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Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft

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TEIL II – ZUSÄTZE ZU DEN GRUNDBEDINGUNGEN<br />

A. NAMENSSCHULDVERSCHREIBUNGEN (AUSGENOMMEN PFANDBRIEFE)<br />

Die unten aufgeführten Anleitungen beziehen sich auf die oben in Teil I (A) wiedergegebenen<br />

Anleihebedingungen für Inhaberschuldverschreibungen (ausgenommen Pfandbriefe). Im Fall von<br />

Namensschuldverschreibungen werden die oben in TEIL I (A) wiedergegebenen Anleihebedingungen<br />

nach Maßgabe der folgenden Anleitungen <strong>und</strong> der anwendbaren Endgültigen Bedingungen abgeändert.<br />

[§ 1 (WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, DEFINITIONEN) ist vollständig wie folgt zu ersetzen:<br />

(1) Währung <strong>und</strong> Nennbetrag.<br />

§ 1<br />

WÄHRUNG, FORM, ÜBERTRAGUNGEN, DEFINITIONEN<br />

[Im Fall von Schuldverschreibungen mit Nominalbetrag, einfügen:<br />

Die Schuldverschreibungen dieser Serie (die "Schuldverschreibungen") der <strong>Vorarlberger</strong> <strong>Landes</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Hypothekenbank</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> (die "Emittentin") werden in [festgelegte Währung einfügen] (die<br />

"festgelegte Währung") im Gesamtnennbetrag von [Gesamtnennbetrag einfügen] (in Worten:<br />

[Gesamtnennbetrag in Worten einfügen]) in einer Stückelung von jeweils [festgelegte Stückelung<br />

einfügen] (die "festgelegte Stückelung") begeben.]<br />

[Im Fall von nennwertlosen Schuldverschreibungen, einfügen:<br />

Diese Serie von Schuldverschreibungen (die "Schuldverschreibungen") der <strong>Vorarlberger</strong> <strong>Landes</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Hypothekenbank</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> (die "Emittentin") wird in [Stückzahl der Schuldverschreibungen<br />

einfügen] Schuldverschreibungen in [festgelegte Währung einfügen] (die "festgelegte Währung")<br />

eingeteilt.]<br />

(2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Namen.<br />

(3) Globalurk<strong>und</strong>e. Die Schuldverschreibungen sind durch eine oder mehrere Globalurk<strong>und</strong>en (jeweils,<br />

eine "Globalurk<strong>und</strong>e") verbrieft. Die Globalurk<strong>und</strong>e trägt jeweils die eigenhändigen Unterschriften zweier<br />

zeichnungsbefugter Vertreter der Emittentin <strong>und</strong> ist von der Emissionsstelle oder in deren Namen mit einer<br />

Kontrollunterschrift versehen. Einzelurk<strong>und</strong>en werden nicht ausgegeben.<br />

(4) Übertragung.<br />

(a) Die sich aus einer Globalurk<strong>und</strong>e ergebenden Rechte eines Gläubigers <strong>und</strong> das Eigentum an einer<br />

solchen Globalurk<strong>und</strong>e gehen durch Abtretung <strong>und</strong> Eintragung in das Register über. Soweit nicht ein<br />

zuständiges Gericht etwas anderes entschieden hat oder zwingendes Recht etwas anderes verlangt,<br />

haben die Emittentin, die Emissionsstelle <strong>und</strong> die Registerstelle jeden eingetragenen Gläubiger einer<br />

Globalurk<strong>und</strong>e als den ausschließlichen Inhaber dieser Globalurk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> der sich aus dieser<br />

ergebenden Rechte zu behandeln.<br />

(b) Die sich aus einer Globalurk<strong>und</strong>e ergebenden Rechte eines Gläubigers <strong>und</strong> das Eigentum an einer<br />

solchen Globalurk<strong>und</strong>e können [falls die Globalurk<strong>und</strong>e nur vollständig übertragen werden kann,<br />

einfügen: nur vollständig] [falls die Globalurk<strong>und</strong>e vollständig oder teilweise übertragen werden<br />

kann, einfügen: vollständig oder teilweise übertragen werden], indem die Globalurk<strong>und</strong>e (zusammen<br />

mit dem ordnungsgemäß vervollständigten <strong>und</strong> unterzeichneten, auf der Rückseite der Globalurk<strong>und</strong>e<br />

abgedruckten Formulars einer Abtretungserklärung) bei der bezeichneten Geschäftsstelle der<br />

Registerstelle eingereicht wird. Im Fall der Übertragung einer Globalurk<strong>und</strong>e ist dem Zessionar eine<br />

neue Globalurk<strong>und</strong>e auszustellen. [Falls die Globalurk<strong>und</strong>e vollständig oder teilweise übertragen<br />

werden kann, einfügen: Im Fall der teilweisen Übertragung einer Globalurk<strong>und</strong>e ist dem Zessionar<br />

eine neue Globalurk<strong>und</strong>e über den übertragenen Betrag <strong>und</strong> dem Zedenten eine neue Globalurk<strong>und</strong>e<br />

über den nicht übertragenen Betrag auszustellen. Eine teilweise Übertragung einer Globalurk<strong>und</strong>e ist<br />

nur ab einem Mindestnennbetrag von [festgelegte Währung <strong>und</strong> Mindestnennbetrag einfügen]<br />

oder für ein ganzzahliges Vielfaches dieses Betrages zulässig.<br />

(c) Jede nach Übertragung einer Globalurk<strong>und</strong>e ausgestellte neue Globalurk<strong>und</strong>e wird innerhalb von<br />

sieben Geschäftstagen (Geschäftstag bedeutet für die Zwecke dieses Absatzes ein Tag (außer einem<br />

Samstag oder Sonntag), an dem Banken an dem Ort der bezeichneten Geschäftsstelle der

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