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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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zulassungsfreien Beschaffenheit der Halde als Anlage, die – sofern sie wesentlich sein sollte –<br />

planfeststellungspflichtig ist. Die Beschaffenheit wird zulassungspflichtig geändert, wenn<br />

deren bauliche Gegebenheiten verändert werden, d.h. wenn Teile der Anlage ersetzt oder<br />

beseitigt werden. Bezugspunkt für die Beurteilung, ob ein Ersetzen oder Beseitigen von<br />

Anlagenteilen vorliegt, ist der Zustand der Anlage in ihrer bisherigen zulässigen Form. 14<br />

Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier erfüllt.<br />

Wie schon ausgeführt wurden die Filterrückstände bis ca. 1973 aufgehaldet. Daraus ergibt<br />

sich, dass der Haldenkörper bei Inkrafttreten des AbfG am 11. Juni 1972 im Wesentlichen<br />

seine heutige Gestalt bereits erreicht hatte. Somit entspricht der derzeitige physische Bestand<br />

des Haldenkörpers dem Zustand, der nach Inkrafttreten des AbfG zulassungsfrei weiter<br />

bestehen darf. Von diesem Bestand sollen nach den Plänen der Regionsverwaltung nicht nur<br />

Teile entfernt werden, was allein schon ausreichend für die Annahme einer Änderung der<br />

Deponie im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG wäre. Hier nimmt die Änderung der<br />

Beschaffenheit darüber hinaus sogar ihr größtes denkbares Ausmaß an, indem die gesamte<br />

Anlage beseitigt werden soll.<br />

III) Wesentlichkeit der Änderungen von Betrieb und Beschaffenheit der Halde<br />

Die nach Vorstehendem gegebenen Änderungen von Betrieb und Beschaffenheit der Halde<br />

müssen wesentlich sein, um die Planfeststellungspflicht des § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG<br />

auszulösen. Dies ist für die bisher bekannt gewordenen Pläne der Regionsverwaltung zum<br />

Abtragen des Haldenkörpers sowie Verladen und Abtransportieren des Haldenguts auch der<br />

Fall.<br />

Wann eine Änderung wesentlich im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG ist, richtet sich<br />

nach dem Gesetzeszweck der Zulassungspflicht: Das Zulassungsverfahren dient der<br />

präventiven Kontrolle der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen. 15 Letztere sind für<br />

Deponien in § 32 Abs. 1 KrW-/AbfG geregelt, wonach ein Planfeststellungsbeschluss nur<br />

ergehen darf, wenn von sichergestellt ist, dass die geänderte Beschaffenheit oder<br />

Betriebsweise der Deponie das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt, § 32 Abs. 1 Nr. 1<br />

KrW-/AbfG; dazu muss insbesondere gesichert sein, dass Gefahren für die Schutzgüter des §<br />

14 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 31 Rn. 30, m.w.N.<br />

15 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 31 Rn. 31.<br />

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