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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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und die Deponieinhaberin bei Vertragsschluss, dass sie Sanierungsmaßnahmen verabredeten,<br />

die diejenigen übersteigen, die rechtmäßig nach § 36 Abs. 2 Nr. 1, 2 KrW-/AbfG angeordnet<br />

werden könnten. Das wird von beiden Vertragschließenden sogar explizit eingeräumt; in den<br />

Eckpunkten für einen neuen Vertrag heißt es: „Die Vertragsparteien sind sich darüber einig,<br />

dass die Fulgurit Holding GmbH rechtlich nicht verpflichtet werden kann, die Gefahr durch<br />

einen Abtrag der Halde zu beseitigen.“ 71 Deutlicher konnten die Vertragschließenden ihre<br />

Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Verpflichtung zum Abtrag der Halde nicht eingestehen. Sie<br />

nahmen diese Rechtswidrigkeit in Kauf, weil sie den Vertragschließenden als einzige<br />

Möglichkeit zur Erlangung von Fördermitteln erschien. Was für den bisher vereinbarten<br />

Vertrag gilt, wird auch für den gelten, den die Regionsverwaltung nunmehr mit der<br />

Deponieinhaberin abschließen will, da auch im neuen Vertrag das Abtragen der Halde<br />

vereinbart werden soll, obwohl ausweislich ihrer eigenen Begründung 72 der<br />

Regionsverwaltung bewusst ist, dass eine Sicherung der Halde vor Ort als milderes – und<br />

damit einzig rechtmäßiges – Mittel zu Gebote steht.<br />

Da nach alldem die vertraglich zu vereinbarenden Sanierungsmaßnahmen rechtswidrig sind<br />

und die Vertragspartner bei Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit ihrer Vereinbarungen<br />

kennen werden, ist der Stilllegungs- und Sanierungsvertrag gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 2 Nds.<br />

VwVfG nichtig, soweit er die Deponieinhaberin zum Abtragen der Halde verpflichtet und ihr<br />

die dazu erforderlichen Tätigkeiten vorschreibt. Der nichtige Vertrag hat keinerlei rechtliche<br />

Wirkungen. Er kann damit die Planfeststellungspflichtigkeit des Abtragens der<br />

Asbestzementschlammhalde nicht ausschließen und entwickelt keine rechtlichen Wirkungen<br />

zulasten Drittbetroffener. Diese können also trotz bestehenden Vertrages – notfalls im<br />

Rechtswege – ihre Abwehransprüche gegen die geplanten Maßnahmen geltend machen und<br />

damit deren Ausführung verhindern.<br />

71 Region Hannover, Beschlussdrucksache II 170/2010, S. 6.<br />

72 Ausdrücklich wird in Region Hannover, Beschlussdrucksache II 170/2010, S. 2 festgestellt, dass Abtragen<br />

und Sichern der Halde vor Ort zur Gefahrenbeseitigung gleich geeignet sind.<br />

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