Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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damit das Anliefern, Abladen und Ablagern asbesthaltiger Abfälle auf einer Deponie; diese Regel<br />
gilt mithin nicht direkt für die Behandlung asbesthaltiger Abfälle bei der Durchführung von<br />
Sanierungsarbeiten, um welche es sich bei den von der Regionsverwaltung geplanten<br />
Abtragungsarbeiten handelt. Diese Behandlung von Abfällen während der Sanierungsarbeiten wird<br />
systematisch geschlossen in Pkt. 7 Behandlungsverfahren der LAGA-Vollzugshilfe 23<br />
vorgeschrieben, wo sich keine der zitierten Passage entsprechenden Regelungen zur Zulässigkeit<br />
von Bewässerungsmaßnahmen bei der Sanierung von Altlasten finden. Jedoch kann die für das<br />
Ablagern ausgestellte Regel ihrem Sinn nach auch auf Sanierungsarbeiten angewendet werden.<br />
Denn wenn ein bestimmtes Verfahren beim Abladen und Ablagern eines asbesthaltigen Abfalls die<br />
Freisetzung von Asbestfasern verhindert, wird das gleiche Verfahren auch bei der Behandlung der<br />
gleichen Abfälle während der Sanierungsarbeiten die Faserfreisetzung verhindern.<br />
Anders als dies die Regionsverwaltung meint, bedeutet die hier untersuchte Regelung nicht, dass<br />
das Besprengen asbesthaltiger Abfälle in allen Fällen der Sanierung asbesthaltiger Altlasten zur<br />
Verhinderung der Freisetzung von Asbestfasern zum Einsatz kommen darf. Insofern enthält die<br />
Regel keine von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen unabhängige, abschließende Zulassung<br />
von Bewässerungsmaßnahmen als alleinige Maßnahme gegen Faserfreisetzung im Falle der<br />
Altlastensanierung. Vielmehr kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Regel auf weitere<br />
Sicherungsmaßnahmen nur dann verzichtet werden, „sofern die Freisetzung von Asbestfasern durch<br />
andere geeignete Maßnahmen, wie das Besprengen, zu verhindern ist“. Der zitierte Halbsatz lässt<br />
eine Bewässerung nur dann zu, wenn sie eine zur Verhinderung der Faserfreisetzung „geeignete<br />
Maßnahme“ ist. Mithin wird das Bewässern selbst durch diese Regel nicht zur generell geeigneten<br />
Maßnahme erklärt, sondern die Zulässigkeit der Bewässerung wird ausdrücklich davon abhängig<br />
gemacht, dass Bewässern angesichts der Faserfreisetzungsfähigkeit des konkret zu sanierenden<br />
asbesthaltigen Materials technisch geeignet ist, die Freisetzung von Asbestfasern zu verhindern.<br />
Die Eignung der Bewässerung zur Verhinderung der Faserfreisetzung bei der Sanierung<br />
asbesthaltiger Altlasten ergibt sich damit nicht ausschließlich aus Pkt. 13.3 der LAGA-<br />
Vollzugshilfe. Diese Regel setzt damit vielmehr voraus, dass sich die Eignung der Bewässerung zur<br />
Verhinderung der Faserfreisetzung aus anderen Regeln der LAGA-Vollzugshilfe 23 (und ggf. der<br />
TRGS 519, soweit die Erfordernisse der Arbeitssicherheit berührt sind) ergibt. Erst wenn die<br />
Eignung aufgrund der hierfür einschlägigen technischen Regeln erwiesen ist, steht im Sinne des<br />
Pkt. 13.3 der LAGA-Vollzugshilfe 23 fest, dass die Bewässerung zur Verhinderung der<br />
Faserfreisetzung geeignet und damit im konkreten Einzelfall zulässig ist.<br />
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