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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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der nutzungsbedingten Prägung der Umgebung des Haldengrundstücks ab. Die geplante<br />

Abtragung der Halde käme mithin als Rekultivierungsmaßnahme in Betracht.<br />

Zudem käme das Abtragen der Halde als Vorkehrung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 KrW-/AbfG in<br />

Betracht, da es der dauerhaften Sicherung gegen die von der Halde ausgehenden Gefahren für<br />

Leben und Gesundheit sowie das Grundwasser dient. Im gegenwärtigen Zustand der Halde,<br />

die mit einer humösen Deckschicht überzogen ist, ist nach Angaben der Regionsverwaltung<br />

nicht auszuschließen, dass diese Oberfläche aufbrechen und asbesthaltige Stäube in die<br />

Atemluft gelangen könnten. Eine völlige Entfernung des asbesthaltigen Haldenmaterials<br />

beseitigte diese Gefahr. Weiterhin behauptet die Verwaltung, dass aus der Halde alkalische<br />

Sickerwässer in die unter der Halde liegenden natürlichen Bodenschichten gelangen könnten.<br />

Dies soll zur Auswaschung geogenen Arsens ins Grundwasser führen können. Auch diese<br />

Gefahr wäre beim vollständigen Entfernen des Haldenguts als Quelle der Sickerwässer<br />

ausgeschlossen.<br />

Allerdings erscheint ein Abtrag der Halde als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.<br />

Verhältnismäßig ist eine Maßnahmen nur, wenn sie zur Erreichung des von der Verwaltung<br />

mit verfolgten rechtlich zulässigen Ziels geeignet, erforderlich und angemessen ist.<br />

Erforderlichkeit heißt hierbei, dass unter allen zur Zielerreichung geeigneten Mitteln nur das<br />

die Betroffenen am wenigsten belastende gewählt werden darf. Angemessenheit bedeutet,<br />

dass eine Maßnahme zu unterbleiben hat, wenn die von der Maßnahme ausgehenden<br />

Beschränkungen der Rechte der Betroffenen denkbar außer Verhältnis zur Bedeutung des mit<br />

ihr verfolgten Zwecks stehen. Im vorliegenden Fall erweist sich die Anordnung des Abtragens<br />

der Halde als Sanierungsmaßnahme als nicht erforderlich und die Anordnung der<br />

Rekultivierung als unangemessen.<br />

Mit der Sanierung verfolgt die Regionsverwaltung drei Ziele: Die von der Halde in ihrem<br />

gegenwärtigen Zustand ausgehende Gefahr des Verwehens Krebs erregender Asbestfasern<br />

soll beseitigt werden. Zudem soll verhindert werden, dass aus der Halde alkalische<br />

Sickerwässer austreten, die angeblich bei Kontakt mit den tieferen gewachsenen<br />

Bodenschichten geogenes Arsen auswaschen und ins Grundwasser befördern können. Dies<br />

sind die Ziele, die für eine Sanierungsanordnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 KrW-/AbfG zu<br />

berücksichtigen sind. Schließlich – dies ist für eine Rekultivierungsverfügung maßgebliche<br />

Ziel – soll die Fläche einer baulichen Nachnutzung zugeführt werden.<br />

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