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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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die nach den Planungen der Regionsverwaltung für das Abtragen und das Verladen des<br />

Haldenguts zum Einsatz kommen sollen.<br />

Die ehemaligen Fulgurit Werke begannen an der Stelle der heutigen Halde in der Mitte der<br />

1930er Jahre damit, absbestzementhaltige Filterrückstände, die bei der Produktion von<br />

asbesthaltigen Baustoffen entstanden, aufzuhalden. Das Deponieren der Filterrückstände<br />

wurde bis ca. 1973 fortgesetzt. 4 Die Bestimmung der bisher zulässigen Betriebsweise muss<br />

nach diesem Sachverhalt davon ausgehen, dass es sich bei der Asbestzementschlammhalde<br />

um eine so genannte Altdeponie handelt, die bereits vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde.<br />

Errichtung und Betrieb solcher Deponien waren vor dem 11. Juni 1972 nicht<br />

zulassungspflichtig, da mit Inkrafttreten des ersten Abfallgesetzes an diesem Stichtag erstmals<br />

eine Genehmigungspflicht für die Errichtung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen<br />

eingeführt wurde. § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG macht den Weiterbetrieb solcher Altdeponien im<br />

vor dem 11. Juni 1972 bestehenden Betriebsumfang nicht von einer nachträglichen<br />

Genehmigung nach Inkrafttreten des Abfallgesetzes (AbfG) abhängig; eine solche Pflicht zur<br />

nachträglichen Genehmigung enthielt weder das AbfG noch enthält das heutige KrW-/AbfG<br />

eine solche. Statt dessen mussten nach Inkrafttreten des AbfG weiterbetriebene Deponien der<br />

zuständigen Abfallbehörde lediglich angezeigt werden. 5 Und die zuständige Behörde erhält<br />

durch § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG lediglich die Befugnis, mittels nachträglicher Anordnungen<br />

den Betrieb der Altdeponien an die seit Einführung des Abfallrechts geltenden<br />

abfallrechtlichen Standards anzupassen. Im Umkehrschluss lässt sich dieser bloßen<br />

Anordnungsbefugnis entnehmen, dass der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollte, dass<br />

Altdeponien auch nach Inkrafttreten des AbfG keiner nachträglichen Genehmigung bedürfen<br />

und deshalb zulassungsfrei weiterbetrieben werden dürfen. 6 Diese Vorschrift entfaltet also für<br />

Altdeponien kraft Gesetzes Genehmigungswirkung. Vorbehaltlich eventueller nachträglicher<br />

Anordnungen nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG sind vor Inkrafttreten des AbfG bereits<br />

betriebene Deponien also wie planfestgestellte oder genehmigte Deponien zu behandeln. 7<br />

Diese Rechtslage geht vom tatsächlichen Betrieb der Deponie bei Inkrafttreten des AbfG aus<br />

und legalisiert wegen dieses Bezugspunkts nur den bei Inkrafttreten des AbfG am 11. Juni<br />

4 Region Hannover, Informationsdrucksache Nr. II 562/2007 vom 07.11.2007, S. 1.<br />

5 Vgl. dazu Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl.,<br />

München 2003, § 31 Rn. 36.<br />

6 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 31 Rn. 36 und § 35 Rn. 3.<br />

7 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 35 Rn. 11.<br />

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