Im Fall von nachrangigen Schuldverschreibungen <strong>und</strong> Ergänzungskapitalschuldverschreibungen<br />

einfügen:<br />

§ 2<br />

STATUS<br />

Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die<br />

untereinander <strong>und</strong> mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. Im<br />

Fall der Liquidation oder des Konkurses der Emittentin dürfen die Forderungen aus den<br />

Schuldverschreibungen erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger der<br />

Emittentin befriedigt werden, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen solange nicht erfolgen,<br />

wie die Ansprüche der anderen nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin nicht vollständig befriedigt<br />

sind. Kein Gläubiger ist berechtigt, mit Rückerstattungsansprüchen aus den Schuldverschreibungen<br />

gegen Forderungen der Emittentin aufzurechnen. Für die Rechte der Gläubiger aus den<br />

Schuldverschreibungen darf diesen keine vertragliche Sicherheit durch die Emittentin oder durch Dritte<br />

gestellt werden; eine solche Sicherheit wird auch zu keinem Zeitpunkt gestellt werden. Nachträglich<br />

können weder der Nachrang gemäß diesem § 2 beschränkt noch die Laufzeit der Schuldverschreibungen<br />

<strong>und</strong> jede anwendbare Kündigungsfrist verkürzt werden.]<br />

§ 3<br />

ZINSEN<br />

[Im Fall von festverzinslichen Schuldverschreibungen einfügen:<br />

(1) Zinssatz <strong>und</strong> Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren<br />

Gesamtnennbetrag vom [Verzinsungsbeginn einfügen] (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (wie in<br />

§ 5(1) definiert) (ausschließlich) mit jährlich [Zinssatz einfügen] % verzinst. Die Zinsen sind nachträglich<br />

am [Festzinstermin(e) einfügen] eines jeden Jahres zahlbar (jeweils ein "Zinszahlungstag"). Die erste<br />

Zinszahlung erfolgt am [ersten Zinszahlungstag einfügen] [sofern der erste Zinszahlungstag nicht<br />

der erste Jahrestag des Verzinsungsbeginns ist einfügen: <strong>und</strong> beläuft sich auf [anfänglichen<br />

Bruchteilszinsbetrag für die festgelegte Stückelung einfügen] je Schuldverschreibung im Nennbetrag<br />

von [festgelegte Stückelung einfügen]]. [Sofern der Fälligkeitstag kein Festzinstermin ist, einfügen:<br />

Die Zinsen für den Zeitraum vom [den letzten dem Fälligkeitstag vorausgehenden Festzinstermin<br />

einfügen] (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (ausschließlich) belaufen sich auf [abschließenden<br />

Bruchteilszinsbetrag für die festgelegte Stückelung einfügen] je Schuldverschreibung im Nennbetrag<br />

von [festgelegte Stückelung einfügen].]<br />

(2) Auflaufende Zinsen. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der dem<br />

Tag vorangeht, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden. Falls die Emittentin die Schuldverschreibungen<br />

bei Fälligkeit nicht einlöst, erfolgt die Verzinsung des ausstehenden Gesamtnennbetrages der<br />

Schuldverschreibungen vom Tag der Fälligkeit bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung der<br />

Schuldverschreibungen in Höhe des gesetzlich festgelegten Satzes für Verzugszinsen. 1<br />

1 Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem von der Deutsche B<strong>und</strong>esbank von<br />

Zeit zu Zeit veröffentlichten Basiszinssatz, §§ 288 Absatz 1, 247 BGB.

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