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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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Denn es spricht eine tatsächliche (allerdings widerlegliche) Vermutung dafür, dass die von<br />

sachverständigen Gremien erlassenen technischen Regelwerke den vom Gesetzgeber geforderten<br />

jeweils aktuelle Stand der Technik wiedergeben. 78<br />

Für Sanierungsarbeiten, bei denen mit asbesthaltigen Materialien umgegangen wird, sind zwei<br />

technische Regelwerke maßgeblich: die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)<br />

verfasste LAGA-Vollzugshilfe 23 und die vom Ausschuss für Gefahrstoffe verantwortete TRGS<br />

519 79 . Nach ihrem Punkt 2. hat die LAGA-Vollzugshilfe 23 folgenden Anwendungsbereich:<br />

„Diese Vollzugshilfe gilt für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen bei kontrolliertem Rückbau,<br />

Beförderung, Behandlung, Verwertung, Lagerung, Beseitigung und soll zu einem bundeseinheitlichen<br />

Vorgehen nach dem Stand der Technik führen.<br />

…<br />

Diese Vollzugshilfe soll insbesondere den Vollzugsbehörden, ergänzend zu den abfallrechtlichen<br />

Vorschriften (siehe Nr. 12), als Prüfungs- und Entscheidungsgrundlage dienen bei der<br />

• Zuordnung von asbesthaltigen Abfällen zu Abfallschlüsseln und Entsorgungswegen,<br />

• Überwachung der Entsorgung asbesthaltiger Abfälle,<br />

• Zulassung von Anlagen zur Lagerung, Behandlung oder Ablagerung asbesthaltiger Abfälle.“<br />

Mithin erfasst die LAGA-Vollzugshilfe 23 den hier vorliegenden Fall einer Zulassungsentscheidung<br />

für eine Deponie, bei welcher es sich um eine Anlage zur Ablagerung asbesthaltiger Abfälle<br />

handelt. Dabei soll es sich jedoch nicht um eine alle technische Aspekte erfassende, umfassende<br />

Beschreibung des Standes der Technik handeln. Vielmehr bestimmt die Einleitung (Punkt 1. der<br />

LAGA-Vollzugshilfe):<br />

„Asbesthaltige Abfälle fallen insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten<br />

an. Der Umgang bei diesen Tätigkeiten ist in der GefStoffV und den Technischen Regeln für<br />

Gefahrstoffe (TRGS) 519 geregelt.“<br />

Im vorliegenden Falle handelt es sich um ein Verfahren zur Zulassung einer Anlage zur Ablagerung<br />

von asbesthaltigen Abfällen, womit die LAGA-Vollzugshilfe 23 anwendbar ist. Gleichzeitig aber<br />

verweist letztere für Abbruch- und Sanierungsarbeiten – und um diese handelt es sich vorliegend<br />

bei den zulassungspflichtigen geplanten Änderungen der Betriebsweise der Halde – auf die TRGS<br />

519. weil sie selbst entsprechende Regelungen nicht enthält. Damit die geplanten Vorhaben dem<br />

Stand der Technik entsprechen, müssen sie also sowohl den abfallrechtlichen Regeln der LAGA-<br />

Vollzugshilfe 23 als auch den arbeitstechnischen Regeln der TRGS 519 entsprechen. Angesichts<br />

des Schweigens der LAGA-Vollzugshilfe zu den arbeitstechnischen Aspekten des Standes der<br />

Technik ist dieser maßgeblich aus der TRGS 519 zu entnehmen.<br />

78 Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl., München 2004, S. 151 m.w.N.<br />

79 Technische Regeln für Gefahrstoffe 519: Asbest. Abbruch-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Stand März<br />

2007.<br />

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