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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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des Planfeststellungsbeschlusses indes nicht: Gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG in<br />

Verbindung mit § 75 Abs. 1 S. 2 VwVfG gestaltet der Planfeststellungsbeschluss zudem die<br />

öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen dem Deponieinhaber und den von seinem<br />

Vorhaben betroffenen Dritten. Weiterhin schließt der Planfeststellungsbeschluss nach § 34<br />

Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG Unterlassungs-,<br />

Beseitigungs- und Änderungsansprüche von Drittbetroffenen gegen den Deponieinhaber aus.<br />

Indem der Planfeststellungsbeschluss auf diese Weise die Rechtsverhältnisse zwischen<br />

Deponieinhaber und Drittbetroffenen gestaltet, ändert er den rechtlichen Status von<br />

Drittbetroffenen und zeitigt damit auch Rechtswirkungen zugunsten bzw. zulasten weiterer<br />

Personen als dem Deponieinhaber. Schließlich hat der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 34<br />

Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG Konzentrationswirkung;<br />

er ersetzt alle sonstigen für das geplante Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen<br />

Zulassungen und Erlaubnisse.<br />

Dem gegenüber gestaltet die nachträgliche Anordnung des § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG nur das<br />

Rechtsverhältnis zwischen Staat und Deponieinhaber und ihr fehlt die<br />

Konzentrationswirkung: Die nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG zulässigen Auflagen dienen dazu,<br />

die Modalitäten des Weiterbetriebs der Deponie so zu regeln, dass die Grundsätze der<br />

gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung des § 10 KrW-/AbfG eingehalten werden. Zur<br />

Einhaltung dieser Grundsätze ist der für den Deponiebetrieb verantwortliche Deponieinhaber<br />

verpflichtet, weshalb nachträgliche Anordnungen nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG nur an den<br />

Deponieinhaber als Adressat gerichtet werden können. 41 Positiv normiert ist damit nur eine<br />

Verpflichtungswirkung nachträglicher Anordnungen gegenüber dem Deponieinhaber; diese<br />

Rechtsfolge beschränkt sich auf das Rechtsverhältnis des Staates zum Deponieinhaber.<br />

Hiernach kann eine Anordnung nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG eventuelle Unterlassungs- und<br />

Beseitigungsansprüche von Drittbetroffenen nicht ausschließen, da sie das Rechtsverhältnis<br />

zwischen Deponieinhaber und Drittbetroffenen nicht regelt. Daraus können sich für den<br />

Deponieinhaber zwei sich widersprechende Rechtspflichten ergeben. Ein durch die<br />

Anordnung nicht ausgeschlossener Unterlassungsanspruch kann den Deponieinhaber<br />

gegenüber einem Drittbetroffenen dazu verpflichten, die wesentliche Änderung nicht<br />

vorzunehmen. Der Drittbetroffene könnte die Unterlassung mit Rechtsmitteln erzwingen.<br />

Gleichzeitig aber wäre der Deponieinhaber gegenüber der Behörde aufgrund der<br />

nachträglichen Anordnung in der mittels Verwaltungszwangs durchsetzbaren Pflicht, die<br />

41 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 35 Rn. 19.<br />

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