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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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Für die nun anstehende erneute Entscheidung zum Abschluss eines die Abtragung der Halde<br />

regelnden öffentlich-rechtlichen Vertrages durch die Ausschüsse und die Regionsversammlung<br />

muss den Entscheidungsgremien dringend empfohlen werden, sich vor einer Entscheidung das<br />

Protokoll /G24/ der Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH vorlegen und es durch eine<br />

unabhängige akkreditierte Messstelle darauf überprüfen zu lassen, ob das angewandte<br />

Messverfahren dem Stand der Technik entspricht. Erst wenn diese Feststellung vorliegt, können die<br />

Entscheidungsgremien die Rechtmäßigkeit der geplanten Arbeiten beurteilen. Um eine Zustimmung<br />

zu einem rechtswidrigen Vorhaben zu vermeiden, ist dieses Vorgehen unerlässlich.<br />

Einer gleichen Offenlegung des Protokolls bedarf es in den Antragsunterlagen für das erforderliche<br />

Planfeststellungsverfahren. Um eine möglichst frühzeitige Prüfung des Messverfahrens durch<br />

Drittbetroffene zu ermöglichen, sollten schon die Antragsunterlagen das <strong>Gutachten</strong> der<br />

akkreditierten Messstelle über die Einhaltung des Standes der Technik durch die Prof. Burmeier<br />

Ingenieurgesellschaft mbH enthalten. Anderenfalls wäre ein solches <strong>Gutachten</strong> von der<br />

Planfeststellungsbehörde zu beauftragen. Über seine Ergebnisse müsste im Erörterungstermin<br />

verhandelt werden.<br />

Soweit dies anhand der Darstellungen in der Machbarkeitsstudie beurteilt werden kann, entspricht<br />

das von der Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH angewandte Messverfahren nicht dem in<br />

Pkt. 2.10 und Anlage 6 der TRGS 519 dokumentierten Stand der Technik. Soweit die<br />

Messergebnisse in der Machbarkeitsstudie reportiert werden, führte die Prof. Burmeier<br />

Ingenieurgesellschaft mbH eine über acht Stunden verlaufende Fasermessung durch sowie eine<br />

zwei Stunden andauernde Messreihe. Diese Kombination von 2-h- und 8-h-Messungen entsprechen<br />

dem Stand der Technik. So hat nach Pkt. 2.10 Abs. 1 TRGS 519 die Ermittlung der<br />

Asbestfaserkonzentration nach den in Anlage 6 beschriebenen Verfahrenskriterien zu erfolgen.<br />

Nach dieser Anlage 6 gilt für die Ermittlung der Faserkonzentration als zeitlicher Bezug die Dauer<br />

der arbeitstäglichen Exposition; für einen Normalarbeitstag von acht Stunden Länge erfordert dies<br />

eine kontinuierliche Erfassung der Asbestfasern in der Messeinrichtung über acht Stunden hinweg.<br />

Diese 8-h-Messung stellt nicht das einzige dem Stand der Technik entsprechende Messverfahren<br />

dar. So kann gemäß Pkt. 2.10 Abs. 9 TRGS 519 der Nachweis der Faserkonzentration auch mittels<br />

der Messverfahren erfolgen, die das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitsschutz (BGIA)<br />

aufgestellt hat. Eine solche Verfahrensbeschreibung enthält BGI 505-46, nach der unter bestimmten<br />

messtechnischen Voraussetzungen eine über zwei Stunden betriebene Messung durchgeführt<br />

werden kann.<br />

Allerdings unterschreitet die Anzahl der von der Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH<br />

durchgeführten Messungen die nach dem Stand der Technik erforderliche. Nach Anlage 6 der<br />

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