Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft
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Teil I – GRUNDBEDINGUNGEN<br />
A. ANLEIHEBEDINGUNGEN FÜR INHABERSCHULDVERSCHREIBUNGEN<br />
(1) Währung; Stückelung.<br />
(Deutsche Fassung)<br />
§ 1<br />
WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, DEFINITIONEN<br />
[Im Fall von Schuldverschreibungen mit Nominalbetrag, einfügen:<br />
Diese Serie von Schuldverschreibungen (die "Schuldverschreibungen") der <strong>Vorarlberger</strong> <strong>Landes</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Hypothekenbank</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> (die "Emittentin") wird in [festgelegte Währung einfügen] (die<br />
"festgelegte Währung") im Gesamtnennbetrag von [falls die Globalurk<strong>und</strong>e eine NGN ist, einfügen:<br />
(vorbehaltlich § 1(6))] [Gesamtnennbetrag einfügen] (in Worten: [Gesamtnennbetrag in Worten<br />
einfügen]) in einer Stückelung von [festgelegte Stückelung einfügen] (die "festgelegte Stückelung")<br />
begeben.]<br />
[Im Fall von nennwertlosen Schuldverschreibungen, einfügen:<br />
Diese Serie von Schuldverschreibungen (die "Schuldverschreibungen") der <strong>Vorarlberger</strong> <strong>Landes</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Hypothekenbank</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> (die "Emittentin") wird in [Stückzahl der Schuldverschreibungen<br />
einfügen] Schuldverschreibungen in [festgelegte Währung einfügen] (die "festgelegte Währung")<br />
eingeteilt.]<br />
(2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber <strong>und</strong> sind durch eine oder mehrere<br />
Globalurk<strong>und</strong>en verbrieft (jede eine "Globalurk<strong>und</strong>e").<br />
[Im Fall von Schuldverschreibungen, die durch eine Dauerglobalurk<strong>und</strong>e verbrieft sind, einfügen:<br />
(3) Dauerglobalurk<strong>und</strong>e. Die Schuldverschreibungen sind durch eine Dauerglobalurk<strong>und</strong>e (die<br />
"Dauerglobalurk<strong>und</strong>e") ohne Zinsscheine verbrieft. Die Dauerglobalurk<strong>und</strong>e trägt die Unterschriften<br />
ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter der Emittentin <strong>und</strong> ist von der Emissionsstelle oder in deren<br />
Namen mit einer Kontrollunterschrift versehen. Einzelurk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Zinsscheine werden nicht<br />
ausgegeben.]<br />
[Im Fall von Schuldverschreibungen, die anfänglich durch eine vorläufige Globalurk<strong>und</strong>e verbrieft<br />
sind, einfügen:<br />
(3) Vorläufige Globalurk<strong>und</strong>e – Austausch.<br />
(a) Die Schuldverschreibungen sind anfänglich durch eine vorläufige Globalurk<strong>und</strong>e (die "vorläufige<br />
Globalurk<strong>und</strong>e") ohne Zinsscheine verbrieft. Die vorläufige Globalurk<strong>und</strong>e wird gegen<br />
Schuldverschreibungen in der festgelegten Stückelung, die durch eine Dauerglobalurk<strong>und</strong>e (die<br />
"Dauerglobalurk<strong>und</strong>e") ohne Zinsscheine verbrieft sind, ausgetauscht. Die vorläufige Globalurk<strong>und</strong>e<br />
<strong>und</strong> die Dauerglobalurk<strong>und</strong>e tragen jeweils die Unterschriften ordnungsgemäß bevollmächtigter<br />
Vertreter der Emittentin <strong>und</strong> sind jeweils von der Emissionsstelle oder in deren Namen mit einer<br />
Kontrollunterschrift versehen. Einzelurk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Zinsscheine werden nicht ausgegeben.<br />
(b) Die vorläufige Globalurk<strong>und</strong>e wird an einem Tag (der "Austauschtag") gegen eine<br />
Dauerglobalurk<strong>und</strong>e ausgetauscht, der nicht mehr als 180 Tage nach dem Tag der Ausgabe der<br />
vorläufigen Globalurk<strong>und</strong>e liegt. Der Austauschtag für einen solchen Austausch soll nicht weniger als<br />
40 Tage nach dem Tag der Ausgabe der vorläufigen Globalurk<strong>und</strong>e liegen. Ein solcher Austausch soll<br />
nur nach Vorlage von Bescheinigungen erfolgen, wonach der oder die wirtschaftlichen Eigentümer der<br />
durch die vorläufige Globalurk<strong>und</strong>e verbrieften Schuldverschreibungen keine U. S.-Personen sind<br />
(ausgenommen bestimmte Finanzinstitute oder bestimmte Personen, die Schuldverschreibungen über<br />
solche Finanzinstitute halten). Zinszahlungen auf durch eine vorläufige Globalurk<strong>und</strong>e verbriefte<br />
Schuldverschreibungen erfolgen erst nach Vorlage solcher Bescheinigungen. Eine gesonderte<br />
Bescheinigung ist hinsichtlich einer jeden solchen Zinszahlung erforderlich. Jede Bescheinigung, die<br />
am oder nach dem 40. Tag nach dem Tag der Ausgabe der vorläufigen Globalurk<strong>und</strong>e eingeht, wird<br />
als ein Ersuchen behandelt werden, diese vorläufige Globalurk<strong>und</strong>e gemäß diesem Absatz