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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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- Sobald ein Messergebnis die Asbestfaserkonzentration von 15000 F/m 3 überschreitet, kann das<br />

Vorliegen einer Arbeit mit geringer Exposition nicht bestätigt werden.“<br />

Im hier zu beurteilenden Fall verstoßen die Auswahl der Messstelle und die Gestaltung des<br />

Messverfahrens gegen die vorstehenden Regeln der TRGS 519:<br />

Nach Pkt. 2.10 Abs. 5 TRGS 519 sind die Messungen der Asbestfaserkonzentration von einer<br />

hierfür akkreditierten Messstelle vorzunehmen. Nur wenn die Messungen von einer solchen<br />

akkreditierten Stelle vorgenommen wurden, kann derjenige, der die Arbeiten an asbesthaltigen<br />

Materialien durchführen lässt, ohne weitere Prüfung, ob das von der Messstelle angewandte<br />

Messverfahren den Regeln der Technik entspricht, auf die Messergebnisse vertrauen. Der<br />

Feldversuch zur Ermittlung der Faserfreisetzung auf der Asbestzementschlammhalde wurde nach<br />

den entsprechenden Ausführungen in Pkt. 6.2.3.5 der Machbarkeitsstudie 81 von der Prof. Burmeier<br />

Ingenieurgesellschaft mbH – Sitz: Steinweg 4, 30989 Gehrden – durchgeführt. Dieses Unternehmen<br />

ist nicht in der Liste der für Asbestfaserkonzentrationsmessungen akkreditierten Messstellen 82<br />

aufgeführt. Mithin erfüllt die Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH nicht die Voraussetzungen<br />

an eine akkreditierte Messstelle gemäß Pkt. 2.10 Abs. 5 S. 1 TRGS 519. Dies mit der Folge, dass<br />

die von ihr ermittelten Messergebnisse nicht das eine Nachprüfung der Ergebnisse entbehrlich<br />

machende Vertrauen in ihre Richtigkeit nach Pkt. 2.10 Abs. 5 S. 2 TRGS 519 genießen.<br />

Solche Messungen, die die Voraussetzungen des Pkt. 2.10 Abs. nicht erfüllen, schließt die TRGS<br />

519 zwar nicht generell von der Möglichkeit einer dem Stand der Technik entsprechenden<br />

Ermittlung der Asbestfaserkonzentration aus. Jedoch stellt Pkt. 2.10 Abs. 7 TRGS 519 gegenüber<br />

Abs. 5 erhöhte Anforderungen an den Nachweis, dass die Messungen fachkundig und unter<br />

Beachtung der technischen Vorgaben für das Messverfahren durchgeführt wurden. So dürfen nach<br />

Pkt. 2.10 Abs. 7 Messungen, die nicht die Kriterien des Abs. 5 erfüllen, ihnen aber vergleichbar<br />

sind, zum Nachweis der Faserkonzentration herangezogen werden, wenn „die<br />

Informationsermittlung, das Messverfahren und das Messergebnis entsprechend TRGS 402<br />

protokolliert wurden, das Protokoll dem Arbeitgeber vorliegt und seine Arbeitsweise vergleichbar<br />

ist“. Hiernach müsste die Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH die von ihr angewandten<br />

Verfahren zur Ermittlung der Asbestfaserkonzentration, das dabei angewandte Messverfahren und<br />

dessen Ergebnis detailliert gemäß TRGS 402 protokolliert haben. Die fachkundige Auswertung<br />

dieses Protokolls müsste zu dem Schluss führen, dass die angewandten Verfahren denen<br />

entsprechen, die eine fachkundige, akkreditierte Messstelle angewandt hätte.<br />

81 Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH, Fulgurit – Asbestzementschlammhalde in Wunstorf-Luthe.<br />

Machbarkeitsstudie zur Sanierung der Fulgurit-Halde vom 07.05.2008.<br />

82 http://www.bua-verband.de/gefahrstoffmessstellen.html.<br />

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