04.06.2013 Aufrufe

Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Vertrag zwischen der Region Hannover und der Fulgurit Holding GmbH darf zwar nicht die<br />

wesentlichen Änderungen der Deponie selbst regeln. Der Vorrang des Planfeststellungsverfahrens<br />

hindert aber nicht daran, vertraglich lediglich die Ziele der Sanierung zu regeln und die<br />

Deponieinhaberin dazu zu verpflichten, die zur Zielerreichung erforderlichen Schritte zu planen und<br />

einen Planfeststellungsantrag zu stellen.<br />

Der zweite Grund ist die Nichtigkeit des Vertrages:<br />

Die Anordnung des Abtragens der Halde durch Verwaltungsakt wäre als Rekulivierungs- uns<br />

Sanierungsanordnung nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.<br />

Dies ist den Vertragschließenden bekannt, weil sie bei Vertragsschluss davon ausgehen, mit dem<br />

Abtragen der Halde etwas zu vereinbaren, wozu die Fulgurit Holding GmbH rechtlich nicht<br />

verpflichtet wäre. Damit ist der Vertrag gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 2 Nds. VwVfG nichtig, was dann<br />

der Fall ist, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts rechtswidrig wäre und den<br />

Vertragschließenden dies bei Vertragsschluss bekannt war. Als nichtiger Vertrag hat der<br />

Stilllegungs- und Sanierungsvertrag keinerlei rechtliche Wirkungen. Er löst damit weder die<br />

Verpflichtung der Fulgurit Holding GmbH zum Abtragen der Halde aus, noch kann er einen<br />

Planfeststellungsbeschluss für das Abtragen der Halde entbehrlich machen.<br />

Überdies dürfen die von der Regionsverwaltung geplanten Arbeiten zum Abtragen der<br />

Asbestzementschlammhalde schon deshalb nicht durchgeführt werden, weil sie durch<br />

Planfeststellungsbeschluss nicht zugelassen werden könnten. Vor allem fehlt den Planungen der<br />

Abtragungsarbeiten eine nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) KrW-/AbfG für die Zulassung<br />

erforderliche dem Stand der Technik entsprechende Vorsorge gegen die von den Arbeiten<br />

ausgehenden Beeinträchtigungen der Gesundheit von Menschen in Form der Freisetzung von Krebs<br />

erregenden Asbestfasern.<br />

Schon die Beurteilung der von den geplanten Arbeiten ausgehenden Gefahr der Freisetzung von<br />

Asbestfasern entspricht nicht dem Stand der Technik. So wurde – anders als nach den einschlägigen<br />

technischen Regelwerken erforderlich – der Versuch zur Ermittlung der Faserfreisetzung nicht von<br />

einem Gutachter durchgeführt, der für solche Untersuchungen akkreditiert ist. Zudem deuten die<br />

von der Regionsverwaltung vorgelegten Untersuchungsprotokolle darauf hin, dass auch das<br />

angewendete Messverfahren gegen wichtige Vorgaben der technischen Regelwerke verstößt.<br />

Wesentlicher aber ist, dass das von der Regionsverwaltung geplante Konzept, die Halde zur<br />

Verhinderung der Freisetzung von Asbestfasern zu bewässern, weniger Schutz gegen die<br />

Faserfreisetzung bietet, als dies nach dem Stand der Technik erforderlich wäre. Vor allem fehlt es<br />

69

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!