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Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft

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Zinsberechnungszeitraumes, es sei denn, dass im Falle einer am Fälligkeitstag endenden Zinsperiode der<br />

Fälligkeitstag der letzte Tag des Monats Februar ist, in welchem Fall der Monat Februar als nicht auf einen<br />

Monat zu 30 Tagen verlängert gilt).]<br />

§ 4<br />

ZAHLUNGEN<br />

(1) [(a)] Zahlungen auf Kapital. Zahlungen auf Kapital in Bezug auf die Schuldverschreibungen erfolgen<br />

nach Maßgabe des nachstehenden Absatzes 2 an das Clearing System oder dessen Order zur Gutschrift<br />

auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearing Systems gegen Vorlage <strong>und</strong> (außer im Fall von<br />

Teilzahlungen) Einreichung der die Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Zahlung verbriefenden<br />

Globalurk<strong>und</strong>e bei der bezeichneten Geschäftsstelle der Emissionsstelle außerhalb der Vereinigten<br />

Staaten.<br />

[Im Fall von Schuldverschreibungen, die keine Nullkupon-Schuldverschreibungen sind, einfügen:<br />

(b) Zahlung von Zinsen. Die Zahlung von Zinsen auf Schuldverschreibungen erfolgt nach Maßgabe von<br />

Absatz 2 an das Clearing System oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten der jeweiligen<br />

Kontoinhaber des Clearing Systems.<br />

[Im Fall von Zinszahlungen auf eine vorläufige Globalurk<strong>und</strong>e einfügen: Die Zahlung von Zinsen auf<br />

Schuldverschreibungen, die durch die vorläufige Globalurk<strong>und</strong>e verbrieft sind, erfolgt nach Maßgabe von<br />

Absatz 2 an das Clearing System oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten der jeweiligen<br />

Kontoinhaber des Clearing Systems.]]<br />

[Im Fall von Ergänzungskapitalschuldverschreibungen einfügen:<br />

Die Zahlung von Zinsen darf nur erfolgen, soweit der Betrag der fälligen Zinszahlung in den<br />

ausschüttungsfähigen Gewinnen (wie im festgestellten Jahresabschluss des vorangegangenen<br />

Geschäftsjahres ausgewiesen) (die "Ausschüttungsfähige Gewinne") gedeckt ist (§ 23(7) Z2<br />

Bankwesengesetz ("BWG")), [im Fall von nicht-kumulativen<br />

Ergänzungskapitalschuldverschreibungen einfügen: Das Recht auf jene Zinsbeträge, die nicht durch<br />

die Ausschüttungsfähigen Gewinne gedeckt sind, verfällt (nicht-kumulativ)]. [Im Fall von kumulativen<br />

Ergänzungskapitalschuldverschreibungen einfügen: Die Emittentin wird die Zahlung im Hinblick auf<br />

jenen Teil der Zinsen, die nicht durch die Ausschüttungsfähigen Gewinne gedeckt sind, aufschieben (die<br />

"Aufgeschobenen Zinsen"). Aufgeschobene Zinsen sind an demjenigen nächsten Zinszahlungstag<br />

zahlbar, an dem die Ausschüttungsfähigen Gewinne die regulär geschuldeten Zinsen übersteigen.<br />

Zahlungen auf die Aufgeschobenen Zinsen werden in dem Umfang geleistet, wie die<br />

Ausschüttungsfähigen Gewinne die regulär an jedem Zinszahlungstag geschuldeten Zinsen übersteigt.<br />

Aufgeschobene Zinsen werden nicht selbst verzinst.]<br />

Soweit im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen die fälligen Zinsen [im<br />

Fall von kumulativen Ergänzungskapitalschuldverschreibungen einfügen: (einschließlich etwaiger<br />

Aufgeschobener Zinsen)] nicht durch die Ausschüttungsfähigen Gewinne gedeckt sind, verfällt das Recht<br />

auf diese Zinsen.]<br />

[Im Fall von kurzfristigen nachrangigen Schuldverschreibungen einfügen:<br />

Zahlungen von Kapital oder Zinsen dürfen nur geleistet werden, wenn dadurch die anrechenbaren<br />

Eigenmittel der Emittentin nicht unter 100% des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Absatz 1 Ziffer 1<br />

bis 4 öBWG (österreichisches Bankwesengesetz) absinken.]<br />

(2) Zahlungsweise. Vorbehaltlich geltender steuerlicher <strong>und</strong> sonstiger gesetzlicher Regelungen <strong>und</strong><br />

Vorschriften erfolgen zu leistende Zahlungen auf die Schuldverschreibungen in der frei handelbaren <strong>und</strong><br />

konvertierbaren Währung, die am entsprechenden Fälligkeitstag die Währung des Staates oder der<br />

Staaten der festgelegten Währung ist.<br />

(3) Vereinigte Staaten. Für die Zwecke des [im Fall von TEFRA D Schuldverschreibungen einfügen:<br />

§ 1(3) <strong>und</strong> des] Absatzes 1 dieses § 4 bezeichnet "Vereinigte Staaten" die Vereinigten Staaten von<br />

Amerika (einschließlich deren B<strong>und</strong>esstaaten <strong>und</strong> des District of Columbia) sowie deren Territorien<br />

(einschließlich Puerto Rico, der U. S. Virgin Islands, Guam, American Samoa, Wake Island <strong>und</strong> Northern<br />

Mariana Islands).

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