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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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V) Keine Ersetzung der Planfeststellung durch den Stilllegungs- und Sanierungsvertrag<br />

Die Regionsverwaltung beabsichtigt, den Abtrag der Halde und die hierfür durchzuführenden<br />

Arbeiten durch einen Stilllegungs- und Sanierungsvertrag mit der Deponiebetreiberin zu<br />

regeln. Dieser Vertrag soll die einseitige behördliche Anordnung der Stilllegungs- und<br />

Sanierungsmaßnahmen nach §§ 35 Abs. 1 oder 36 Abs. 2 KrW-/AbfG durch Verwaltungsakt<br />

ersetzen.<br />

Diese vertraglichen Anordnungen nach § 35 Abs. 1 bzw. § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG könnten ein<br />

Planfeststellungsverfahren für die auf der Halde geplanten Arbeiten entbehrlich machen. Dazu<br />

müssten<br />

• der sachliche Anwendungsbereich entweder von § 35 Abs. 1 oder von § 36 Abs. 2<br />

KrW-/AbfG eröffnet sein; und<br />

• zu den Rechtsfolgen der nachträglichen Anordnungen nach §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 2<br />

KrW-/AbfG müsste gehören, dass sie die Anordnung wesentlicher Änderungen der<br />

Deponie und ihres Betriebs ermöglicht sowie deren abfallrechtliche Zulassung nach §<br />

31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG ersetzen können; sowie<br />

• die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG<br />

im vorliegenden Falle erfüllt sind.<br />

1.) Sachlicher Anwendungsbereich der §§ 35 Abs. 1 und 36 Abs. 2 KrW-/AbfG<br />

Der sachliche Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG ist vorliegend eröffnet. Denn<br />

bei der Asbestzementschlammhalde handelt es sich um eine Deponie, die vor Inkrafttreten des<br />

AbfG 1972 in Betrieb war. Für diese Altdeponien kann die Behörde nach § 35 Abs. 1<br />

KrW/AbfG nachträgliche Anordnungen auch für die sichere Stilllegung und Sanierung<br />

anordnen, sodass die Regionsverwaltung Anordnungen von Sanierungsmaßnahmen in der<br />

Stilllegungsphase auf diese Norm abstützen könnte.<br />

§ 35 Abs. 1 KrW-/AbfG ermächtigt die Abfallbehörde, nachträgliche Auflagen für den<br />

Betrieb von Altdeponien anzuordnen. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber die<br />

Anpassung von Altanlagen an die für Neuanlagen geltenden Standards des KrW-/AbfG und<br />

der untergesetzlichen abfallrechtlichen Regelungen ermöglichen. 24 Um diese Anpassungen zu<br />

erzwingen, wird der Behörde die Befugnis gegeben, Sanierungsanordnungen gegen den<br />

24 So ausdrücklich die im Gesetzgebungsverfahren unwidersprochen gebliebene Begründung zum<br />

Regierungsentwurf der wortlautgleichen Vorgängervorschrift des § 9 AbfG von 1972, BT-Drs. VI/2401, S.<br />

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