Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft
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[§ 10 (MITTEILUNGEN) ist vollständig wie folgt zu ersetzen:<br />
§ 10<br />
MITTEILUNGEN<br />
[Im Fall von Schuldverschreibungen, die an der Luxemburger Börse notiert werden, einfügen:<br />
(1) Bekanntmachung. Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen erfolgen durch<br />
elektronische Publikation auf der Website der Luxemburger Börse (www.bourse.lu). Jede Mitteilung gilt am<br />
dritten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung als wirksam erfolgt.]<br />
Mitteilungen an den Gläubiger können [außerdem] wirksam per Post oder Telefax an die im Register<br />
aufgeführte Adresse, oder Telefax-Nummer des Gläubigers erfolgen.]<br />
[In § 11 (ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG)<br />
sind "UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG" in der Überschrift <strong>und</strong> die Bestimmungen des<br />
Absatzes 3 – Gerichtliche Geltendmachung – zu streichen.]