Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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zulassungsfreien Beschaffenheit der Halde als Anlage, die – sofern sie wesentlich sein sollte –<br />
planfeststellungspflichtig ist. Die Beschaffenheit wird zulassungspflichtig geändert, wenn<br />
deren bauliche Gegebenheiten verändert werden, d.h. wenn Teile der Anlage ersetzt oder<br />
beseitigt werden. Bezugspunkt für die Beurteilung, ob ein Ersetzen oder Beseitigen von<br />
Anlagenteilen vorliegt, ist der Zustand der Anlage in ihrer bisherigen zulässigen Form. 14<br />
Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier erfüllt.<br />
Wie schon ausgeführt wurden die Filterrückstände bis ca. 1973 aufgehaldet. Daraus ergibt<br />
sich, dass der Haldenkörper bei Inkrafttreten des AbfG am 11. Juni 1972 im Wesentlichen<br />
seine heutige Gestalt bereits erreicht hatte. Somit entspricht der derzeitige physische Bestand<br />
des Haldenkörpers dem Zustand, der nach Inkrafttreten des AbfG zulassungsfrei weiter<br />
bestehen darf. Von diesem Bestand sollen nach den Plänen der Regionsverwaltung nicht nur<br />
Teile entfernt werden, was allein schon ausreichend für die Annahme einer Änderung der<br />
Deponie im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG wäre. Hier nimmt die Änderung der<br />
Beschaffenheit darüber hinaus sogar ihr größtes denkbares Ausmaß an, indem die gesamte<br />
Anlage beseitigt werden soll.<br />
III) Wesentlichkeit der Änderungen von Betrieb und Beschaffenheit der Halde<br />
Die nach Vorstehendem gegebenen Änderungen von Betrieb und Beschaffenheit der Halde<br />
müssen wesentlich sein, um die Planfeststellungspflicht des § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG<br />
auszulösen. Dies ist für die bisher bekannt gewordenen Pläne der Regionsverwaltung zum<br />
Abtragen des Haldenkörpers sowie Verladen und Abtransportieren des Haldenguts auch der<br />
Fall.<br />
Wann eine Änderung wesentlich im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG ist, richtet sich<br />
nach dem Gesetzeszweck der Zulassungspflicht: Das Zulassungsverfahren dient der<br />
präventiven Kontrolle der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen. 15 Letztere sind für<br />
Deponien in § 32 Abs. 1 KrW-/AbfG geregelt, wonach ein Planfeststellungsbeschluss nur<br />
ergehen darf, wenn von sichergestellt ist, dass die geänderte Beschaffenheit oder<br />
Betriebsweise der Deponie das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt, § 32 Abs. 1 Nr. 1<br />
KrW-/AbfG; dazu muss insbesondere gesichert sein, dass Gefahren für die Schutzgüter des §<br />
14 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />
2003, § 31 Rn. 30, m.w.N.<br />
15 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />
2003, § 31 Rn. 31.<br />
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