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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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der nachträglichen Anordnung wesentlicher Änderungen vor allem in den Fällen, in denen ein<br />

rechtmäßiger Zustand nur durch wesentliche Änderungen herbeigeführt werden kann, als<br />

Möglichkeit zur Herstellung eines abfallrechtmäßigen Zustands der Altdeponie nur die<br />

Untersagung ihres Weiterbetriebs. Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen,<br />

müsse man als gegenüber der Betriebseinstellung milderes Mittel die den Weiterbetrieb<br />

ermöglichende nachträgliche Anordnung wesentlicher Änderungen zulassen. 52 Nach dieser<br />

Ansicht könnte die Regionsverwaltung die von ihr geplante vertragliche Vereinbarung der<br />

wesentlichen Änderungen von Beschaffenheit und Betrieb der Asbestzementschlammhalde<br />

auf § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG abstützen.<br />

Selbst wenn man demnach die Zulässigkeit der nachträglichen Anordnung wesentlicher<br />

Änderungen nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG für geboten hielte, stünden der unbeschränkten<br />

Zulässigkeit der nachträglichen Anordnung jedweder wesentlicher Änderungen ohne<br />

Rücksicht auf deren Art und Umfang die im Verwaltungsverfahren zu schützenden<br />

Grundrechte der von den Auswirkungen der Deponie Betroffenen entgegen.<br />

In Fällen der vorliegenden Art, in denen Leben und Gesundheit Dritter von den technischen<br />

Risiken einer technischen Anlage betroffen sind, gebietet der grundrechtliche – und damit<br />

gleichfalls verfassungsrangige – Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2<br />

Abs. 2 GG staatliche Vorkehrungen zum Schutze der von der Anlage in ihrem Grundrecht<br />

Betroffenen. Dieser Grundrechtsschutz erfordert nach der Rechtsprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichts auch den Ausbau von Verfahrensrechten für die in ihren<br />

Grundrechten Betroffenen. Verwaltungsverfahren müssen so gestaltet sein, dass keine Gefahr<br />

einer Entwertung der materiellrechtlichen Grundrechtsposition besteht. 53 Eine solche<br />

Sicherung seines materiellen Gehalts im Verwaltungsverfahren verlangt auch Art. 2 Abs. 2<br />

GG; er verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung von Genehmigungsverfahren für technische<br />

Anlagen, von denen Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter ausgehen können, durch die<br />

die Betroffenen die Chance erhalten, ihre grundrechtlich geschützten Interessen in einem<br />

fairen Verfahren geltend zu machen und durchzusetzen sowie Verletzungen zur rechten Zeit<br />

und ohne große Mühen schon zu einer Zeit abzuwehren, zu der sie erst drohen (das heißt vor<br />

der behördlichen Entscheidungsfindung über die Genehmigung). 54 Dieser Grundsatz, dass der<br />

möglichen grundrechtlichen Betroffenheit eine adäquate verfahrensrechtliche Möglichkeit<br />

ihrer Verhinderung entsprechen muss, lässt gesetzgeberische Differenzierung nach Art und<br />

52 Frenz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 3. Aufl., Köln 2002, § 35 Rn. 7.<br />

53 BVerfGE 53, 30 (65 ff.); E 63, 131 (143).<br />

54 BVerfGE 53, 30 (60 ff.) für das atomrechtliche Genehmigungsverfahren.<br />

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