Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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Planfeststellungsbeschlüsse in der Norm. Nach dieser Vorschrift dürfen nachträgliche<br />
Anordnungen zur Rekultivierung und Sanierung einer Deponie nur angeordnet werden,<br />
„soweit entsprechende Regelungen noch nicht im Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2<br />
[oder] der Genehmigung nach § 32 Abs. 3 enthalten sind“. Hiermit wollte der Gesetzgeber<br />
klarstellen, dass Rekultivierungs- und Sanierungsverpflichtungen so frühzeitig wie möglich in<br />
die für die Deponie und ihren Betrieb zu erlassenden Zulassungsentscheidungen aufzunehmen<br />
sind. 64 Mithin ging der Gesetzgeber bei der Schaffung der Norm davon aus, dass<br />
möglicherweise in der Sanierungsphase zum Zwecke der Rekultivierung und der auf Dauer<br />
sicheren Schließung der Deponie erforderliche wesentliche Änderungen der von Bestand und<br />
Betrieb der Deponie bereits Gegenstand eines zur Zulassung der Deponie führenden<br />
Planfeststellungsverfahrens sein sollen. Damit hat sich der Gesetzgeber dafür ausgesprochen,<br />
dass auch die in der Sanierungsphase erforderlichen wesentlichen Änderungen der Deponie<br />
der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bedürfen, in dem die von den<br />
wesentlichen Änderungen in ihren rechtlich geschützten Interessen Betroffenen ihrer Rechte<br />
so frühzeitig und effektiv verfolgen können, wie sich dies aus der verfahrensbezogenen<br />
Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 GG ergibt. Dieser gesetzlich angeordnete Vorrang des<br />
Planfeststellungsverfahrens auch für die Regelung des Deponiebetriebs in der<br />
Stilllegungsphase spricht dafür, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, die Behörden mit<br />
§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG zur Anordnung von Rekultivierungs- und Sanierungsmaßnahmen zu<br />
ermächtigen, die nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG planfeststellungspflichtig wären.<br />
Wie für § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG so spricht auch für § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG die<br />
Beschränkung der Ermächtigung auf die Verpflichtung des Deponieinhabers gegen die<br />
Zulässigkeit der Anordnung von Rekultivierungs- und Sanierungsmaßnahmen, die als<br />
wesentliche Änderungen der Deponie oder ihres Betriebs gemäß § 31 Abs. 2, 3 KrW-/AbfG<br />
zulassungspflichtig sind.<br />
Auch Verfügungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG ergehen wie solche nach § 35 Abs. 1<br />
KrW-/AbfG in einem nichtförmlichen Verwaltungsverfahren. Wie bei § 35 Abs. 1 spricht das<br />
auch bei § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG gegen die Zulässigkeit der Anordnung von Maßnahmen, die<br />
zu einer wesentlichen Änderung der Deponie oder ihres Betriebes führen: Im nichtförmlichen<br />
Verwaltungsverfahren zum Erlass von Verfügungen aufgrund des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG ist<br />
einzig der Deponieinhaber zwingend am Verfahren zu beteiligen und vor Erlass eines ihn in<br />
64 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />
2003, § 36 Rn. 14.<br />
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