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Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft

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diesbezüglichen Freistellungserklärungen, wie sie von der Emittentin oder der Registerstelle verlangt<br />

werden können).<br />

(e) Der Gläubiger kann die Eintragung der Übertragung einer Globalurk<strong>und</strong>e nicht verlangen (i) während<br />

eines Zeitraums von 15 Tagen, der an dem Fälligkeitstag für eine Zahlung auf Kapital endet, (ii)<br />

während eines Zeitraums von 15 Tagen vor einem Tag, an dem die Schuldverschreibungen aufgr<strong>und</strong><br />

der Ausübung eines der Emittentin zustehenden Wahlrechts vorzeitig zurückgezahlt werden können,<br />

oder (iii) nachdem hinsichtlich der Schuldverschreibungen ein Wahlrecht ausgeübt wurde, nach dessen<br />

Ausübung die Schuldverschreibungen ganz oder teilweise rückzahlbar sind.<br />

(4) Definitionen. Für die Zwecke dieser Anleihebedingungen bedeutet:<br />

"Gläubiger" ein eingetragener Gläubiger von Schuldverschreibungen.<br />

"Register" das von der Registerstelle unterhaltene Register für die Schuldverschreibungen <strong>und</strong> andere<br />

unter dem Debt Issuance Programme der <strong>Vorarlberger</strong> <strong>Landes</strong>- <strong>und</strong> <strong>Hypothekenbank</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong><br />

begebene Namensschuldverschreibungen.<br />

(5) Bezugnahmen auf Schuldverschreibung oder Globalurk<strong>und</strong>e. Jede Bezugnahme in diesen<br />

Anleihebedingungen auf "Schuldverschreibung" oder "Globalurk<strong>und</strong>e" schließt jede neue<br />

Schuldverschreibung oder Globalurk<strong>und</strong>e ein, die im Zusammenhang mit der Übertragung einer<br />

Globalurk<strong>und</strong>e [falls die Globalurk<strong>und</strong>e vollständig oder teilweise übertragen werden kann,<br />

einfügen: oder eines Teils derselben] ausgestellt worden ist, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt<br />

sich etwas anderes.]<br />

[§ 4 (ZAHLUNGEN) ist vollständig wie folgt zu ersetzen:<br />

§ 4<br />

ZAHLUNGEN<br />

(1) Allgemeines. Zahlungen auf Kapital <strong>und</strong> Zinszahlungen im Hinblick auf die Schuldverschreibung<br />

werden an dem entsprechenden Fälligkeitstag an die Person geleistet, die bei Geschäftsschluss am<br />

fünfzehnten Tag vor einem solchen Fälligkeitstag (der "Stichtag") in dem Register als Gläubiger<br />

aufgeführt ist.<br />

(2) Zahlungsweise. Vorbehaltlich geltender steuerlicher <strong>und</strong> sonstiger gesetzlicher Regelungen <strong>und</strong><br />

Vorschriften erfolgen zu leistende Zahlungen in der frei handelbaren <strong>und</strong> konvertierbaren Währung des<br />

Staates der festgelegten Währung<br />

[falls die festgelegte Währung nicht Euro ist, einfügen:, <strong>und</strong> zwar durch Überweisung auf ein auf die<br />

festgelegte Währung lautendes Konto des Zahlungsempfängers, das dieser bei einer Bank in dem<br />

Hauptfinanzzentrum des <strong>Landes</strong> der festgelegten Währung unterhält <strong>und</strong> das der Emissionsstelle nicht<br />

später als am Stichtag mitgeteilt worden ist.]<br />

[falls die festgelegte Währung Euro ist, einfügen: durch Überweisung auf ein auf Euro lautendes Konto<br />

des Zahlungsempfängers, das dieser bei einer Bank in einem Hauptfinanzzentrum eines <strong>Landes</strong> unterhält,<br />

das Teilnehmerstaat in der Europäischen Wirtschafts- <strong>und</strong> Währungsunion geworden ist <strong>und</strong> welches<br />

Konto der Emissionsstelle nicht später als am Stichtag mitgeteilt worden ist.]<br />

(3) Zahltag. Fällt der Fälligkeitstag für eine Zahlung eines hiernach geschuldeten Betrages nicht auf einen<br />

Tag, an dem Geschäftsbanken in dem Hauptfinanzzentrum des <strong>Landes</strong>, in dem das Konto des<br />

Zahlungsempfängers nach Maßgabe des Vorstehenden unterhalten wird, für den Geschäftsverkehr<br />

geöffnet sind, dann hat der Gläubiger keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächstfolgenden Tag, an<br />

dem diese Geschäftsbanken für den Geschäftsverkehr geöffnet sind. Der Gläubiger ist nicht berechtigt,<br />

Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgr<strong>und</strong> dieser verschobenen Zahlung zu verlangen.<br />

(4) Bezugnahmen auf Kapital. Bezugnahmen in diesen Anleihebedingungen auf Kapital der<br />

Schuldverschreibungen schließen, soweit anwendbar, die folgenden Beträge ein: den<br />

Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibungen; [falls die Emittentin das Wahlrecht hat, die<br />

Schuldverschreibungen vorzeitig zurückzuzahlen, einfügen: den Wahl-Rückzahlungsbetrag (Call) der<br />

Schuldverschreibungen;] [im Fall von Raten-Schuldverschreibungen einfügen: die auf die<br />

Schuldverschreibungen anwendbare(n) Rate(n);] sowie jeden Aufschlag sowie sonstige auf oder in Bezug<br />

auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge.]

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