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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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Durchführung der geplanten Arbeiten verhindern. Der Vertrag kann also die<br />

Planfeststellungspflichtigkeit der geplanten Vorhaben nicht beseitigen.<br />

In einem neu auszuhandelnden Vertrag darf die Regionsverwaltung rechtmäßig nur die Ziele<br />

der Sanierung mit der Deponieinhaberin vereinbaren. Die Deponieinhaberin ist vertraglich<br />

dazu zu verpflichten, binnen angemessener Frist die für die Erreichung der vereinbarten Ziele<br />

erforderlichen Änderungen der Deponie und ihres Betriebes konkret zu ermitteln, die<br />

Planfeststellung der geplanten Maßnahmen zu beantragen und die dafür erforderlichen<br />

Antragsunterlagen zu erarbeiten. Zudem ist zu vereinbaren, dass die Sanierungsmaßnahmen<br />

nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses durchzuführen sind. Im<br />

Planfeststellungsverfahren können Drittbetroffene Einwendungen erheben; durch den<br />

Planfeststellungsbeschluss wird über ihre Abwehransprüche entschieden.<br />

b) Keine Zulassungswirkung nachträglicher Anordnungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG<br />

Die Entbehrlichkeit der Planfeststellung der von der Regionsverwaltung geplanten<br />

Maßnahmen könnte sich auch daraus ergeben, dass es sich bei den geplanten Vorhaben um<br />

Sanierungsmaßnahmen in der Stilllegungsphase der Deponie handelt, wenn deren<br />

nachträgliche Anordnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1, 2 KrW-/AbfG eine Planfeststellung<br />

entbehrlich machten. Zur Frage, ob § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG die Anordnung wesentlicher<br />

Änderungen der Deponie und ihres Betriebs rechtfertigt und für zu Sanierungszwecken<br />

nachträgliche angeordnete wesentliche Änderungen der Deponie und ihres Betriebs eine die<br />

Zulassung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG ersetzende Genehmigungswirkung hat, liegen –<br />

anders als bei der vorstehend erörterten gleich gelagerten Frage für § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG –<br />

weder aus der Rechtsprechung noch aus dem juristischen Schrifttum bisher Stellungnahmen<br />

vor. Nach hier vertretener Auffassung ist das normsystematische Verhältnis von § 36 Abs. 2<br />

zu § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG so weit dem zwischen § 35 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG<br />

vergleichbar, dass das vorstehend zur fehlenden Zulassungswirkung des § 35 Abs. 1<br />

KrW-/AbfG auf § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG übertragen werden kann – mit dem Ergebnis,<br />

wesentliche Änderungen allenfalls als Zielanordnungen zulässig sind und dass § 36 Abs. 2<br />

ebenso wie § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG die Zulassung wesentlicher Änderungen von Deponien<br />

und ihrem Betrieb nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht ersetzt.<br />

Wie § 35 Abs. 1 so ermächtigt auch § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG die Behörde nur zu Regelungen<br />

im Rechtsverhältnis zwischen Staat und Deponieinhaber. Wie Anordnungen nach § 35 Abs. 1<br />

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