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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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Angesichts dieses Grundes für die Festsetzung einer Mindestzahl von Messungen unterschritte es<br />

das vom Gesetzgeber für den Stand der Technik in § Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III<br />

KrW-/AbfG geforderte Niveau des Schutzes von Mensch und Umwelt, wenn man ein weniger als<br />

die vom technischen Regelwerk erforderten Messungen für den Nachweis der geringen Exposition<br />

genügen lassen wollte. Denn nach Anhang III zum KrW-/AbfG sind bei der Ermittlung des Standes<br />

der Technik die Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung zu berücksichtigen. Vorsorge meint<br />

hierbei dass über die Abwehr aktueller Gefahren hinaus dem Entstehen potentieller<br />

Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt vor allem durch eine Minimierung von Risiken<br />

vorgebeugt werden soll. 84 Zu eben dieser Risikoverminderung hat sich die fachliche Praxis etabliert,<br />

die Feststellung geringer Expositionen von drei Messungen zu unterschiedlichen Zeiten oder an<br />

unterschiedlichen Orten abhängig zu machen. Sie beruht auf der Überzeugung der technischen<br />

Praxis, dass unterhalb von drei Messungen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die später<br />

erfolgenden Arbeiten zu höheren als den gemessenen Faserkonzentrationen führen können. Um das<br />

Risiko der Entstehung dieser Gefahr, welche vor allem eine Gefahr für die Gesundheit von<br />

Menschen ist, zu minimieren, hält die technische Praxis aufgrund ihrer praktischen Erfahrungen<br />

drei räumlich bzw. zeitlich getrennte Messungen für erforderlich. Weniger als drei Messungen<br />

werden dem Erfordernis der Risikoverminderung nach der in der TRGS 519 verkörperten Erfahrung<br />

der technischen Praxis also nicht gerecht, weshalb ein Unterschreiten dieser Mindestzahl unterhalb<br />

der Anforderungen an die Risikoverminderung bleibt, die der Gesetzgeber im Anhang III zum<br />

KrW-/AbfG für die Ermittlung des Standes der Technik aufgestellt hat.<br />

Die Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH hat unter Verstoß gegen diese Regeln der Technik<br />

nur zwei Messungen durchgeführt. So listet die im Punkt 6.2.3.5 der Machbarkeitsstudie 85<br />

enthaltene Tabelle die Ergebnisse jeweils einer 2-h- und einer 8-h-Messung auf. Dass für die<br />

Ermittlung der Asbestfaserkonzentration mehr als diese zwei Messungen durchgeführt wurden,<br />

wird in der Machbarkeitsstudie weder ausdrücklich erwähnt, noch lässt es sich sonst aus der<br />

Darstellung der Messergebnisse ermitteln. Außerdem enthalten die Darstellungen der<br />

Machbarkeitsstudie keinerlei Hinweis darauf, dass die beiden Messungen in der nach der TRGS 519<br />

erforderlichen Weise zu unterschiedlichen Zeiten stattfanden.<br />

Die Durchführung einer dritten Messung ist im vorliegenden Falle auch nicht aus tatsächlichen<br />

Gründen entbehrlich, weil zwei Messungen Faserkonzentrationen von weniger als 15000 F/m³<br />

ergeben haben. Dies wäre ausschließlich dann der Fall, wenn es nach den Regeln, nach denen<br />

gemäß Anlage 6 zur TRGS 519 das Gesamtergebnis für die drei Messungen zu bilden ist, für die<br />

Annahme einer geringen Exposition genügte, dass die überwiegende Zahl – also zwei der drei –<br />

84 Storm, Umweltrecht, 4. Aufl., Berlin 1991, S. 19.<br />

85 Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH, Fulgurit – Asbestzementschlammhalde in Wunstorf-Luthe.<br />

Machbarkeitsstudie zur Sanierung der Fulgurit-Halde vom 07.05.2008.<br />

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