Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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Schwere der möglichen Grundrechtsbetroffenheit zu. Das Maß an Verfahrensbeteiligung für<br />
potentiell von der Anlage Betroffene kann sich danach richten, wie groß die von der Anlage<br />
ausgehenden Gefahren für Gesundheit und Leben Dritter und wie groß die Wahrscheinlichkeit<br />
des Eintritts dieser Gefahren ist. Während es danach in Fällen nur geringfügiger<br />
Auswirkungen und geringer Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts bei einem geringen<br />
Umfang der Beteiligung potentiell Drittbetroffener verbleiben kann, ist bei erheblichen<br />
gesundheitlichen Auswirkungen von Anlagen und bei einer hohen<br />
Gefahreneintrittswahrscheinlichkeit eine umfassende Beteiligung der Betroffenen<br />
verfassungsrechtlich zwingend erforderlich.<br />
Dieser verfahrensbezogenen grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG ist der<br />
Gesetzgeber im KrW-/AbfG durch die Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens<br />
nachgekommen. In § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG definiert der Gesetzgeber Fallgruppen, in denen<br />
die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie deren wesentliche Änderungen keine<br />
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die rechtlich geschützten Interessen<br />
Drittbetroffener haben. Für diese Fallgruppen macht der Gesetzgeber von der<br />
verfassungsrechtlich möglichen Differenzierung der Verfahrensrechte nach der<br />
Gefahrenintensität Gebrauch, indem er für die Zulassung statt eines<br />
Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung ausreichen lässt, die in einem Verfahren<br />
erlassen wird, in dem gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 74 Abs. 6 S. 2<br />
VwVfG die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren – und damit auch die über die<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung – nicht anwendbar sind. Für Deponien und deren wesentliche<br />
Änderungen, deren Gefahren für die Rechte Dritter größer sind als die der in § 31 Abs. 3<br />
KrW-/AbfG definierten Fallgruppen, ist selbst der Gesetzgeber wegen seiner<br />
verfahrensbezogenen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG daran gehindert, eine<br />
verfahrensrechtlich gesicherte Beteiligung und Äußerung der von der Deponie Betroffenen<br />
auszuschließen. Deshalb hat der Gesetzgeber für Deponien und deren wesentliche<br />
Änderungen, von denen in erheblichem Maße Gefahren für die Gesundheit Dritter ausgehen<br />
können, in § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens<br />
angeordnet. Durch dessen Regeln über die Öffentlichkeitsbeteiligung erfüllt der Gesetzgeber<br />
seine grundrechtliche Schutzpflicht und schafft die Möglichkeit von Drittbetroffenen, vor der<br />
beabsichtigten Genehmigungsentscheidung durch Einwendungen vor Erlass der Entscheidung<br />
die eigenen rechtlich geschützten Interessen gegen das Vorhaben geltend zu machen. 55<br />
55 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />
2003, § 31 Rn. 13.<br />
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