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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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D) Ergebnis<br />

Die von der Regionsverwaltung beabsichtigte vertragliche Vereinbarung, durch die die Fulgurit<br />

Holding GmbH zum Abtragen der Halde und auf die Durchführung bestimmter Abtragungsarbeiten<br />

verpflichtet wird, ist aus zwei Gründen rechtswidrig.<br />

Der erste Grund ist, dass der Vertragsinhalt gegen §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 2 KrW-/AbfG verstößt:<br />

Als Rechtsgrundlagen für die verbindliche Verpflichtung zum Abtragen der Halde kommen die<br />

Vorschriften des § 35 Abs. 1 und des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG in Frage, die die Behörde dazu<br />

ermächtigen, den Deponieinhaber zu Sanierungsmaßnahmen zu verpflichten. Allerdings<br />

ermächtigen beide Normen – im Wesentlichen aus verfassungsrechtlichen Gründen – keine<br />

Verpflichtung zu Sanierungsmaßnahmen zu, die zu einer wesentlichen Änderung der Deponie oder<br />

ihres Betriebs führen. Um solche wesentlichen Änderungen handelt es sich aber beim Abtragen der<br />

Halde und den hierfür durchzuführenden Arbeiten.<br />

So stellt das Abtragen der Asbestzementschlammhalde im Rechtssinne eine wesentliche Änderung<br />

der physischen Beschaffenheit einer Abfalldeponie dar, die nach gegenwärtiger Rechtslage noch<br />

nicht genehmigt ist. Bei den zum Abtragen der Halde erforderlichen Arbeiten handelt es sich um<br />

Betriebsmethoden, die bisher auf der Halde nicht durchgeführt wurden. Damit handelt es sich bei<br />

den Abtragungsarbeiten um wesentliche Änderungen des Betriebs einer Deponie. Diese sind<br />

ebenfalls bisher nicht genehmigt.<br />

Solche wesentlichen, noch nicht genehmigten Änderungen der Beschaffenheit und des Betriebs<br />

einer Deponie bedürfen nach § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG der Planfeststellung durch die zuständige<br />

Behörde. Das Abtragen der Asbestzementschlammhalde darf hiernach nur dann erfolgen, wenn es<br />

zuvor durch einen Planfeststellungsbeschluss zugelassen wurde. Da wesentliche Änderungen nicht<br />

aufgrund der §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 2 KrW-/AbfG vorgeschrieben werden können, ersetzt der auf<br />

diese Normen gestützte Stilllegungs- und Sanierungsvertrag zwischen der Region Hannover und der<br />

Fulgurit Holding GmbH den Planfeststellungsbeschluss nicht und macht die Durchführung des<br />

Planfeststellungsverfahrens nicht entbehrlich.<br />

Statt – wie bisher von der Regionsverwaltung praktiziert – zu versuchen, das Abtragen der Halde<br />

unter Ausschluss der Öffentlichkeit allein mit der Deponieinhaberin auszuhandeln, muss ein<br />

Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, das die Beteiligung der Öffentlichkeit sichert, aber<br />

vor allem das aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG auf Schutz von Leben und Gesundheit<br />

folgende Recht der von den gesundheitlichen Auswirkungen der geplanten Arbeiten Betroffenen<br />

sichert, schon vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ihre Rechte im Planfeststellungsverfahren<br />

geltend zu machen.<br />

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