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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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Faserfreisetzung festgestellt worden war (…). Es gilt im Baubetrieb diese Feuchtigkeit durch<br />

geeignete Maßnahmen zu erhalten.“ Hernach schlägt der Gutachter eine Reihe von<br />

verfahrenstechnischen Vorkehrungen vor, durch die zum einen eine starke Austrocknung des<br />

Haldenmaterials durch Wind und Sonneneinstrahlung verhindert werden soll (Öffnung<br />

möglichst kleiner Abbauflächen; Abdecken der Abbauflächen während längerer<br />

Arbeitspausen, etc.) bzw. durch die ausgetrocknetem oder von Austrocknung gefährdetem<br />

Haldengut Feuchtigkeit wieder zugeführt werden soll (Bewässerung mittels<br />

Hochdrucknebelsystem). 21<br />

Nach diesen Einlassungen des Gutachters ist unter den beabsichtigten Bedingungen eines<br />

nicht eingehausten Abtragens der Halde aufgrund der natürlichen Eigenschaften des<br />

Haldenguts, unter Wind- und Sonneneinstrahlung auszutrocknen, die Möglichkeit von<br />

Faserfreisetzungen in die Atemluft, und damit zu einer Gefahr für die Gesundheit von<br />

Menschen, nicht per se ausgeschlossen; vielmehr bedarf es verfahrenstechnischer<br />

Vorkehrungen, um die tatsächlich mögliche Austrocknung zu verhindern. Denn nur wenn von<br />

dieser tatsächlichen Möglichkeit der Austrocknung ausgegangen wurde, ist es erklärlich,<br />

warum der Gutachter verfahrenstechnische Vorkehrungen zur Vorsorge gegen den Eintritt<br />

dieser austrocknungsbedingten Gefahren für erforderlich hielt.<br />

Mithin gehen schon die Planungen der Regionsverwaltung von der tatsächlichen Möglichkeit<br />

der Gefährdung des Schutzguts aus § 10 Abs. 4 Nr. 1 KrW-/AbfG aus. Dass diese Gefährdung<br />

mehr als nur unerhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut haben kann, ergibt sich schon aus<br />

den Dimensionen des Vorhabens. 135.000 t Asbestzementschlamms mit bis zu 7%<br />

Asbestgehalt sollen abgetragen werden. Im Maximalfall (z.B. bei Untauglichkeit der<br />

beabsichtigten Vorkehrungen zur Verhinderung der Austrocknung) könnten damit 9.450 t<br />

Asbestfasern freigesetzt werden. Die sich daraus ergebende Asbestbelastung der Atemluft in<br />

der Umgebung der Halde überstiege die geltenden Grenzwerte um ein hohes Vielfaches. Das<br />

begründet die Gefahr, dass viele Menschen sehr große Mengen an Fasern aufnehmen können<br />

– eine Gefahr, der das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle nicht abzusprechen ist.<br />

Da sonach erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen tatsächlich möglich<br />

sind, bedarf es nach § 31 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG eines<br />

Planfeststellungsverfahrens. Der Planfeststellungsbeschluss darf nur erteilt werden, wenn<br />

21 Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH, Fulgurit – Asbestzementschlammhalde in Wunstorf-Luthe.<br />

Machbarkeitsstudie zur Sanierung der Fulgurit-Halde vom 07.05.2008, Pkt. 7.3.2.4.<br />

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