Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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Denn es spricht eine tatsächliche (allerdings widerlegliche) Vermutung dafür, dass die von<br />
sachverständigen Gremien erlassenen technischen Regelwerke den vom Gesetzgeber geforderten<br />
jeweils aktuelle Stand der Technik wiedergeben. 78<br />
Für Sanierungsarbeiten, bei denen mit asbesthaltigen Materialien umgegangen wird, sind zwei<br />
technische Regelwerke maßgeblich: die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)<br />
verfasste LAGA-Vollzugshilfe 23 und die vom Ausschuss für Gefahrstoffe verantwortete TRGS<br />
519 79 . Nach ihrem Punkt 2. hat die LAGA-Vollzugshilfe 23 folgenden Anwendungsbereich:<br />
„Diese Vollzugshilfe gilt für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen bei kontrolliertem Rückbau,<br />
Beförderung, Behandlung, Verwertung, Lagerung, Beseitigung und soll zu einem bundeseinheitlichen<br />
Vorgehen nach dem Stand der Technik führen.<br />
…<br />
Diese Vollzugshilfe soll insbesondere den Vollzugsbehörden, ergänzend zu den abfallrechtlichen<br />
Vorschriften (siehe Nr. 12), als Prüfungs- und Entscheidungsgrundlage dienen bei der<br />
• Zuordnung von asbesthaltigen Abfällen zu Abfallschlüsseln und Entsorgungswegen,<br />
• Überwachung der Entsorgung asbesthaltiger Abfälle,<br />
• Zulassung von Anlagen zur Lagerung, Behandlung oder Ablagerung asbesthaltiger Abfälle.“<br />
Mithin erfasst die LAGA-Vollzugshilfe 23 den hier vorliegenden Fall einer Zulassungsentscheidung<br />
für eine Deponie, bei welcher es sich um eine Anlage zur Ablagerung asbesthaltiger Abfälle<br />
handelt. Dabei soll es sich jedoch nicht um eine alle technische Aspekte erfassende, umfassende<br />
Beschreibung des Standes der Technik handeln. Vielmehr bestimmt die Einleitung (Punkt 1. der<br />
LAGA-Vollzugshilfe):<br />
„Asbesthaltige Abfälle fallen insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten<br />
an. Der Umgang bei diesen Tätigkeiten ist in der GefStoffV und den Technischen Regeln für<br />
Gefahrstoffe (TRGS) 519 geregelt.“<br />
Im vorliegenden Falle handelt es sich um ein Verfahren zur Zulassung einer Anlage zur Ablagerung<br />
von asbesthaltigen Abfällen, womit die LAGA-Vollzugshilfe 23 anwendbar ist. Gleichzeitig aber<br />
verweist letztere für Abbruch- und Sanierungsarbeiten – und um diese handelt es sich vorliegend<br />
bei den zulassungspflichtigen geplanten Änderungen der Betriebsweise der Halde – auf die TRGS<br />
519. weil sie selbst entsprechende Regelungen nicht enthält. Damit die geplanten Vorhaben dem<br />
Stand der Technik entsprechen, müssen sie also sowohl den abfallrechtlichen Regeln der LAGA-<br />
Vollzugshilfe 23 als auch den arbeitstechnischen Regeln der TRGS 519 entsprechen. Angesichts<br />
des Schweigens der LAGA-Vollzugshilfe zu den arbeitstechnischen Aspekten des Standes der<br />
Technik ist dieser maßgeblich aus der TRGS 519 zu entnehmen.<br />
78 Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl., München 2004, S. 151 m.w.N.<br />
79 Technische Regeln für Gefahrstoffe 519: Asbest. Abbruch-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Stand März<br />
2007.<br />
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