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Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft

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89<br />

Teil I – GRUNDBEDINGUNGEN<br />

A. ANLEIHEBEDINGUNGEN FÜR INHABERSCHULDVERSCHREIBUNGEN<br />

(1) Währung; Stückelung.<br />

(Deutsche Fassung)<br />

§ 1<br />

WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, DEFINITIONEN<br />

[Im Fall von Schuldverschreibungen mit Nominalbetrag, einfügen:<br />

Diese Serie von Schuldverschreibungen (die "Schuldverschreibungen") der <strong>Vorarlberger</strong> <strong>Landes</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Hypothekenbank</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> (die "Emittentin") wird in [festgelegte Währung einfügen] (die<br />

"festgelegte Währung") im Gesamtnennbetrag von [falls die Globalurk<strong>und</strong>e eine NGN ist, einfügen:<br />

(vorbehaltlich § 1(6))] [Gesamtnennbetrag einfügen] (in Worten: [Gesamtnennbetrag in Worten<br />

einfügen]) in einer Stückelung von [festgelegte Stückelung einfügen] (die "festgelegte Stückelung")<br />

begeben.]<br />

[Im Fall von nennwertlosen Schuldverschreibungen, einfügen:<br />

Diese Serie von Schuldverschreibungen (die "Schuldverschreibungen") der <strong>Vorarlberger</strong> <strong>Landes</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Hypothekenbank</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> (die "Emittentin") wird in [Stückzahl der Schuldverschreibungen<br />

einfügen] Schuldverschreibungen in [festgelegte Währung einfügen] (die "festgelegte Währung")<br />

eingeteilt.]<br />

(2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber <strong>und</strong> sind durch eine oder mehrere<br />

Globalurk<strong>und</strong>en verbrieft (jede eine "Globalurk<strong>und</strong>e").<br />

[Im Fall von Schuldverschreibungen, die durch eine Dauerglobalurk<strong>und</strong>e verbrieft sind, einfügen:<br />

(3) Dauerglobalurk<strong>und</strong>e. Die Schuldverschreibungen sind durch eine Dauerglobalurk<strong>und</strong>e (die<br />

"Dauerglobalurk<strong>und</strong>e") ohne Zinsscheine verbrieft. Die Dauerglobalurk<strong>und</strong>e trägt die Unterschriften<br />

ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter der Emittentin <strong>und</strong> ist von der Emissionsstelle oder in deren<br />

Namen mit einer Kontrollunterschrift versehen. Einzelurk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Zinsscheine werden nicht<br />

ausgegeben.]<br />

[Im Fall von Schuldverschreibungen, die anfänglich durch eine vorläufige Globalurk<strong>und</strong>e verbrieft<br />

sind, einfügen:<br />

(3) Vorläufige Globalurk<strong>und</strong>e – Austausch.<br />

(a) Die Schuldverschreibungen sind anfänglich durch eine vorläufige Globalurk<strong>und</strong>e (die "vorläufige<br />

Globalurk<strong>und</strong>e") ohne Zinsscheine verbrieft. Die vorläufige Globalurk<strong>und</strong>e wird gegen<br />

Schuldverschreibungen in der festgelegten Stückelung, die durch eine Dauerglobalurk<strong>und</strong>e (die<br />

"Dauerglobalurk<strong>und</strong>e") ohne Zinsscheine verbrieft sind, ausgetauscht. Die vorläufige Globalurk<strong>und</strong>e<br />

<strong>und</strong> die Dauerglobalurk<strong>und</strong>e tragen jeweils die Unterschriften ordnungsgemäß bevollmächtigter<br />

Vertreter der Emittentin <strong>und</strong> sind jeweils von der Emissionsstelle oder in deren Namen mit einer<br />

Kontrollunterschrift versehen. Einzelurk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Zinsscheine werden nicht ausgegeben.<br />

(b) Die vorläufige Globalurk<strong>und</strong>e wird an einem Tag (der "Austauschtag") gegen eine<br />

Dauerglobalurk<strong>und</strong>e ausgetauscht, der nicht mehr als 180 Tage nach dem Tag der Ausgabe der<br />

vorläufigen Globalurk<strong>und</strong>e liegt. Der Austauschtag für einen solchen Austausch soll nicht weniger als<br />

40 Tage nach dem Tag der Ausgabe der vorläufigen Globalurk<strong>und</strong>e liegen. Ein solcher Austausch soll<br />

nur nach Vorlage von Bescheinigungen erfolgen, wonach der oder die wirtschaftlichen Eigentümer der<br />

durch die vorläufige Globalurk<strong>und</strong>e verbrieften Schuldverschreibungen keine U. S.-Personen sind<br />

(ausgenommen bestimmte Finanzinstitute oder bestimmte Personen, die Schuldverschreibungen über<br />

solche Finanzinstitute halten). Zinszahlungen auf durch eine vorläufige Globalurk<strong>und</strong>e verbriefte<br />

Schuldverschreibungen erfolgen erst nach Vorlage solcher Bescheinigungen. Eine gesonderte<br />

Bescheinigung ist hinsichtlich einer jeden solchen Zinszahlung erforderlich. Jede Bescheinigung, die<br />

am oder nach dem 40. Tag nach dem Tag der Ausgabe der vorläufigen Globalurk<strong>und</strong>e eingeht, wird<br />

als ein Ersuchen behandelt werden, diese vorläufige Globalurk<strong>und</strong>e gemäß diesem Absatz

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