Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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- Sobald ein Messergebnis die Asbestfaserkonzentration von 15000 F/m 3 überschreitet, kann das<br />
Vorliegen einer Arbeit mit geringer Exposition nicht bestätigt werden.“<br />
Im hier zu beurteilenden Fall verstoßen die Auswahl der Messstelle und die Gestaltung des<br />
Messverfahrens gegen die vorstehenden Regeln der TRGS 519:<br />
Nach Pkt. 2.10 Abs. 5 TRGS 519 sind die Messungen der Asbestfaserkonzentration von einer<br />
hierfür akkreditierten Messstelle vorzunehmen. Nur wenn die Messungen von einer solchen<br />
akkreditierten Stelle vorgenommen wurden, kann derjenige, der die Arbeiten an asbesthaltigen<br />
Materialien durchführen lässt, ohne weitere Prüfung, ob das von der Messstelle angewandte<br />
Messverfahren den Regeln der Technik entspricht, auf die Messergebnisse vertrauen. Der<br />
Feldversuch zur Ermittlung der Faserfreisetzung auf der Asbestzementschlammhalde wurde nach<br />
den entsprechenden Ausführungen in Pkt. 6.2.3.5 der Machbarkeitsstudie 81 von der Prof. Burmeier<br />
Ingenieurgesellschaft mbH – Sitz: Steinweg 4, 30989 Gehrden – durchgeführt. Dieses Unternehmen<br />
ist nicht in der Liste der für Asbestfaserkonzentrationsmessungen akkreditierten Messstellen 82<br />
aufgeführt. Mithin erfüllt die Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH nicht die Voraussetzungen<br />
an eine akkreditierte Messstelle gemäß Pkt. 2.10 Abs. 5 S. 1 TRGS 519. Dies mit der Folge, dass<br />
die von ihr ermittelten Messergebnisse nicht das eine Nachprüfung der Ergebnisse entbehrlich<br />
machende Vertrauen in ihre Richtigkeit nach Pkt. 2.10 Abs. 5 S. 2 TRGS 519 genießen.<br />
Solche Messungen, die die Voraussetzungen des Pkt. 2.10 Abs. nicht erfüllen, schließt die TRGS<br />
519 zwar nicht generell von der Möglichkeit einer dem Stand der Technik entsprechenden<br />
Ermittlung der Asbestfaserkonzentration aus. Jedoch stellt Pkt. 2.10 Abs. 7 TRGS 519 gegenüber<br />
Abs. 5 erhöhte Anforderungen an den Nachweis, dass die Messungen fachkundig und unter<br />
Beachtung der technischen Vorgaben für das Messverfahren durchgeführt wurden. So dürfen nach<br />
Pkt. 2.10 Abs. 7 Messungen, die nicht die Kriterien des Abs. 5 erfüllen, ihnen aber vergleichbar<br />
sind, zum Nachweis der Faserkonzentration herangezogen werden, wenn „die<br />
Informationsermittlung, das Messverfahren und das Messergebnis entsprechend TRGS 402<br />
protokolliert wurden, das Protokoll dem Arbeitgeber vorliegt und seine Arbeitsweise vergleichbar<br />
ist“. Hiernach müsste die Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH die von ihr angewandten<br />
Verfahren zur Ermittlung der Asbestfaserkonzentration, das dabei angewandte Messverfahren und<br />
dessen Ergebnis detailliert gemäß TRGS 402 protokolliert haben. Die fachkundige Auswertung<br />
dieses Protokolls müsste zu dem Schluss führen, dass die angewandten Verfahren denen<br />
entsprechen, die eine fachkundige, akkreditierte Messstelle angewandt hätte.<br />
81 Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH, Fulgurit – Asbestzementschlammhalde in Wunstorf-Luthe.<br />
Machbarkeitsstudie zur Sanierung der Fulgurit-Halde vom 07.05.2008.<br />
82 http://www.bua-verband.de/gefahrstoffmessstellen.html.<br />
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