Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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V) Keine Ersetzung der Planfeststellung durch den Stilllegungs- und Sanierungsvertrag<br />
Die Regionsverwaltung beabsichtigt, den Abtrag der Halde und die hierfür durchzuführenden<br />
Arbeiten durch einen Stilllegungs- und Sanierungsvertrag mit der Deponiebetreiberin zu<br />
regeln. Dieser Vertrag soll die einseitige behördliche Anordnung der Stilllegungs- und<br />
Sanierungsmaßnahmen nach §§ 35 Abs. 1 oder 36 Abs. 2 KrW-/AbfG durch Verwaltungsakt<br />
ersetzen.<br />
Diese vertraglichen Anordnungen nach § 35 Abs. 1 bzw. § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG könnten ein<br />
Planfeststellungsverfahren für die auf der Halde geplanten Arbeiten entbehrlich machen. Dazu<br />
müssten<br />
• der sachliche Anwendungsbereich entweder von § 35 Abs. 1 oder von § 36 Abs. 2<br />
KrW-/AbfG eröffnet sein; und<br />
• zu den Rechtsfolgen der nachträglichen Anordnungen nach §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 2<br />
KrW-/AbfG müsste gehören, dass sie die Anordnung wesentlicher Änderungen der<br />
Deponie und ihres Betriebs ermöglicht sowie deren abfallrechtliche Zulassung nach §<br />
31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG ersetzen können; sowie<br />
• die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG<br />
im vorliegenden Falle erfüllt sind.<br />
1.) Sachlicher Anwendungsbereich der §§ 35 Abs. 1 und 36 Abs. 2 KrW-/AbfG<br />
Der sachliche Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG ist vorliegend eröffnet. Denn<br />
bei der Asbestzementschlammhalde handelt es sich um eine Deponie, die vor Inkrafttreten des<br />
AbfG 1972 in Betrieb war. Für diese Altdeponien kann die Behörde nach § 35 Abs. 1<br />
KrW/AbfG nachträgliche Anordnungen auch für die sichere Stilllegung und Sanierung<br />
anordnen, sodass die Regionsverwaltung Anordnungen von Sanierungsmaßnahmen in der<br />
Stilllegungsphase auf diese Norm abstützen könnte.<br />
§ 35 Abs. 1 KrW-/AbfG ermächtigt die Abfallbehörde, nachträgliche Auflagen für den<br />
Betrieb von Altdeponien anzuordnen. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber die<br />
Anpassung von Altanlagen an die für Neuanlagen geltenden Standards des KrW-/AbfG und<br />
der untergesetzlichen abfallrechtlichen Regelungen ermöglichen. 24 Um diese Anpassungen zu<br />
erzwingen, wird der Behörde die Befugnis gegeben, Sanierungsanordnungen gegen den<br />
24 So ausdrücklich die im Gesetzgebungsverfahren unwidersprochen gebliebene Begründung zum<br />
Regierungsentwurf der wortlautgleichen Vorgängervorschrift des § 9 AbfG von 1972, BT-Drs. VI/2401, S.<br />
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