04.06.2013 Aufrufe

Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die Regelungssysteme beider Gesetze sind nach alldem insoweit gleich, als die<br />

verfahrensrechtliche Stellung von Drittbetroffenen im Verfahren zum Erlass nachträglicher<br />

Anordnungen wesentlich schwächer ausgestaltet ist als im Verfahren zur Genehmigung<br />

wesentlicher Änderungen von Anlagen bzw. Deponien. Anders als in § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG<br />

hat der Gesetzgeber in § 17 Abs. 4 BImSchG die Frage der Zulässigkeit der nachträglichen<br />

Anordnung wesentlicher Änderungen der Anlage ausdrücklich geregelt: Nach § 17 Abs. 1<br />

BImSchG nachträglich angeordnete wesentliche Änderungen bedürfen nur dann<br />

Genehmigung nach § 16 BImSchG, wenn die nachträgliche Anordnung selbst die<br />

wesentlichen Änderungen nicht abschließend bestimmt. Diese abschließend bestimmten<br />

nachträglichen Anordnungen erhalten damit vom Gesetzgeber einen gestattenden<br />

Regelungsgehalt zugewiesen, der den einer Genehmigung nach § 16 BImSchG ersetzt. 47 Da es<br />

wegen dieser Genehmigungswirkung keiner weiteren Genehmigung nach § 16 BImSchG<br />

bedarf, bedarf es auch keines auf ihren Erlass gerichteten Genehmigungsverfahrens. 48 Damit<br />

hat sich der Gesetzgeber im BImSchG, anders als es für Deponien im KrW-/AbfG geregelt<br />

ist, für solche abschließend bestimmten Anordnungen ausdrücklich dafür entschieden, dass<br />

wesentliche Änderungen nicht nur im Genehmigungsverfahren, sondern auch im<br />

Drittbetroffenen schwächere Verfahrensrechte gewährenden nichtförmlichen Verfahren<br />

genehmigt werden dürfen.<br />

Mit diesem Unterschied der Regelungstechnik – ausdrückliche Regelung im BImSchG und<br />

Nichtregelung im KrW-/AbfG – hat der Gesetzgeber auch einen Unterschied in den<br />

Rechtsfolgen – Zulässigkeit der abschließend bestimmten nachträglichen Anordnung<br />

wesentlicher Änderungen im BImSchG und deren Unzulässigkeit im KrW-/AbfG bezweckt:<br />

Gemäß § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG bedürfen Abfallbeseitigungsanlagen wie deren wesentliche<br />

Änderungen der Genehmigung nach den eben dargestellten Regeln des BImSchG. Mit dieser<br />

Regelung hat der Gesetzgeber diese Abfallbeseitigungsanlagen von einer abfallrechtlichen<br />

Zulassungspflicht ausgenommen. Sie bedürfen nur einer immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigung und unterliegen nicht mehr den zulassungsrechtlichen Vorschriften des<br />

KrW-/AbfG. 49 Mit dieser völligen Unterstellung unter das Immissionsschutzrecht ist § 31<br />

Abs. 1 KrW-/AbfG für Abfallbeseitigungsanlagen eine Rechtsgrundverweisung, sodass sich<br />

die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtswirkungen von Genehmigungen nur nach<br />

47 Storost in Ule/Laubinger, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Köln, Loseblatt Stand März 2010, § 17 Rn. D 51.<br />

48 Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz. Kommentar, 8. Aufl., München 2010, § 17 Rn. 63;<br />

Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 3. Aufl., München 2006, S. 142.<br />

49 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 31 Rn. 17.<br />

26

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!