Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
gebundenes Asbestprodukt. Nach den gutachterlichen Feststellungen der Machbarkeitsstudie kann<br />
das Haldenmaterial, welches Bauprodukt ist, keiner der auf Bauprodukte zugeschnittenen<br />
Kategorien zugeordnet werden. 90 Damit sind weder das Verfahren nach Pkt. 14.1.7 noch das nach<br />
Pkt. 15.2 TRGS 519 unmittelbar als Regeln der Technik auf das Haldenmaterial anwendbar.<br />
Angesichts dieser Analyseergebnisse ist der Machbarkeitsstudie darin zuzustimmen, dass es sich bei<br />
dem Haldenmaterial um sonstige Asbestprodukte gemäß Pkt. 2.13 der TRGS 519 handelt. Nach<br />
letzterer Regel ist mangels in der TRGS 519 definierter Kriterien „das Faserfreisetzungspotenzial<br />
vergleichend zu bewerten“. Bei dieser Einzelfallbewertung sind – auch hierin ist der<br />
Machbarkeitsstudie zuzustimmen – die grundlegenden Wertungen der TRGS 519 zu beachten, um<br />
ihrer Schutzintention gerecht zu werden und das von ihr geforderte Schutzniveau erreichen zu<br />
können. Damit sind auch bei einer Einzelfallbewertung die Art der Faserbindung und die Fähigkeit<br />
des Materials zur Freisetzung von Asbestfasern bei der Auswahl des die Faserfreisetzung<br />
verhindernden Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen. 91<br />
Da die TRGS 519 mithin keine Verfahren beschreibt, die zur Verhinderung der Faserfreisetzung bei<br />
sonstigen Asbestprodukten geeignet sind, kann ihr auch nicht die tatsächliche Vermutung<br />
entnommen werden, dass ein bestimmtes Verfahren Eingang in das technische Regelwerk fand,<br />
weil in der praktischen Erprobung seine Eignung nachgewiesen wurde. Solche praktisch nicht<br />
erprobten widersprechen nicht grundsätzlich dem Schutzniveau, das der Gesetzgeber durch seine<br />
Definition des Standes der Technik in § 3 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III zum KrW-/AbfG<br />
vorgeschrieben hat. Mangels praktischer Erprobung bedarf es aber anderer Beurteilungskriterien.<br />
Hierzu ist allgemein anerkannt, dass praktisch nicht erprobte Verfahren nur dann dem Stand der<br />
Technik entsprechen können, wenn ihre Eignung aufgrund anderer Umstände soweit gesichert ist,<br />
dass ihre Anwendung ohne unzumutbares Risiko möglich erscheint. 92 Hierzu bedarf es des<br />
Nachweises der technischen Eignung einer Maßnahme. 93 Dieser Eignungsnachweis kann durch<br />
<strong>Gutachten</strong> erbracht werden. Diese weisen die technische Eignung eines Verfahrens dann theoretisch<br />
schlüssig nach, wenn bei Anwendung aller fachlich anwendbaren naturwissenschaftlichen und<br />
technischen Erkenntnisse der Schluss des <strong>Gutachten</strong>s von den festgestellten tatsächlichen<br />
Voraussetzungen zu einem für diese geeigneten Verfahren keinen begründeten Zweifeln ausgesetzt<br />
90 Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH, Fulgurit – Asbestzementschlammhalde in Wunstorf-Luthe.<br />
Machbarkeitsstudie zur Sanierung der Fulgurit-Halde vom 07.05.2008, Pkt. 7.1.1.<br />
91 Vgl. zu den Aussagen in der Machbarkeitsstudie Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH, Fulgurit –<br />
Asbestzementschlammhalde in Wunstorf-Luthe. Machbarkeitsstudie zur Sanierung der Fulgurit-Halde vom<br />
07.05.2008, Pkt. 7.1.1.<br />
92 Kunig in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München 2003, § 3<br />
Rn. 82.<br />
93 Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz. Kommentar, 8. Aufl., München 2010, § 3 Rn. 104 zum Anhang III des<br />
KrW-/AbfG wortlautgleichen Anhang zu § 3 BImSchG.<br />
62