Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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zwingend nur denjenigen am Verfahren beteiligen, an den die Behörde einen Verwaltungsakt<br />
richten will, was im Falle der Anordnungen nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG nur der<br />
Deponieinhaber ist. Im übrigen steht es nach § 13 Abs. 2 VwVfG im Ermessen der Behörde,<br />
auf Antrag oder von Amts wegen weitere Personen zu beteiligen, deren rechtliche Interessen<br />
durch den beabsichtigten Verwaltungsakt betroffen sind. Bei dieser Rechtslage liegt es also<br />
allein vom Willen der Behörde ab, ob ein Drittbetroffener vor Erlass der nachträglichen<br />
Anordnung von Art und Umfang seiner rechtlichen Betroffenheit erfährt. Zudem steht<br />
Drittbetroffenen im Verfahren zum Erlass nachträglicher Anordnungen nach § 35 Abs. 1<br />
KrW-/AbfG kein gesichertes Einwendungsrecht vor Erlass der Anordnung zu. Denn nach §<br />
28 Abs. 1 VwVfG ist nur derjenige Beteiligte zwingend vor Erlass eines Verwaltungsakts<br />
anzuhören, in dessen Rechte ein Verwaltungsakt eingreifen. Mithin muss ein Drittbetroffener<br />
erst von der Behörde nach § 13 Abs. 2 VwVfG am Verwaltungsverfahren beteiligt worden<br />
sein, um das Anhörungsrecht des § 28 Abs. 1 VwVfG zu erlangen. Damit hängt auch das<br />
Anhörungsrecht der Drittbetroffenen vom Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über<br />
ihre Beteiligung am Verwaltungsverfahren ab.<br />
Nähme man die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung potentiell die Rechtsstellung<br />
Drittbetroffener ändernder wesentlicher Änderungen nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG an, ergäbe<br />
sich im Verfahren zum Erlass der nachträglichen Anordnung eine im Vergleich zum<br />
Planfeststellungsverfahren erheblich herabgesetztes Maß an verfahrensrechtlichen<br />
Sicherungen für Drittbetroffene, ohne dass für diese Verschlechterung der Rechtsposition ein<br />
plausibler Grund erkennbar wäre. So unterscheiden sich Planfeststellungsverfahren und<br />
Verfahren zum Erlass nachträglicher Anordnungen lediglich hinsichtlich der Urheberschaft<br />
für die Pläne zu Art und Ausmaß der wesentlichen Änderungen; im<br />
Planfeststellungsverfahren verantwortet der Deponieinhaber die beantragten Änderungen<br />
während letztere im Falle nachträglicher Anordnungen von der Abfallbehörde erarbeitet<br />
werden. Zwar ließe sich argumentieren, dass bei behördlichen Planungen anders als bei denen<br />
privater Deponieinhaber sicher damit zu rechnen sei, dass bei der Entscheidung über Art und<br />
Umfang der wesentlichen Änderungen der Deponie von Amts wegen die Rechtspositionen der<br />
Drittbetroffenen berücksichtigt und gewahrt werden, ohne dass es hierzu der Artikulation<br />
dieser rechtlichen Interessen durch die Drittbetroffenen im Verfahren bedürfte. Jedoch ließe<br />
sich die gleiche Überlegung auch auf die Gestaltung des Planfeststellungsverfahrens<br />
übertragen. Auch in letzterem entscheidet nicht der Deponieinhaber sondern die<br />
Planfeststellungsbehörde über den Planfeststellungsbeschluss. Ebenso wie im Verfahren zum<br />
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