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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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B) Planfeststellungspflichtigkeit des Abtragens und Verladens des Haldenmaterials<br />

Nach § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG bedürfen die wesentliche Änderung einer Deponie oder<br />

ihres Betriebes der vorherigen Zulassung durch einen Planfeststellungsbeschluss. Die<br />

Verwaltung plant das Abtragen der Halde und das Verladen des aufgehaldeten Materials auf<br />

Muldenkipper. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um wesentliche Änderungen sowohl der<br />

bisher zugelassenen Beschaffenheit als auch des bisher zugelassenen Betriebs der Halde,<br />

sodass sie nur ausgeführt werden dürfen, wenn und soweit sie nach Durchführung eines<br />

Planfeststellungsverfahrens durch Planfeststellungsbeschluss zugelassen wurden.<br />

Diese abfallrechtliche Zulassungspflicht wird nicht durch den von der Regionsverwaltung<br />

beabsichtigten Abschluss eines Stilllegungs- und Sanierungsvertrags mit der<br />

Deponiebetreiberin entbehrlich.<br />

I) Änderung des Betriebs der Halde<br />

Die von der Region geplanten Arbeiten zum Abtragen und Verladen des Haldenmaterials sind<br />

Änderungen des Betriebs der Deponie im Sinne des die Zulassungspflicht auslösenden § 31<br />

Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG.<br />

Zum Begriff des Betriebs im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG gehört nicht nur der<br />

eigentliche Vorgang der Abfallablagerung oder -behandlung. Er umfasst vielmehr neben<br />

diesen Verfahren und Techniken der Abfallbehandlung und -ablagerung die gesamte<br />

Betriebsweise, wozu beispielsweise auch die Unterhaltung der Deponie und der Werksverkehr<br />

gehören. 2 Nach diesem umfassenden Betriebsbegriff ist von einer Änderung des Betriebs also<br />

nicht nur bei einer Veränderung des Vorgangs der Abfallablagerung und -behandlung,<br />

sondern bei jeder Änderung der gesamten Betriebsweise auszugehen. Bezugspunkt für die<br />

Beurteilung, ob eine Änderung vorliegt, ist die gesamte bisherige zulässige Betriebsweise. 3<br />

Dass es sich bei dem Vorhaben der Verwaltung um eine solche Änderung des Betriebs<br />

handelt, ergibt sich nach vorstehender Rechtslage aus einem Vergleich der bisher im Rahmen<br />

der zulässigen Betriebsweise erlaubten Tätigkeiten und Verfahrensweisen mit denjenigen, die<br />

2 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 31 Rn. 29.<br />

3 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 31 Rn. 30.<br />

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