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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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Diese rechtlichen Mängel könnten beseitigt werden, indem die Regionsverwaltung und die<br />

Deponieinhaberin das Bewässerungskonzept an den Stand der Technik anpassen. Hierzu wäre ein<br />

erneutes <strong>Gutachten</strong> erforderlich, das die vorstehend ermittelten Risiken der Freisetzung von<br />

Asbestfasern mit hinreichender Sicherheit ausschließt. Hierzu wäre der für die Verhinderung der<br />

Freisetzung von Asbestfasern erforderliche Feuchtegehalt des Haldenmaterials zu bestimmen. Es<br />

müsste ein Messverfahren etabliert werden, das die Bestimmung des Feuchtegehalts des<br />

Haldenmaterials vor Beginn der Abtragungsarbeiten ermöglicht. Es müsste ermittelt werden,<br />

welche Bewässerungsdauer für die Erreichung eines Feuchtegehalts, der eine Faserfreisetzung<br />

verhindert, erforderlich ist. Diese Begutachtung dürfte längere Zeit in Anspruch nehmen und<br />

erhebliche weitere Kosten verursachen. Und es ist nicht gewiss, ob eine erneute Begutachtung alle<br />

nach den vorstehend entwickelten Kriterien erforderlichen Analysedaten liefern kann, um die<br />

Ableitung eines hinreichend risikofreien Bewässerungskonzepts zu ermöglichen.<br />

Bei diesem Kosten- und Erfolgsrisiko sind die erneute Begutachtung und die Entwicklung eines<br />

neuen Bewässerungskonzepts unangebracht. Sie können dadurch vermieden werden, dass das<br />

Bewässerungskonzept zugunsten eines Konzepts aufgegeben wird, dessen Übereinstimmung mit<br />

dem Stand der Technik ohne weitere Ermittlungs- uns Entwicklungsarbeit festgestellt werden kann.<br />

Dieses Konzept wäre das des Regelverfahrens nach der TRGS 519; es garantiert für das Abtragen<br />

von Materialien, deren Feuchtegehalt den zur Verhinderung der Faserfreisetzung erforderlichen<br />

unterschreitet, einen Schutz gegen die Freisetzung von Asbestfasern, ohne dass es eines<br />

Bewässerungskonzepts von fraglicher Realisierbarkeit bedürfte.<br />

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