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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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Schwere der möglichen Grundrechtsbetroffenheit zu. Das Maß an Verfahrensbeteiligung für<br />

potentiell von der Anlage Betroffene kann sich danach richten, wie groß die von der Anlage<br />

ausgehenden Gefahren für Gesundheit und Leben Dritter und wie groß die Wahrscheinlichkeit<br />

des Eintritts dieser Gefahren ist. Während es danach in Fällen nur geringfügiger<br />

Auswirkungen und geringer Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts bei einem geringen<br />

Umfang der Beteiligung potentiell Drittbetroffener verbleiben kann, ist bei erheblichen<br />

gesundheitlichen Auswirkungen von Anlagen und bei einer hohen<br />

Gefahreneintrittswahrscheinlichkeit eine umfassende Beteiligung der Betroffenen<br />

verfassungsrechtlich zwingend erforderlich.<br />

Dieser verfahrensbezogenen grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG ist der<br />

Gesetzgeber im KrW-/AbfG durch die Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens<br />

nachgekommen. In § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG definiert der Gesetzgeber Fallgruppen, in denen<br />

die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie deren wesentliche Änderungen keine<br />

erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die rechtlich geschützten Interessen<br />

Drittbetroffener haben. Für diese Fallgruppen macht der Gesetzgeber von der<br />

verfassungsrechtlich möglichen Differenzierung der Verfahrensrechte nach der<br />

Gefahrenintensität Gebrauch, indem er für die Zulassung statt eines<br />

Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung ausreichen lässt, die in einem Verfahren<br />

erlassen wird, in dem gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 74 Abs. 6 S. 2<br />

VwVfG die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren – und damit auch die über die<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung – nicht anwendbar sind. Für Deponien und deren wesentliche<br />

Änderungen, deren Gefahren für die Rechte Dritter größer sind als die der in § 31 Abs. 3<br />

KrW-/AbfG definierten Fallgruppen, ist selbst der Gesetzgeber wegen seiner<br />

verfahrensbezogenen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG daran gehindert, eine<br />

verfahrensrechtlich gesicherte Beteiligung und Äußerung der von der Deponie Betroffenen<br />

auszuschließen. Deshalb hat der Gesetzgeber für Deponien und deren wesentliche<br />

Änderungen, von denen in erheblichem Maße Gefahren für die Gesundheit Dritter ausgehen<br />

können, in § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens<br />

angeordnet. Durch dessen Regeln über die Öffentlichkeitsbeteiligung erfüllt der Gesetzgeber<br />

seine grundrechtliche Schutzpflicht und schafft die Möglichkeit von Drittbetroffenen, vor der<br />

beabsichtigten Genehmigungsentscheidung durch Einwendungen vor Erlass der Entscheidung<br />

die eigenen rechtlich geschützten Interessen gegen das Vorhaben geltend zu machen. 55<br />

55 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 31 Rn. 13.<br />

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