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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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gebundenes Asbestprodukt. Nach den gutachterlichen Feststellungen der Machbarkeitsstudie kann<br />

das Haldenmaterial, welches Bauprodukt ist, keiner der auf Bauprodukte zugeschnittenen<br />

Kategorien zugeordnet werden. 90 Damit sind weder das Verfahren nach Pkt. 14.1.7 noch das nach<br />

Pkt. 15.2 TRGS 519 unmittelbar als Regeln der Technik auf das Haldenmaterial anwendbar.<br />

Angesichts dieser Analyseergebnisse ist der Machbarkeitsstudie darin zuzustimmen, dass es sich bei<br />

dem Haldenmaterial um sonstige Asbestprodukte gemäß Pkt. 2.13 der TRGS 519 handelt. Nach<br />

letzterer Regel ist mangels in der TRGS 519 definierter Kriterien „das Faserfreisetzungspotenzial<br />

vergleichend zu bewerten“. Bei dieser Einzelfallbewertung sind – auch hierin ist der<br />

Machbarkeitsstudie zuzustimmen – die grundlegenden Wertungen der TRGS 519 zu beachten, um<br />

ihrer Schutzintention gerecht zu werden und das von ihr geforderte Schutzniveau erreichen zu<br />

können. Damit sind auch bei einer Einzelfallbewertung die Art der Faserbindung und die Fähigkeit<br />

des Materials zur Freisetzung von Asbestfasern bei der Auswahl des die Faserfreisetzung<br />

verhindernden Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen. 91<br />

Da die TRGS 519 mithin keine Verfahren beschreibt, die zur Verhinderung der Faserfreisetzung bei<br />

sonstigen Asbestprodukten geeignet sind, kann ihr auch nicht die tatsächliche Vermutung<br />

entnommen werden, dass ein bestimmtes Verfahren Eingang in das technische Regelwerk fand,<br />

weil in der praktischen Erprobung seine Eignung nachgewiesen wurde. Solche praktisch nicht<br />

erprobten widersprechen nicht grundsätzlich dem Schutzniveau, das der Gesetzgeber durch seine<br />

Definition des Standes der Technik in § 3 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III zum KrW-/AbfG<br />

vorgeschrieben hat. Mangels praktischer Erprobung bedarf es aber anderer Beurteilungskriterien.<br />

Hierzu ist allgemein anerkannt, dass praktisch nicht erprobte Verfahren nur dann dem Stand der<br />

Technik entsprechen können, wenn ihre Eignung aufgrund anderer Umstände soweit gesichert ist,<br />

dass ihre Anwendung ohne unzumutbares Risiko möglich erscheint. 92 Hierzu bedarf es des<br />

Nachweises der technischen Eignung einer Maßnahme. 93 Dieser Eignungsnachweis kann durch<br />

<strong>Gutachten</strong> erbracht werden. Diese weisen die technische Eignung eines Verfahrens dann theoretisch<br />

schlüssig nach, wenn bei Anwendung aller fachlich anwendbaren naturwissenschaftlichen und<br />

technischen Erkenntnisse der Schluss des <strong>Gutachten</strong>s von den festgestellten tatsächlichen<br />

Voraussetzungen zu einem für diese geeigneten Verfahren keinen begründeten Zweifeln ausgesetzt<br />

90 Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH, Fulgurit – Asbestzementschlammhalde in Wunstorf-Luthe.<br />

Machbarkeitsstudie zur Sanierung der Fulgurit-Halde vom 07.05.2008, Pkt. 7.1.1.<br />

91 Vgl. zu den Aussagen in der Machbarkeitsstudie Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH, Fulgurit –<br />

Asbestzementschlammhalde in Wunstorf-Luthe. Machbarkeitsstudie zur Sanierung der Fulgurit-Halde vom<br />

07.05.2008, Pkt. 7.1.1.<br />

92 Kunig in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München 2003, § 3<br />

Rn. 82.<br />

93 Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz. Kommentar, 8. Aufl., München 2010, § 3 Rn. 104 zum Anhang III des<br />

KrW-/AbfG wortlautgleichen Anhang zu § 3 BImSchG.<br />

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