Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Für die nun anstehende erneute Entscheidung zum Abschluss eines die Abtragung der Halde<br />
regelnden öffentlich-rechtlichen Vertrages durch die Ausschüsse und die Regionsversammlung<br />
muss den Entscheidungsgremien dringend empfohlen werden, sich vor einer Entscheidung das<br />
Protokoll /G24/ der Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH vorlegen und es durch eine<br />
unabhängige akkreditierte Messstelle darauf überprüfen zu lassen, ob das angewandte<br />
Messverfahren dem Stand der Technik entspricht. Erst wenn diese Feststellung vorliegt, können die<br />
Entscheidungsgremien die Rechtmäßigkeit der geplanten Arbeiten beurteilen. Um eine Zustimmung<br />
zu einem rechtswidrigen Vorhaben zu vermeiden, ist dieses Vorgehen unerlässlich.<br />
Einer gleichen Offenlegung des Protokolls bedarf es in den Antragsunterlagen für das erforderliche<br />
Planfeststellungsverfahren. Um eine möglichst frühzeitige Prüfung des Messverfahrens durch<br />
Drittbetroffene zu ermöglichen, sollten schon die Antragsunterlagen das <strong>Gutachten</strong> der<br />
akkreditierten Messstelle über die Einhaltung des Standes der Technik durch die Prof. Burmeier<br />
Ingenieurgesellschaft mbH enthalten. Anderenfalls wäre ein solches <strong>Gutachten</strong> von der<br />
Planfeststellungsbehörde zu beauftragen. Über seine Ergebnisse müsste im Erörterungstermin<br />
verhandelt werden.<br />
Soweit dies anhand der Darstellungen in der Machbarkeitsstudie beurteilt werden kann, entspricht<br />
das von der Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH angewandte Messverfahren nicht dem in<br />
Pkt. 2.10 und Anlage 6 der TRGS 519 dokumentierten Stand der Technik. Soweit die<br />
Messergebnisse in der Machbarkeitsstudie reportiert werden, führte die Prof. Burmeier<br />
Ingenieurgesellschaft mbH eine über acht Stunden verlaufende Fasermessung durch sowie eine<br />
zwei Stunden andauernde Messreihe. Diese Kombination von 2-h- und 8-h-Messungen entsprechen<br />
dem Stand der Technik. So hat nach Pkt. 2.10 Abs. 1 TRGS 519 die Ermittlung der<br />
Asbestfaserkonzentration nach den in Anlage 6 beschriebenen Verfahrenskriterien zu erfolgen.<br />
Nach dieser Anlage 6 gilt für die Ermittlung der Faserkonzentration als zeitlicher Bezug die Dauer<br />
der arbeitstäglichen Exposition; für einen Normalarbeitstag von acht Stunden Länge erfordert dies<br />
eine kontinuierliche Erfassung der Asbestfasern in der Messeinrichtung über acht Stunden hinweg.<br />
Diese 8-h-Messung stellt nicht das einzige dem Stand der Technik entsprechende Messverfahren<br />
dar. So kann gemäß Pkt. 2.10 Abs. 9 TRGS 519 der Nachweis der Faserkonzentration auch mittels<br />
der Messverfahren erfolgen, die das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitsschutz (BGIA)<br />
aufgestellt hat. Eine solche Verfahrensbeschreibung enthält BGI 505-46, nach der unter bestimmten<br />
messtechnischen Voraussetzungen eine über zwei Stunden betriebene Messung durchgeführt<br />
werden kann.<br />
Allerdings unterschreitet die Anzahl der von der Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH<br />
durchgeführten Messungen die nach dem Stand der Technik erforderliche. Nach Anlage 6 der<br />
53