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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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so entfalten auch Anordnungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG nur Verpflichtungswirkung<br />

gegenüber dem Deponieinhaber und keine Genehmigungswirkung gegenüber<br />

Drittbetroffenen. Wie § 35 Abs. 1 dient auch § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG der Durchsetzung von<br />

Pflichten, die sich für den Deponieinhaber aus den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen<br />

Abfallbeseitigung des § 10 Abs. 1, 4 KrW-/AbfG ergeben. Diese verpflichten zu einer<br />

dauerhaft sicheren Abfallablagerung, womit sie nicht nur in der Betriebsphase der Deponie<br />

anwendbar sind, sondern darüber hinaus auch die für die Stilllegungs- und Nachsorgephase<br />

maßgeblichen abfallrechtlichen Sicherheitsstandards bestimmen. 61 Diese Pflicht haben nur<br />

diejenigen zu erfüllen, die Abfälle befördern, behandeln, lagern und beseitigen. Denn nach §<br />

10 Abs. 2 KrW-/AbfG gehören nur diese Tätigkeiten zum Begriff der Abfallbeseitigung, auf<br />

den die Grundsätze anwendbar sind. Bei der Beseitigung von Abfällen durch endgültige<br />

Ablagerung auf einer Deponie ist mit nur der die Ablagerung Durchführende – also der<br />

Deponieinhaber – an die Grundsätze des § 10 Abs. 1, 4 KrW-/AbfG gebunden. Da mithin nur<br />

der Deponieinhaber Adressat der Pflichten aus § 10 Abs. 1, 4 KrW-/AbfG ist, kann auch nur<br />

er Adressat einer der Durchsetzung dieser Pflichten dienenden Anordnung nach § 36 Abs. 2<br />

KrW-/AbfG sein. 62 Pflichten für vom Deponieinhaber verschiedene Dritte – wie z.B.<br />

Duldungspflichten der Eigentümer der Deponiegrundstücke oder der von den Auswirkungen<br />

der Deponie betroffenen Dritten – statuiert § 10 KrW-/AbfG nicht, weshalb sie auch nicht mit<br />

Verfügungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG durchgesetzt werden können. 63 Da sonach<br />

Verfügungen aufgrund von § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG die öffentlich-rechtlichen<br />

Rechtsverhältnisse der vom Deponieinhaber verschiedenen Drittbetroffenen nicht regeln<br />

dürfen – vor allem deren Abwehransprüche nicht durch Duldungspflichten ausschließen<br />

können – ersetzen sie insoweit die Genehmigungswirkung von Planfeststellungsbeschlüssen<br />

nicht. Im Falle der Anordnung wesentlicher Änderungen der Deponie oder ihres Betriebs in<br />

der Stilllegungsphase machen Verfügungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG die nach § 31 Abs.<br />

2 KrW-/AbfG erforderliche Planfeststellung nicht entbehrlich.<br />

Dass Verfügungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG nach dem Willen des Gesetzgebers die<br />

Planfeststellung wesentlicher Änderungen der Deponie und ihres Betriebs nicht entbehrlich<br />

machen sollen, ergibt sich zudem aus der ausdrücklichen Erwähnung der<br />

61 Frenz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 3. Aufl., Köln 2002, § 36 Rn. 8; Paetow in<br />

Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München 2003, § 36<br />

Rn. 2.<br />

62 VGH Kassel, NVwZ 1987, S. 815; VGH München, NVwZ 2001, S. 576; Frenz, Kreislaufwirtschafts- und<br />

Abfallgesetz, 3. Aufl., Köln 2002, § 36 Rn. 18.<br />

63 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 36 Rn. 15 m.w.N.<br />

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