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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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und die Herkunft des Haldenmaterials als Rückstand aus der Produktion von Asbestbaustoffen<br />

ergibt. Nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage zur AVV sind diese Abfälle der<br />

Schlüsselnummer 101309* zuzuordnen. Besagte Normen sehen folgendes Zuordnungsverfahren<br />

vor: „Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen<br />

Abfallschlüssel gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten<br />

erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und<br />

Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der<br />

allgemeineren Abfallart maßgebend.“ Nach dieser Zuordnungsregel ist das Haldenmaterial der<br />

Überschrift des Kapitels 10 – Abfälle aus thermischen Prozessen –, innerhalb dieses Kapitels der<br />

Gruppe 1013 – Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus<br />

diesen –, und innerhalb der Gruppe der als spezielle das Haldenmaterial am Besten beschreibenden<br />

Schlüsselnummer 101309* zuzuordnen. 89 Dagegen scheitert die Zuordnung des Haldenmaterials zu<br />

einer der vorgenannten Abfallschlüsselnummern des Kapitels 17, für welche die LAGA-<br />

Vollzugshilfe Vorgaben zur die Faserfreisetzung verhindernden Behandlung enthält, schon daran,<br />

dass letzteres Kapitel keine Abfallbezeichnung enthält, die das Haldenmaterial besser als die<br />

Schlüsselnummer 101309* beschreibt und damit als speziellere Zuordnung vorrangig wäre.<br />

Damit enthält die LAGA-Vollzugshilfe 23 für Abfälle der Schlüsselnummer 101309* – und damit<br />

für das hier gegenständliche Haldenmaterial – keine Vorgabe für das zur Verhinderung der<br />

Faserfreisetzung geeignete Verfahren der Oberflächenbehandlung. Somit lässt sich in der LAGA-<br />

Vollzugshilfe 23 keine auf praktischer Erprobung beruhende Regel der Technik entnehmen, nach<br />

der Bewässerung geeignet ist zur Verhinderung der Freisetzung von Asbestfasern bei Arbeiten an<br />

den hier einschlägigen Abfällen der Schlüsselnummer 101309*. Lässt sich mithin die für Pkt. 13.3<br />

erforderliche Eignung der Bewässerung zur Verhinderung der Faserfreisetzung durch das<br />

Haldenmaterial nicht aus der LAGA-Vollzugshilfe 23 ableiten, kann auf diese Vorschrift allein<br />

nicht gestützt werden, dass die von der Regionsverwaltung geplanten Arbeiten an der Halde dem<br />

Stand der Technik entsprechende Vorsorge gegen die Freisetzung Krebs auslösender Asbestfasern<br />

bieten.<br />

Auch aus der TRGS 519 lässt sich keine allgemeinere Regel der Technik ableiten, nach der sich das<br />

von der Regionsverwaltung geplante Bewässerungskonzept für Abfälle mit dem Eigenschaften des<br />

Haldenmaterials in der technischen Praxis als zur Verhinderung der Freisetzung von Asbestfasern<br />

geeignet erwiesen hat.<br />

89 So auch Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH, Fulgurit – Asbestzementschlammhalde in Wunstorf-Luthe.<br />

Machbarkeitsstudie zur Sanierung der Fulgurit-Halde vom 07.05.2008, Pkt. 7.1.3.<br />

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