Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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B) Planfeststellungspflichtigkeit des Abtragens und Verladens des Haldenmaterials<br />
Nach § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG bedürfen die wesentliche Änderung einer Deponie oder<br />
ihres Betriebes der vorherigen Zulassung durch einen Planfeststellungsbeschluss. Die<br />
Verwaltung plant das Abtragen der Halde und das Verladen des aufgehaldeten Materials auf<br />
Muldenkipper. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um wesentliche Änderungen sowohl der<br />
bisher zugelassenen Beschaffenheit als auch des bisher zugelassenen Betriebs der Halde,<br />
sodass sie nur ausgeführt werden dürfen, wenn und soweit sie nach Durchführung eines<br />
Planfeststellungsverfahrens durch Planfeststellungsbeschluss zugelassen wurden.<br />
Diese abfallrechtliche Zulassungspflicht wird nicht durch den von der Regionsverwaltung<br />
beabsichtigten Abschluss eines Stilllegungs- und Sanierungsvertrags mit der<br />
Deponiebetreiberin entbehrlich.<br />
I) Änderung des Betriebs der Halde<br />
Die von der Region geplanten Arbeiten zum Abtragen und Verladen des Haldenmaterials sind<br />
Änderungen des Betriebs der Deponie im Sinne des die Zulassungspflicht auslösenden § 31<br />
Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG.<br />
Zum Begriff des Betriebs im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG gehört nicht nur der<br />
eigentliche Vorgang der Abfallablagerung oder -behandlung. Er umfasst vielmehr neben<br />
diesen Verfahren und Techniken der Abfallbehandlung und -ablagerung die gesamte<br />
Betriebsweise, wozu beispielsweise auch die Unterhaltung der Deponie und der Werksverkehr<br />
gehören. 2 Nach diesem umfassenden Betriebsbegriff ist von einer Änderung des Betriebs also<br />
nicht nur bei einer Veränderung des Vorgangs der Abfallablagerung und -behandlung,<br />
sondern bei jeder Änderung der gesamten Betriebsweise auszugehen. Bezugspunkt für die<br />
Beurteilung, ob eine Änderung vorliegt, ist die gesamte bisherige zulässige Betriebsweise. 3<br />
Dass es sich bei dem Vorhaben der Verwaltung um eine solche Änderung des Betriebs<br />
handelt, ergibt sich nach vorstehender Rechtslage aus einem Vergleich der bisher im Rahmen<br />
der zulässigen Betriebsweise erlaubten Tätigkeiten und Verfahrensweisen mit denjenigen, die<br />
2 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />
2003, § 31 Rn. 29.<br />
3 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />
2003, § 31 Rn. 30.<br />
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