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Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft

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(2) Ankauf. Die Emittentin ist berechtigt, Schuldverschreibungen im Markt oder anderweitig zu jedem<br />

beliebigen Preis zu kaufen. Die von der Emittentin erworbenen Schuldverschreibungen können nach Wahl<br />

der Emittentin von ihr gehalten, weiterverkauft oder bei der Emissionsstelle zwecks Entwertung<br />

eingereicht werden. Sofern diese Käufe durch öffentliches Angebot erfolgen, muss dieses Angebot allen<br />

Gläubigern gemacht werden.<br />

(3) Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unverzüglich zu<br />

entwerten <strong>und</strong> können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden.<br />

§ 10<br />

MITTEILUNGEN<br />

[Im Fall von Schuldverschreibungen, die an der Luxemburger Börse notiert werden, einfügen:<br />

(1) Bekanntmachung. Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen erfolgen durch<br />

elektronische Publikation auf der Website der Luxemburger Börse (www.bourse.lu). Jede Mitteilung gilt am<br />

dritten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung als wirksam erfolgt.]<br />

[Im Fall von Schuldverschreibungen, die an einer anderen als der Luxemburger Börse notiert sind,<br />

einfügen: (1) Bekanntmachung. Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen sind in einer<br />

führenden Tageszeitung mit allgemeiner Verbreitung in [der Republik Österreich] [der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland] [anderen Ort einfügen], voraussichtlich [dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung] [der Börsen-<br />

Zeitung] [andere Zeitung mit allgemeiner Verbreitung einfügen] zu veröffentlichen. Jede derartige<br />

Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung (oder bei mehreren Veröffentlichungen<br />

am siebten Tag nach dem Tag der ersten solchen Veröffentlichung) als wirksam erfolgt.]<br />

[(2)] Mitteilungen an das Clearing System.<br />

[Im Fall von Schuldverschreibungen, die nicht notiert sind, einfügen: Die Emittentin wird alle die<br />

Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die<br />

Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das<br />

Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.]<br />

[Im Fall von Schuldverschreibungen, die an der Luxemburger Börse notiert sind, einfügen: Solange<br />

Schuldverschreibungen an der Luxemburger Börse notiert sind, findet Absatz 1 Anwendung. Soweit dies<br />

Mitteilungen über den Zinssatz betrifft oder die Regeln der Luxemburger Börse es zulassen, kann die<br />

Emittentin eine Veröffentlichung nach Absatz 1 durch eine Mitteilung an das Clearing System zur<br />

Weiterleitung an die Gläubiger ersetzen; jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der<br />

Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.]<br />

[Im Fall von Schuldverschreibungen, die an einer anderen als der Luxemburger Börse notiert sind,<br />

einfügen: Die Emittentin ist berechtigt, eine Veröffentlichung nach Absatz 1 durch eine Mitteilung an das<br />

Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger zu ersetzen, vorausgesetzt, dass die Regeln der<br />

Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, diese Form der Mitteilung zulassen. Jede derartige<br />

Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern<br />

mitgeteilt.]<br />

§ 11<br />

ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG<br />

(1) Anwendbares Recht. Form <strong>und</strong> Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte <strong>und</strong> Pflichten der<br />

Gläubiger <strong>und</strong> der Emittentin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach österreichischem Recht.<br />

(2) Gerichtsstand. Nicht ausschließlich zuständig für sämtliche im Zusammenhang mit den<br />

Schuldverschreibungen entstehenden Klagen oder sonstige Verfahren ("Rechtsstreitigkeiten") ist das<br />

sachlich zuständige Gericht in Wien.<br />

(3) Gerichtliche Geltendmachung. Jeder Gläubiger von Schuldverschreibungen ist berechtigt, in jedem<br />

Rechtsstreit gegen die Emittentin oder in jedem Rechtsstreit, in dem der Gläubiger <strong>und</strong> die Emittentin<br />

Partei sind, seine Rechte aus diesen Schuldverschreibungen im eigenen Namen auf der folgenden<br />

Gr<strong>und</strong>lage zu schützen oder geltend zu machen: (i) er bringt eine Bescheinigung der Depotbank bei, bei<br />

der er für die Schuldverschreibungen ein Wertpapierdepot unterhält, welche (a) den vollständigen Namen<br />

<strong>und</strong> die vollständige Adresse des Gläubigers enthält, (b) den Gesamtnennbetrag der<br />

Schuldverschreibungen bezeichnet, die unter dem Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot<br />

verbucht sind <strong>und</strong> (c) bestätigt, dass die Depotbank gegenüber dem Clearing System eine schriftliche

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