Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft
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[§ 6 (DIE EMISSIONSSTELLE [,] [UND] DIE ZAHLSTELLEN [,] [UND] [DIE BERECHNUNGSSTELLE])<br />
ist vollständig wie folgt zu ersetzen:<br />
§ 6<br />
DIE EMISSIONSSTELLE [,] [UND] DIE REGISTERSTELLE [,] [UND] [DIE BERECHNUNGSSTELLE]<br />
(1) Bestellung; bezeichnete Geschäftsstelle. Die anfänglich bestellte Emissionsstelle[,] [<strong>und</strong>] die<br />
Registerstelle [[,] [<strong>und</strong>] [die Berechnungsstelle]] <strong>und</strong> deren anfängliche bezeichnete Geschäftsstellen<br />
lauten wie folgt:<br />
Emissionsstelle: Deutsche Bank <strong>Aktiengesellschaft</strong><br />
Trust & Securities Services<br />
Große Gallusstraße 10–14<br />
60272 Frankfurt am Main<br />
B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
Registerstelle: Die Emissionsstelle ist auch die Registerstelle, handelnd durch die oben bezeichnete<br />
Geschäftsstelle.<br />
[Falls die Emissionsstelle als Berechnungsstelle bestellt werden soll, einfügen: Die Emissionsstelle<br />
handelt auch als Berechnungsstelle.]<br />
[Falls eine Berechnungsstelle bestellt werden soll, die nicht die Emissionsstelle ist, einfügen: Die<br />
Berechnungsstelle <strong>und</strong> ihre anfänglich bezeichnete Geschäftsstelle lauten:<br />
Berechnungsstelle: [Namen <strong>und</strong> bezeichnete Geschäftsstelle einfügen]]<br />
Die Emissionsstelle[,] [<strong>und</strong>] die Registerstelle [[,] [<strong>und</strong>] [die Berechnungsstelle]] behalten sich das Recht<br />
vor, jederzeit die bezeichnete Geschäftsstelle durch eine andere bezeichnete Geschäftsstelle in derselben<br />
Stadt zu ersetzen.<br />
(2) Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die<br />
Bestellung der Emissionsstelle[,] [<strong>und</strong>] der Registerstelle [[,] [<strong>und</strong>] [der Berechnungsstelle]] zu ändern<br />
oder zu beenden <strong>und</strong> eine andere Emissionsstelle[,] [<strong>und</strong>] eine andere Registerstelle [[,] [<strong>und</strong>] [eine<br />
andere Berechnungsstelle]] zu bestellen. Die Emittentin wird zu jedem Zeitpunkt eine Emissionsstelle <strong>und</strong><br />
eine Registerstelle [<strong>und</strong> eine Berechnungsstelle] unterhalten. Die Emissionsstelle <strong>und</strong> die Registerstelle<br />
sind ein <strong>und</strong> dieselbe Person, die in beiden Funktionen durch dieselbe bezeichnete Geschäftsstelle<br />
handelt. Eine Änderung, Abberufung, Bestellung oder ein sonstiger Wechsel wird nur wirksam (außer im<br />
Insolvenzfall, in dem eine solche Änderung sofort wirksam wird), sofern der Gläubiger hierüber gemäß<br />
§ 10 vorab unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 <strong>und</strong> nicht mehr als 45 Tagen informiert wurde.<br />
(3) Beauftragte der Emittentin. Die Emissionsstelle[,] [<strong>und</strong>] die Registerstelle [[,] [<strong>und</strong>] [die<br />
Berechnungsstelle]] handeln ausschließlich als Beauftragte der Emittentin <strong>und</strong> übernehmen keinerlei<br />
Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger <strong>und</strong> es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen<br />
ihnen <strong>und</strong> dem Gläubiger begründet.]<br />
[§ 9 (BEGEBUNG WEITERER SCHULDVERSCHREIBUNGEN, ANKAUF UND ENTWERTUNG) ist<br />
vollständig wie folgt zu ersetzen:<br />
§ 9<br />
ERSETZUNG DER SCHULDVERSCHREIBUNGEN<br />
Sollten Schuldverschreibungen verloren gehen, gestohlen, beschädigt, unleserlich gemacht oder zerstört<br />
werden, so kann sie bei der bezeichneten Geschäftsstelle der Registerstelle ersetzt werden; dabei hat der<br />
Anspruchsteller alle dabei möglicherweise entstehenden Kosten <strong>und</strong> Auslagen zu zahlen <strong>und</strong> alle<br />
angemessenen Bedingungen der Emittentin hinsichtlich des Nachweises <strong>und</strong> einer Freistellung zu<br />
erfüllen. Eine beschädigte oder unleserlich gemachte Schuldverschreibung muss eingereicht werden,<br />
bevor eine Ersatzurk<strong>und</strong>e ausgegeben wird.]