Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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und die Deponieinhaberin bei Vertragsschluss, dass sie Sanierungsmaßnahmen verabredeten,<br />
die diejenigen übersteigen, die rechtmäßig nach § 36 Abs. 2 Nr. 1, 2 KrW-/AbfG angeordnet<br />
werden könnten. Das wird von beiden Vertragschließenden sogar explizit eingeräumt; in den<br />
Eckpunkten für einen neuen Vertrag heißt es: „Die Vertragsparteien sind sich darüber einig,<br />
dass die Fulgurit Holding GmbH rechtlich nicht verpflichtet werden kann, die Gefahr durch<br />
einen Abtrag der Halde zu beseitigen.“ 71 Deutlicher konnten die Vertragschließenden ihre<br />
Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Verpflichtung zum Abtrag der Halde nicht eingestehen. Sie<br />
nahmen diese Rechtswidrigkeit in Kauf, weil sie den Vertragschließenden als einzige<br />
Möglichkeit zur Erlangung von Fördermitteln erschien. Was für den bisher vereinbarten<br />
Vertrag gilt, wird auch für den gelten, den die Regionsverwaltung nunmehr mit der<br />
Deponieinhaberin abschließen will, da auch im neuen Vertrag das Abtragen der Halde<br />
vereinbart werden soll, obwohl ausweislich ihrer eigenen Begründung 72 der<br />
Regionsverwaltung bewusst ist, dass eine Sicherung der Halde vor Ort als milderes – und<br />
damit einzig rechtmäßiges – Mittel zu Gebote steht.<br />
Da nach alldem die vertraglich zu vereinbarenden Sanierungsmaßnahmen rechtswidrig sind<br />
und die Vertragspartner bei Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit ihrer Vereinbarungen<br />
kennen werden, ist der Stilllegungs- und Sanierungsvertrag gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 2 Nds.<br />
VwVfG nichtig, soweit er die Deponieinhaberin zum Abtragen der Halde verpflichtet und ihr<br />
die dazu erforderlichen Tätigkeiten vorschreibt. Der nichtige Vertrag hat keinerlei rechtliche<br />
Wirkungen. Er kann damit die Planfeststellungspflichtigkeit des Abtragens der<br />
Asbestzementschlammhalde nicht ausschließen und entwickelt keine rechtlichen Wirkungen<br />
zulasten Drittbetroffener. Diese können also trotz bestehenden Vertrages – notfalls im<br />
Rechtswege – ihre Abwehransprüche gegen die geplanten Maßnahmen geltend machen und<br />
damit deren Ausführung verhindern.<br />
71 Region Hannover, Beschlussdrucksache II 170/2010, S. 6.<br />
72 Ausdrücklich wird in Region Hannover, Beschlussdrucksache II 170/2010, S. 2 festgestellt, dass Abtragen<br />
und Sichern der Halde vor Ort zur Gefahrenbeseitigung gleich geeignet sind.<br />
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