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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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ergehen darf, sondern allein dem Planfeststellungsverfahren mit seinem hohen<br />

verfahrensrechtlichen Schutzniveau für Drittbetroffene vorbehalten sein soll.<br />

Zum gleichen Ergebnis kommt die systematische Auslegung des KrW-/AbfG und der<br />

Normen über Genehmigungsverfahren und nachträgliche Anordnungen des BImSchG.<br />

Nach § 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG bedürfen wesentliche Änderungen der Lage, der<br />

Beschaffenheit und des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen der Genehmigung. Das<br />

Genehmigungsverfahren ist nach den Grundsätzen des Planfeststellungsverfahrens<br />

ausgestaltet. Gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG wird das Vorhaben durch die<br />

Genehmigungsbehörde öffentlich bekannt gemacht und die Antragsunterlagen werden<br />

öffentlich ausgelegt. Nach § 12 der 9. BImSchV können fristgebunden Einwendungen gegen<br />

das Vorhaben erhoben werden. Gemäß § 14 BImSchG schließt die Genehmigung<br />

Abwehransprüche von Drittbetroffenen weitgehend aus. Diese verfahrensrechtliche Stellung<br />

von Drittbetroffenen entspricht der im Planfeststellungsverfahren zur wesentlichen Änderung<br />

von Deponien. Wie im deponierechtlichen Planfeststellungsverfahren entspricht der<br />

Möglichkeit, dass Dritte von der Genehmigung in ihren Rechten und Interessen betroffen<br />

werden können, eine gesicherte verfahrensrechtliche Befugnis, vor der Entscheidung<br />

Einwendungen zur Rechtswahrung geltend zu machen.<br />

Wie das KrW-/AbfG mit § 35 enthält auch das BImSchG in § 17 Abs. 1 eine Befugnisnorm,<br />

die die Behörde zu nachträglichen Anordnung ermächtigt.<br />

Die verfahrensrechtliche Stellung von Drittbetroffenen im Verfahren zum Erlass dieser<br />

nachträglichen Anordnungen entspricht der von Drittbetroffenen im Verfahren zum Erlass<br />

nachträglicher Anordnungen nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG. Da das Genehmigungsverfahren<br />

nur auf Antrag stattfindet, ein solcher aber im Falle der behördlich beabsichtigten<br />

nachträglichen Anordnung wesentlicher Änderungen nicht vorliegt, kommen die<br />

verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 10 BImSchG im Verfahren zum Erlass<br />

nachträglicher Anordnungen nicht zur Anwendung. Mangels anderer einschlägiger Normen<br />

sind auf das Verfahren zum Erlass nachträglicher Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG<br />

die gleichen Regeln des nichtförmlichen Verwaltungsverfahrens des VwVfG anzuwenden wie<br />

im Verfahren zum Erlass nachträglicher Anordnungen gemäß § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG. Wie<br />

in letzterem Verfahren so steht auch im Verfahren zum Erlass nachträglicher Anordnungen<br />

nach § 17 Abs. 1 BImSchG die Beteiligung Drittbetroffener am Verfahren und daraus folgend<br />

das Anhörungsrecht im Ermessen der Behörde.<br />

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