Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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Der Vertrag zwischen der Region Hannover und der Fulgurit Holding GmbH darf zwar nicht die<br />
wesentlichen Änderungen der Deponie selbst regeln. Der Vorrang des Planfeststellungsverfahrens<br />
hindert aber nicht daran, vertraglich lediglich die Ziele der Sanierung zu regeln und die<br />
Deponieinhaberin dazu zu verpflichten, die zur Zielerreichung erforderlichen Schritte zu planen und<br />
einen Planfeststellungsantrag zu stellen.<br />
Der zweite Grund ist die Nichtigkeit des Vertrages:<br />
Die Anordnung des Abtragens der Halde durch Verwaltungsakt wäre als Rekulivierungs- uns<br />
Sanierungsanordnung nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.<br />
Dies ist den Vertragschließenden bekannt, weil sie bei Vertragsschluss davon ausgehen, mit dem<br />
Abtragen der Halde etwas zu vereinbaren, wozu die Fulgurit Holding GmbH rechtlich nicht<br />
verpflichtet wäre. Damit ist der Vertrag gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 2 Nds. VwVfG nichtig, was dann<br />
der Fall ist, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts rechtswidrig wäre und den<br />
Vertragschließenden dies bei Vertragsschluss bekannt war. Als nichtiger Vertrag hat der<br />
Stilllegungs- und Sanierungsvertrag keinerlei rechtliche Wirkungen. Er löst damit weder die<br />
Verpflichtung der Fulgurit Holding GmbH zum Abtragen der Halde aus, noch kann er einen<br />
Planfeststellungsbeschluss für das Abtragen der Halde entbehrlich machen.<br />
Überdies dürfen die von der Regionsverwaltung geplanten Arbeiten zum Abtragen der<br />
Asbestzementschlammhalde schon deshalb nicht durchgeführt werden, weil sie durch<br />
Planfeststellungsbeschluss nicht zugelassen werden könnten. Vor allem fehlt den Planungen der<br />
Abtragungsarbeiten eine nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) KrW-/AbfG für die Zulassung<br />
erforderliche dem Stand der Technik entsprechende Vorsorge gegen die von den Arbeiten<br />
ausgehenden Beeinträchtigungen der Gesundheit von Menschen in Form der Freisetzung von Krebs<br />
erregenden Asbestfasern.<br />
Schon die Beurteilung der von den geplanten Arbeiten ausgehenden Gefahr der Freisetzung von<br />
Asbestfasern entspricht nicht dem Stand der Technik. So wurde – anders als nach den einschlägigen<br />
technischen Regelwerken erforderlich – der Versuch zur Ermittlung der Faserfreisetzung nicht von<br />
einem Gutachter durchgeführt, der für solche Untersuchungen akkreditiert ist. Zudem deuten die<br />
von der Regionsverwaltung vorgelegten Untersuchungsprotokolle darauf hin, dass auch das<br />
angewendete Messverfahren gegen wichtige Vorgaben der technischen Regelwerke verstößt.<br />
Wesentlicher aber ist, dass das von der Regionsverwaltung geplante Konzept, die Halde zur<br />
Verhinderung der Freisetzung von Asbestfasern zu bewässern, weniger Schutz gegen die<br />
Faserfreisetzung bietet, als dies nach dem Stand der Technik erforderlich wäre. Vor allem fehlt es<br />
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