Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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die nach den Planungen der Regionsverwaltung für das Abtragen und das Verladen des<br />
Haldenguts zum Einsatz kommen sollen.<br />
Die ehemaligen Fulgurit Werke begannen an der Stelle der heutigen Halde in der Mitte der<br />
1930er Jahre damit, absbestzementhaltige Filterrückstände, die bei der Produktion von<br />
asbesthaltigen Baustoffen entstanden, aufzuhalden. Das Deponieren der Filterrückstände<br />
wurde bis ca. 1973 fortgesetzt. 4 Die Bestimmung der bisher zulässigen Betriebsweise muss<br />
nach diesem Sachverhalt davon ausgehen, dass es sich bei der Asbestzementschlammhalde<br />
um eine so genannte Altdeponie handelt, die bereits vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde.<br />
Errichtung und Betrieb solcher Deponien waren vor dem 11. Juni 1972 nicht<br />
zulassungspflichtig, da mit Inkrafttreten des ersten Abfallgesetzes an diesem Stichtag erstmals<br />
eine Genehmigungspflicht für die Errichtung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen<br />
eingeführt wurde. § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG macht den Weiterbetrieb solcher Altdeponien im<br />
vor dem 11. Juni 1972 bestehenden Betriebsumfang nicht von einer nachträglichen<br />
Genehmigung nach Inkrafttreten des Abfallgesetzes (AbfG) abhängig; eine solche Pflicht zur<br />
nachträglichen Genehmigung enthielt weder das AbfG noch enthält das heutige KrW-/AbfG<br />
eine solche. Statt dessen mussten nach Inkrafttreten des AbfG weiterbetriebene Deponien der<br />
zuständigen Abfallbehörde lediglich angezeigt werden. 5 Und die zuständige Behörde erhält<br />
durch § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG lediglich die Befugnis, mittels nachträglicher Anordnungen<br />
den Betrieb der Altdeponien an die seit Einführung des Abfallrechts geltenden<br />
abfallrechtlichen Standards anzupassen. Im Umkehrschluss lässt sich dieser bloßen<br />
Anordnungsbefugnis entnehmen, dass der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollte, dass<br />
Altdeponien auch nach Inkrafttreten des AbfG keiner nachträglichen Genehmigung bedürfen<br />
und deshalb zulassungsfrei weiterbetrieben werden dürfen. 6 Diese Vorschrift entfaltet also für<br />
Altdeponien kraft Gesetzes Genehmigungswirkung. Vorbehaltlich eventueller nachträglicher<br />
Anordnungen nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG sind vor Inkrafttreten des AbfG bereits<br />
betriebene Deponien also wie planfestgestellte oder genehmigte Deponien zu behandeln. 7<br />
Diese Rechtslage geht vom tatsächlichen Betrieb der Deponie bei Inkrafttreten des AbfG aus<br />
und legalisiert wegen dieses Bezugspunkts nur den bei Inkrafttreten des AbfG am 11. Juni<br />
4 Region Hannover, Informationsdrucksache Nr. II 562/2007 vom 07.11.2007, S. 1.<br />
5 Vgl. dazu Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl.,<br />
München 2003, § 31 Rn. 36.<br />
6 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />
2003, § 31 Rn. 36 und § 35 Rn. 3.<br />
7 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />
2003, § 35 Rn. 11.<br />
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