Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft
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[§ 8 (VORLEGUNGSFRIST) ist vollständig wie folgt zu ersetzen:<br />
§ 8<br />
VERJÄHRUNG<br />
Die Verpflichtungen der Emittentin, Kapital <strong>und</strong> Zinsen auf die Schuldverschreibungen zu zahlen,<br />
verjähren (i) mit Bezug auf Kapital nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Fälligkeitstag für die Zahlung von<br />
Kapital <strong>und</strong> (ii) mit Bezug auf Zinsen nach Ablauf von 4 Jahren nach dem Fälligkeitstag für die<br />
entsprechende Zinszahlung.]<br />
[§ [12] (BEGEBUNG WEITERER SCHULDVERSCHREIBUNGEN, ANKAUF UND ENTWERTUNG) ist<br />
vollständig wie folgt zu ersetzen:<br />
§ [12]<br />
ERSETZUNG DER SCHULDVERSCHREIBUNGEN<br />
Sollten Schuldverschreibungen verloren gehen, gestohlen, beschädigt, unleserlich gemacht oder zerstört<br />
werden, so kann sie bei der bezeichneten Geschäftsstelle der Registerstelle ersetzt werden; dabei hat der<br />
Anspruchsteller alle dabei möglicherweise entstehenden Kosten <strong>und</strong> Auslagen zu zahlen <strong>und</strong> alle<br />
angemessenen Bedingungen der Emittentin hinsichtlich des Nachweises <strong>und</strong> einer Freistellung zu<br />
erfüllen. Eine beschädigte oder unleserlich gemachte Schuldverschreibung muss eingereicht werden,<br />
bevor eine Ersatzurk<strong>und</strong>e ausgegeben wird.]<br />
[§ [13] (MITTEILUNG) ist vollständig wie folgt zu ersetzen:<br />
§ [13]<br />
MITTEILUNGEN<br />
[Im Fall von Schuldverschreibungen, die an der Luxemburger Börse notiert werden, einfügen:<br />
(1) Bekanntmachung. Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen erfolgen durch<br />
elektronische Publikation auf der Website der Luxemburger Börse (www.bourse.lu). Jede Mitteilung gilt am<br />
dritten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung als wirksam erfolgt.]<br />
Mitteilungen an den Gläubiger können [außerdem] wirksam per Post oder Telefax an die im Register<br />
aufgeführte Adresse oder Telefax-Nummer des Gläubigers erfolgen.]<br />
[In § [14] (ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG)<br />
sind "UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG" in der Überschrift <strong>und</strong> die Bestimmungen des<br />
Absatzes 3 – Gerichtliche Geltendmachung – zu streichen.]