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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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Verfahren zu überprüfen sein, ob die geplanten Maßnahmen dazu geeignet sind, die<br />

entsprechenden Emissionsgrenzwerte der TA Lärm und der TA Luft einzuhalten.<br />

Das wichtigste Schutzgut des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG ist in dessen Nr. 1 normiert: der Schutz<br />

der Gesundheit des Menschen gegen Beeinträchtigungen. Bezüglich dieses Schutzguts<br />

schließen die derzeitigen Planungen der Regionsverwaltung die Möglichkeit des Eintritts<br />

nicht unerheblicher Beeinträchtigungen durch die Freisetzung von karzinogenen Asbestfasern<br />

nicht aus. Es bedarf deshalb eines Planfeststellungsverfahrens, in dem geprüft werden kann,<br />

ob die Planungen der Verwaltung dem Stand der Technik entsprechende Vorsorge gegen die<br />

möglichen Beeinträchtigungen des Schutzguts enthalten.<br />

Der aufgehaldete Asbestzementschlamm enthält bis zu 7% Chrysotilasbest (Weißasbest). 18<br />

Die wissenschaftlichen Erkenntnisse zur gesundheitlichen Gefährlichkeit des Weißasbests hat<br />

die Regionsverwaltung wie folgt zusammengefasst: „Chrysotilasbest (Weißasbest) ist ein<br />

natürlich vorkommendes Silikat mit sehr feinen Fasern (bis zu 0,03 μm stark). Es besteht die<br />

Gefahr ernster Gesundheitsschäden (Einschränkungen der Lungenfunktion, Krebs) bei<br />

längerer Exposition durch Einatmen, da die Fasern in der Lunge weder chemisch zerstört<br />

noch ausgetragen werden und zeitlebens in der Lunge verbleiben.“ 19 Hieraus resultiert die<br />

abstrakte gesundheitliche Gefährlichkeit des Haldenmaterials, die sich in einer konkreten<br />

Gefahr für die Gesundheit von Menschen realisieren kann, wenn es zu einer Freisetzung von<br />

Asbestfasern aus dem Asbestzementschlamm kommt.<br />

Die Eignung des Asbestzementschlamms, Asbestfasern freizusetzen, ist von seinem<br />

Feuchtegehalt abhängig. Je stärker das Material austrocknet, um so mehr Fasern können frei<br />

werden und damit die Gefahr des Einatmens durch Menschen auslösen. Bei den<br />

Untersuchungen zur Vorbereitung der Planungen der Regionsverwaltung wurde das<br />

Haldengut mit einem Feuchtegehalt angetroffen, bei dem es nach den Angaben des Gutachters<br />

angeblich zu sehr geringen Faserfreisetzungen kam. 20 Die vom Gutachter vorgelegten<br />

Planungen für die Betriebsweise beim Abtragen und Verladen des Haldenguts beruhen<br />

ausdrücklich auf diesem Zusammenhang von Feuchtegehalt und Faserfreisetzungsfähigkeit<br />

des Asbestzementschlamms: „Die Eigenschaften des Ablagerungsmaterials mit seinem sehr<br />

hohen Wassergehalt führen zu der geringen Faserfreisetzung, wie sie im Feldversuch zur<br />

18 Region Hannover, Beschlussdrucksache Nr. II 6/2008 vom 06.02.2008, Pkt. 4.<br />

19 Region Hannover, Informationsdrucksache Nr. II 562/2007 vom 07.11.2007, Pkt. 1.<br />

20 Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH, Fulgurit – Asbestzementschlammhalde in Wunstorf-Luthe.<br />

Machbarkeitsstudie zur Sanierung der Fulgurit-Halde vom 07.05.2008, Pkt. 6.2.3.5.<br />

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