Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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Die Regelungssysteme beider Gesetze sind nach alldem insoweit gleich, als die<br />
verfahrensrechtliche Stellung von Drittbetroffenen im Verfahren zum Erlass nachträglicher<br />
Anordnungen wesentlich schwächer ausgestaltet ist als im Verfahren zur Genehmigung<br />
wesentlicher Änderungen von Anlagen bzw. Deponien. Anders als in § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG<br />
hat der Gesetzgeber in § 17 Abs. 4 BImSchG die Frage der Zulässigkeit der nachträglichen<br />
Anordnung wesentlicher Änderungen der Anlage ausdrücklich geregelt: Nach § 17 Abs. 1<br />
BImSchG nachträglich angeordnete wesentliche Änderungen bedürfen nur dann<br />
Genehmigung nach § 16 BImSchG, wenn die nachträgliche Anordnung selbst die<br />
wesentlichen Änderungen nicht abschließend bestimmt. Diese abschließend bestimmten<br />
nachträglichen Anordnungen erhalten damit vom Gesetzgeber einen gestattenden<br />
Regelungsgehalt zugewiesen, der den einer Genehmigung nach § 16 BImSchG ersetzt. 47 Da es<br />
wegen dieser Genehmigungswirkung keiner weiteren Genehmigung nach § 16 BImSchG<br />
bedarf, bedarf es auch keines auf ihren Erlass gerichteten Genehmigungsverfahrens. 48 Damit<br />
hat sich der Gesetzgeber im BImSchG, anders als es für Deponien im KrW-/AbfG geregelt<br />
ist, für solche abschließend bestimmten Anordnungen ausdrücklich dafür entschieden, dass<br />
wesentliche Änderungen nicht nur im Genehmigungsverfahren, sondern auch im<br />
Drittbetroffenen schwächere Verfahrensrechte gewährenden nichtförmlichen Verfahren<br />
genehmigt werden dürfen.<br />
Mit diesem Unterschied der Regelungstechnik – ausdrückliche Regelung im BImSchG und<br />
Nichtregelung im KrW-/AbfG – hat der Gesetzgeber auch einen Unterschied in den<br />
Rechtsfolgen – Zulässigkeit der abschließend bestimmten nachträglichen Anordnung<br />
wesentlicher Änderungen im BImSchG und deren Unzulässigkeit im KrW-/AbfG bezweckt:<br />
Gemäß § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG bedürfen Abfallbeseitigungsanlagen wie deren wesentliche<br />
Änderungen der Genehmigung nach den eben dargestellten Regeln des BImSchG. Mit dieser<br />
Regelung hat der Gesetzgeber diese Abfallbeseitigungsanlagen von einer abfallrechtlichen<br />
Zulassungspflicht ausgenommen. Sie bedürfen nur einer immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigung und unterliegen nicht mehr den zulassungsrechtlichen Vorschriften des<br />
KrW-/AbfG. 49 Mit dieser völligen Unterstellung unter das Immissionsschutzrecht ist § 31<br />
Abs. 1 KrW-/AbfG für Abfallbeseitigungsanlagen eine Rechtsgrundverweisung, sodass sich<br />
die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtswirkungen von Genehmigungen nur nach<br />
47 Storost in Ule/Laubinger, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Köln, Loseblatt Stand März 2010, § 17 Rn. D 51.<br />
48 Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz. Kommentar, 8. Aufl., München 2010, § 17 Rn. 63;<br />
Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 3. Aufl., München 2006, S. 142.<br />
49 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />
2003, § 31 Rn. 17.<br />
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