04.06.2013 Aufrufe

Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

angeordnet werden könnten. Im vorliegenden Falle erweist sich eine solche Anordnung<br />

jedoch als rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig ist.<br />

Mit Rekultivierung meint die Norm die Wiedereingliederung des für die Deponie genutzten<br />

Grundstücks in die Landschaft im Sinne der Anpassung an seine natürliche Umgebung. 65 Aus<br />

diesem Bezug des Rekultivierungsziels auf die Umgebung ergibt sich, dass das Maß der zur<br />

Rekultivierung erforderlichen Maßnahmen von der Beschaffenheit des Deponiegrundstücks<br />

und der Eigenart seiner natürlichen Umgebung abhängt. 66 Kommt eine Nachnutzung des<br />

Deponiegrundstücks in Betracht, dient die Rekultivierung nicht der Angleichung des<br />

Deponiegrundstücks an seine Umgebung, sondern richtet sich darauf, das Grundstück in einen<br />

für die Wiedernutzbarmachung des Geländes geeigneten Zustand zu bringen. 67<br />

Im Falle der Asbestzementschlammhalde führen beide Bezugspunkte – Umgebung und<br />

Nachnutzung des Deponiegrundstücks – zum gleichen Umfang erforderlicher<br />

Rekultivierungsmaßnahmen: Das Haldengrundstück grenzt an zwei Seiten an ein<br />

Industriegrundstück an, das von einer Spedition genutzt und mit gewerblichen Gebäuden<br />

bebaut ist. Die übrigen Seiten des Grundstücks grenzen an einen Wirtschaftsweg bzw. eine<br />

Straße. Insgesamt ist die Umgebung des Haldengrundstücks damit von industriell-<br />

gewerblicher baulicher Nutzung geprägt. Das Haldengrundstück selbst ist derzeit<br />

bauplanungsrechtlich als nicht überbaubare Industriefläche ausgewiesen. 68 Um das<br />

Haldengrundstück in diese durch industrielle bauliche Nutzung geprägte Umgebung<br />

einzufügen, bedarf es keiner Wiederherstellung sämtlicher natürlicher Bodenfunktionen; eine<br />

Renaturierung des Grundstücks ist mithin nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Herstellung<br />

eines baureifen Zustands des Haldengrundstücks. Das setzt zumindest den von der<br />

Regionsverwaltung geplanten vollständigen Abtrag des Haldenkörpers und die Verfüllung<br />

dabei entstandener Vertiefungen bis auf das natürliche Oberflächenniveau voraus. Die<br />

gleichen Maßnahmen sind auch unter dem Gesichtspunkt der Nachnutzung die geeigneten<br />

Rekultivierungsmaßnahmen. Denn die Nachnutzung soll nach gegenwärtigen Planungen in<br />

Form gewerblicher Bebauung erfolgen. Insofern weicht die geplante Nachnutzung nicht von<br />

65 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 36 Rn. 17.<br />

66 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 36 Rn. 19.<br />

67 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 36 Rn. 17, 19; Schoeneck in Jarass/Petersen/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.<br />

Kommentar, München, Loseblatt Stand Juli 2008, § 36 Rn. 75.<br />

68 Region Hannover, Beschlussdrucksache Nr. II 6/2008 vom 06.02.2008, Pkt. 3.<br />

39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!