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Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft

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B. NAMENSPFANDBRIEFE<br />

Die unten aufgeführten Anleitungen beziehen sich auf die oben in TEIL I (B) wiedergegebenen<br />

Anleihebedingungen für auf den Inhaber lautende Pfandbriefe. Im Fall eines Namenspfandbriefs werden<br />

die oben in TEIL I (B) wiedergegebenen Anleihebedingungen nach Maßgabe der folgenden Anleitungen<br />

<strong>und</strong> der anwendbaren Endgültigen Bedingungen abgeändert.<br />

[§ 1 (WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, DEFINITIONEN) ist vollständig wie folgt zu ersetzen:<br />

§ 1<br />

WÄHRUNG, FORM, ÜBERTRAGUNGEN, DEFINITIONEN<br />

(1) Währung <strong>und</strong> Nennbetrag. Die Schuldverschreibungen dieser Serie von<br />

[Hypothekennamenspfandbriefen] [Öffentlichen Namenspfandbriefen] (die "Schuldverschreibungen")<br />

der <strong>Vorarlberger</strong> <strong>Landes</strong>- <strong>und</strong> <strong>Hypothekenbank</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> (die "Emittentin") werden in<br />

[festgelegte Währung einfügen] (die "festgelegte Währung") im Gesamtnennbetrag von<br />

[Gesamtnennbetrag einfügen] (in Worten: [Gesamtnennbetrag in Worten einfügen]) in einer<br />

Stückelung von jeweils [festgelegte Stückelung einfügen] (die "festgelegte Stückelung") begeben.<br />

(2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Namen.<br />

(3) Globalurk<strong>und</strong>e. Die Schuldverschreibungen sind durch eine oder mehrere Globalurk<strong>und</strong>en (jeweils,<br />

eine "Globalurk<strong>und</strong>e") verbrieft. Die Globalurk<strong>und</strong>e trägt jeweils die eigenhändigen Unterschriften zweier<br />

zeichnungsbefugter Vertreter der Emittentin <strong>und</strong> ist von der Emissionsstelle oder in deren Namen mit einer<br />

Kontrollunterschrift versehen. Einzelurk<strong>und</strong>en werden nicht ausgegeben.<br />

(4) Übertragung.<br />

(a) Die sich aus einer Globalurk<strong>und</strong>e ergebenden Rechte eines Gläubigers <strong>und</strong> das Eigentum an einer<br />

solchen Globalurk<strong>und</strong>e gehen durch Abtretung <strong>und</strong> Eintragung in das Register über. Soweit nicht ein<br />

zuständiges Gericht etwas anderes entschieden hat oder zwingendes Recht etwas anderes verlangt,<br />

haben die Emittentin, die Emissionsstelle <strong>und</strong> die Registerstelle jeden eingetragenen Gläubiger einer<br />

Globalurk<strong>und</strong>e als den ausschließlichen Inhaber dieser Globalurk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> der sich aus dieser<br />

ergebenden Rechte zu behandeln.<br />

(b) Die sich aus einer Globalurk<strong>und</strong>e ergebenden Rechte eines Gläubigers <strong>und</strong> das Eigentum an einer<br />

solchen Globalurk<strong>und</strong>e können [falls die Globalurk<strong>und</strong>e nur vollständig übertragen werden kann,<br />

einfügen: nur vollständig] [falls die Globalurk<strong>und</strong>e vollständig oder teilweise übertragen werden<br />

kann, einfügen: vollständig oder teilweise übertragen werden], indem die Globalurk<strong>und</strong>e (zusammen<br />

mit dem ordnungsgemäß vervollständigten <strong>und</strong> unterzeichneten, auf der Rückseite der Globalurk<strong>und</strong>e<br />

abgedruckten Formulars einer Abtretungserklärung) bei der bezeichneten Geschäftsstelle der<br />

Registerstelle eingereicht wird. Im Fall der vollständigen Übertragung einer Globalurk<strong>und</strong>e ist dem<br />

Zessionar eine neue Globalurk<strong>und</strong>e auszustellen. [Falls die Globalurk<strong>und</strong>e vollständig oder<br />

teilweise übertragen werden kann, einfügen: Im Fall der teilweisen Übertragung einer<br />

Globalurk<strong>und</strong>e ist dem Zessionar eine neue Globalurk<strong>und</strong>e über den übertragenen Betrag <strong>und</strong> dem<br />

Zedenten eine neue Globalurk<strong>und</strong>e über den nicht übertragenen Betrag auszustellen. Eine teilweise<br />

Übertragung einer Globalurk<strong>und</strong>e ist nur ab einem Mindestnennbetrag von [festgelegte Währung <strong>und</strong><br />

Mindestnennbetrag einfügen] oder für ein ganzzahliges Vielfaches dieses Betrages zulässig.]<br />

(c) Jede nach Übertragung einer Globalurk<strong>und</strong>e ausgestellte neue Globalurk<strong>und</strong>e wird innerhalb von<br />

sieben Geschäftstagen (Geschäftstag bedeutet für die Zwecke dieses Absatzes ein Tag (außer einem<br />

Samstag oder Sonntag), an dem Banken an dem Ort der bezeichneten Geschäftsstelle der<br />

Registerstelle für den Geschäftsverkehr geöffnet sind) nach Einreichung einer solchen Globalurk<strong>und</strong>e<br />

<strong>und</strong> des ordnungsgemäß vervollständigten <strong>und</strong> unterzeichneten Formulars einer Abtretungserklärung<br />

zur Abholung bei der bezeichneten Geschäftsstelle der Registerstelle bereitgehalten oder, auf Wunsch<br />

des einreichenden Gläubigers <strong>und</strong> wie in dem entsprechenden Formular der Abtretungserklärung<br />

angegeben, auf Gefahr des hinsichtlich der neuen Globalurk<strong>und</strong>e berechtigten Gläubigers an die in<br />

dem Formular der Abtretungserklärung angegebene Adresse versandt.<br />

(d) Übertragungen werden vorgenommen, ohne dass von oder für die Emittentin oder die Registerstelle<br />

hierfür eine Gebühr berechnet werden würde, aber erst nach Zahlung von Steuern oder anderen<br />

Abgaben, die im Zusammenhang mit der Übertragung erhoben werden (oder nach Abgabe von

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