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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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zwingend nur denjenigen am Verfahren beteiligen, an den die Behörde einen Verwaltungsakt<br />

richten will, was im Falle der Anordnungen nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG nur der<br />

Deponieinhaber ist. Im übrigen steht es nach § 13 Abs. 2 VwVfG im Ermessen der Behörde,<br />

auf Antrag oder von Amts wegen weitere Personen zu beteiligen, deren rechtliche Interessen<br />

durch den beabsichtigten Verwaltungsakt betroffen sind. Bei dieser Rechtslage liegt es also<br />

allein vom Willen der Behörde ab, ob ein Drittbetroffener vor Erlass der nachträglichen<br />

Anordnung von Art und Umfang seiner rechtlichen Betroffenheit erfährt. Zudem steht<br />

Drittbetroffenen im Verfahren zum Erlass nachträglicher Anordnungen nach § 35 Abs. 1<br />

KrW-/AbfG kein gesichertes Einwendungsrecht vor Erlass der Anordnung zu. Denn nach §<br />

28 Abs. 1 VwVfG ist nur derjenige Beteiligte zwingend vor Erlass eines Verwaltungsakts<br />

anzuhören, in dessen Rechte ein Verwaltungsakt eingreifen. Mithin muss ein Drittbetroffener<br />

erst von der Behörde nach § 13 Abs. 2 VwVfG am Verwaltungsverfahren beteiligt worden<br />

sein, um das Anhörungsrecht des § 28 Abs. 1 VwVfG zu erlangen. Damit hängt auch das<br />

Anhörungsrecht der Drittbetroffenen vom Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über<br />

ihre Beteiligung am Verwaltungsverfahren ab.<br />

Nähme man die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung potentiell die Rechtsstellung<br />

Drittbetroffener ändernder wesentlicher Änderungen nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG an, ergäbe<br />

sich im Verfahren zum Erlass der nachträglichen Anordnung eine im Vergleich zum<br />

Planfeststellungsverfahren erheblich herabgesetztes Maß an verfahrensrechtlichen<br />

Sicherungen für Drittbetroffene, ohne dass für diese Verschlechterung der Rechtsposition ein<br />

plausibler Grund erkennbar wäre. So unterscheiden sich Planfeststellungsverfahren und<br />

Verfahren zum Erlass nachträglicher Anordnungen lediglich hinsichtlich der Urheberschaft<br />

für die Pläne zu Art und Ausmaß der wesentlichen Änderungen; im<br />

Planfeststellungsverfahren verantwortet der Deponieinhaber die beantragten Änderungen<br />

während letztere im Falle nachträglicher Anordnungen von der Abfallbehörde erarbeitet<br />

werden. Zwar ließe sich argumentieren, dass bei behördlichen Planungen anders als bei denen<br />

privater Deponieinhaber sicher damit zu rechnen sei, dass bei der Entscheidung über Art und<br />

Umfang der wesentlichen Änderungen der Deponie von Amts wegen die Rechtspositionen der<br />

Drittbetroffenen berücksichtigt und gewahrt werden, ohne dass es hierzu der Artikulation<br />

dieser rechtlichen Interessen durch die Drittbetroffenen im Verfahren bedürfte. Jedoch ließe<br />

sich die gleiche Überlegung auch auf die Gestaltung des Planfeststellungsverfahrens<br />

übertragen. Auch in letzterem entscheidet nicht der Deponieinhaber sondern die<br />

Planfeststellungsbehörde über den Planfeststellungsbeschluss. Ebenso wie im Verfahren zum<br />

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