Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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angeordnet werden könnten. Im vorliegenden Falle erweist sich eine solche Anordnung<br />
jedoch als rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig ist.<br />
Mit Rekultivierung meint die Norm die Wiedereingliederung des für die Deponie genutzten<br />
Grundstücks in die Landschaft im Sinne der Anpassung an seine natürliche Umgebung. 65 Aus<br />
diesem Bezug des Rekultivierungsziels auf die Umgebung ergibt sich, dass das Maß der zur<br />
Rekultivierung erforderlichen Maßnahmen von der Beschaffenheit des Deponiegrundstücks<br />
und der Eigenart seiner natürlichen Umgebung abhängt. 66 Kommt eine Nachnutzung des<br />
Deponiegrundstücks in Betracht, dient die Rekultivierung nicht der Angleichung des<br />
Deponiegrundstücks an seine Umgebung, sondern richtet sich darauf, das Grundstück in einen<br />
für die Wiedernutzbarmachung des Geländes geeigneten Zustand zu bringen. 67<br />
Im Falle der Asbestzementschlammhalde führen beide Bezugspunkte – Umgebung und<br />
Nachnutzung des Deponiegrundstücks – zum gleichen Umfang erforderlicher<br />
Rekultivierungsmaßnahmen: Das Haldengrundstück grenzt an zwei Seiten an ein<br />
Industriegrundstück an, das von einer Spedition genutzt und mit gewerblichen Gebäuden<br />
bebaut ist. Die übrigen Seiten des Grundstücks grenzen an einen Wirtschaftsweg bzw. eine<br />
Straße. Insgesamt ist die Umgebung des Haldengrundstücks damit von industriell-<br />
gewerblicher baulicher Nutzung geprägt. Das Haldengrundstück selbst ist derzeit<br />
bauplanungsrechtlich als nicht überbaubare Industriefläche ausgewiesen. 68 Um das<br />
Haldengrundstück in diese durch industrielle bauliche Nutzung geprägte Umgebung<br />
einzufügen, bedarf es keiner Wiederherstellung sämtlicher natürlicher Bodenfunktionen; eine<br />
Renaturierung des Grundstücks ist mithin nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Herstellung<br />
eines baureifen Zustands des Haldengrundstücks. Das setzt zumindest den von der<br />
Regionsverwaltung geplanten vollständigen Abtrag des Haldenkörpers und die Verfüllung<br />
dabei entstandener Vertiefungen bis auf das natürliche Oberflächenniveau voraus. Die<br />
gleichen Maßnahmen sind auch unter dem Gesichtspunkt der Nachnutzung die geeigneten<br />
Rekultivierungsmaßnahmen. Denn die Nachnutzung soll nach gegenwärtigen Planungen in<br />
Form gewerblicher Bebauung erfolgen. Insofern weicht die geplante Nachnutzung nicht von<br />
65 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />
2003, § 36 Rn. 17.<br />
66 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />
2003, § 36 Rn. 19.<br />
67 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />
2003, § 36 Rn. 17, 19; Schoeneck in Jarass/Petersen/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.<br />
Kommentar, München, Loseblatt Stand Juli 2008, § 36 Rn. 75.<br />
68 Region Hannover, Beschlussdrucksache Nr. II 6/2008 vom 06.02.2008, Pkt. 3.<br />
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