Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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Die TRGS 519 unterscheidet zwischen einer im Normalfall von Arbeiten mit Asbestprodukten<br />
anzuwendenden Arbeitsweise (nachfolgend: Regelverfahren) und einem Verfahren, das für<br />
Arbeiten mit geringer Exposition Ausnahmen vom Regelverfahren.<br />
Gemäß Pkt. 7 ff. der TRGS 519 muss im Regelverfahren der Arbeitsbereich bei Sanierungsarbeiten<br />
an asbesthaltigen Werkstoffen von der Umgebung abgeschottet werden. Der Arbeitsbereich<br />
(Schwarzbereich) ist luftdicht von der Außenwelt (Weißbereich) abzuschließen. Um einen Austritt<br />
von Asbestfasern aus dem Schwarzbereich zu verhindern, hat dieser unter Unterdruck zu stehen,<br />
sodass Asbestfasern durch einen Sog daran gehindert werden, den Schwarzbereich in Richtung des<br />
unter höherem Druck stehenden Weißbereichs zu verlassen. Um eine Verschleppung von<br />
Asbestfasern beim Verlassen des Schwarzbereichs von Personen und Arbeitsmitteln zu vermeiden,<br />
sind Schleusen- und Dekontaminationssysteme vorgesehen. Der Schwarzbereich ist zu belüften,<br />
wobei Filter einzusetzen sind, die den Abluftstrom aus dem Schwarzbereich von Asbestfasern<br />
weitgehend frei halten sollen. Um die im Schwarzbereich Arbeitenden vor der Aufnahme von<br />
Asbestfasern zu schützen, haben diese Schutzkleidung und Atemschutz zu tragen. Um dieses Maß<br />
an Sicherheit vor dem Abwehen von Asbestfasern und vor der Aufnahme von Asbestfasern durch<br />
die auf der Halde Arbeitenden im vorliegenden Falle zu erzielen, bedürfte es der Einhausung der<br />
Halde, bzw. des Bereichs der Halde, in dem die Abtragungsarbeiten vorgenommen werden, mit<br />
einem Unterdruckzelt, der Einrichtung von Schleusen und Dekontaminationsanlagen sowie eines<br />
Belüftungssystems.<br />
Pkt. 14.3 der TRGS 519 sieht für Arbeiten mit geringer Exposition Ausnahmen von diesem<br />
Regelverfahren vor. Vor allem bedarf es einer Abschottung des Arbeitsbereichs nicht, wenn<br />
sichergestellt ist, dass unbeteiligte Dritte den Arbeitsbereich vor Abschluss der Arbeiten nicht<br />
betreten. Handelte es sich bei den hier geplanten Arbeiten um solche mit geringer Exposition,<br />
könnte auf das Einhausen der Halde oder des aktuellen Arbeitsbereichs verzichtet werden, wenn<br />
durch eine bloße Umzäunung der Anlage sichergestellt wird, dass Dritte nicht in den Arbeitsbereich<br />
gelangen können.<br />
Wann solche Arbeiten mit geringer Exposition vorliegen – und damit: unter welchen<br />
Voraussetzungen gemäß Pkt. 14.3 auf eine luftdichte, unter Unterdruck stehende Abschottung des<br />
Arbeitsbereichs verzichtet werden darf – regelt Pkt. 2.8 der TRGS 519:<br />
„Arbeiten mit geringer Exposition der Beschäftigten liegen vor, wenn eine Asbestfaserkonzentration<br />
am Arbeitsplatz von 15000 Fasern/m 3 unterschritten wird (siehe auch Nummer 2.10). “<br />
Zu dieser Faserkonzentration heißt es in der Einleitung (Pkt. 1 der TRGS 519):<br />
„Auch bei Einhaltung der in Nummer 2.8 genannten Asbestfaserkonzentration am Arbeitsplatz (15000<br />
F/m 3 ) besteht noch ein Krebsrisiko. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der<br />
Asbestfaserkonzentration sind daher anzustreben.“<br />
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