Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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D) Ergebnis<br />
Die von der Regionsverwaltung beabsichtigte vertragliche Vereinbarung, durch die die Fulgurit<br />
Holding GmbH zum Abtragen der Halde und auf die Durchführung bestimmter Abtragungsarbeiten<br />
verpflichtet wird, ist aus zwei Gründen rechtswidrig.<br />
Der erste Grund ist, dass der Vertragsinhalt gegen §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 2 KrW-/AbfG verstößt:<br />
Als Rechtsgrundlagen für die verbindliche Verpflichtung zum Abtragen der Halde kommen die<br />
Vorschriften des § 35 Abs. 1 und des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG in Frage, die die Behörde dazu<br />
ermächtigen, den Deponieinhaber zu Sanierungsmaßnahmen zu verpflichten. Allerdings<br />
ermächtigen beide Normen – im Wesentlichen aus verfassungsrechtlichen Gründen – keine<br />
Verpflichtung zu Sanierungsmaßnahmen zu, die zu einer wesentlichen Änderung der Deponie oder<br />
ihres Betriebs führen. Um solche wesentlichen Änderungen handelt es sich aber beim Abtragen der<br />
Halde und den hierfür durchzuführenden Arbeiten.<br />
So stellt das Abtragen der Asbestzementschlammhalde im Rechtssinne eine wesentliche Änderung<br />
der physischen Beschaffenheit einer Abfalldeponie dar, die nach gegenwärtiger Rechtslage noch<br />
nicht genehmigt ist. Bei den zum Abtragen der Halde erforderlichen Arbeiten handelt es sich um<br />
Betriebsmethoden, die bisher auf der Halde nicht durchgeführt wurden. Damit handelt es sich bei<br />
den Abtragungsarbeiten um wesentliche Änderungen des Betriebs einer Deponie. Diese sind<br />
ebenfalls bisher nicht genehmigt.<br />
Solche wesentlichen, noch nicht genehmigten Änderungen der Beschaffenheit und des Betriebs<br />
einer Deponie bedürfen nach § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG der Planfeststellung durch die zuständige<br />
Behörde. Das Abtragen der Asbestzementschlammhalde darf hiernach nur dann erfolgen, wenn es<br />
zuvor durch einen Planfeststellungsbeschluss zugelassen wurde. Da wesentliche Änderungen nicht<br />
aufgrund der §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 2 KrW-/AbfG vorgeschrieben werden können, ersetzt der auf<br />
diese Normen gestützte Stilllegungs- und Sanierungsvertrag zwischen der Region Hannover und der<br />
Fulgurit Holding GmbH den Planfeststellungsbeschluss nicht und macht die Durchführung des<br />
Planfeststellungsverfahrens nicht entbehrlich.<br />
Statt – wie bisher von der Regionsverwaltung praktiziert – zu versuchen, das Abtragen der Halde<br />
unter Ausschluss der Öffentlichkeit allein mit der Deponieinhaberin auszuhandeln, muss ein<br />
Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, das die Beteiligung der Öffentlichkeit sichert, aber<br />
vor allem das aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG auf Schutz von Leben und Gesundheit<br />
folgende Recht der von den gesundheitlichen Auswirkungen der geplanten Arbeiten Betroffenen<br />
sichert, schon vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ihre Rechte im Planfeststellungsverfahren<br />
geltend zu machen.<br />
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