Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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Durchführung der geplanten Arbeiten verhindern. Der Vertrag kann also die<br />
Planfeststellungspflichtigkeit der geplanten Vorhaben nicht beseitigen.<br />
In einem neu auszuhandelnden Vertrag darf die Regionsverwaltung rechtmäßig nur die Ziele<br />
der Sanierung mit der Deponieinhaberin vereinbaren. Die Deponieinhaberin ist vertraglich<br />
dazu zu verpflichten, binnen angemessener Frist die für die Erreichung der vereinbarten Ziele<br />
erforderlichen Änderungen der Deponie und ihres Betriebes konkret zu ermitteln, die<br />
Planfeststellung der geplanten Maßnahmen zu beantragen und die dafür erforderlichen<br />
Antragsunterlagen zu erarbeiten. Zudem ist zu vereinbaren, dass die Sanierungsmaßnahmen<br />
nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses durchzuführen sind. Im<br />
Planfeststellungsverfahren können Drittbetroffene Einwendungen erheben; durch den<br />
Planfeststellungsbeschluss wird über ihre Abwehransprüche entschieden.<br />
b) Keine Zulassungswirkung nachträglicher Anordnungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG<br />
Die Entbehrlichkeit der Planfeststellung der von der Regionsverwaltung geplanten<br />
Maßnahmen könnte sich auch daraus ergeben, dass es sich bei den geplanten Vorhaben um<br />
Sanierungsmaßnahmen in der Stilllegungsphase der Deponie handelt, wenn deren<br />
nachträgliche Anordnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1, 2 KrW-/AbfG eine Planfeststellung<br />
entbehrlich machten. Zur Frage, ob § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG die Anordnung wesentlicher<br />
Änderungen der Deponie und ihres Betriebs rechtfertigt und für zu Sanierungszwecken<br />
nachträgliche angeordnete wesentliche Änderungen der Deponie und ihres Betriebs eine die<br />
Zulassung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG ersetzende Genehmigungswirkung hat, liegen –<br />
anders als bei der vorstehend erörterten gleich gelagerten Frage für § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG –<br />
weder aus der Rechtsprechung noch aus dem juristischen Schrifttum bisher Stellungnahmen<br />
vor. Nach hier vertretener Auffassung ist das normsystematische Verhältnis von § 36 Abs. 2<br />
zu § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG so weit dem zwischen § 35 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG<br />
vergleichbar, dass das vorstehend zur fehlenden Zulassungswirkung des § 35 Abs. 1<br />
KrW-/AbfG auf § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG übertragen werden kann – mit dem Ergebnis,<br />
wesentliche Änderungen allenfalls als Zielanordnungen zulässig sind und dass § 36 Abs. 2<br />
ebenso wie § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG die Zulassung wesentlicher Änderungen von Deponien<br />
und ihrem Betrieb nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht ersetzt.<br />
Wie § 35 Abs. 1 so ermächtigt auch § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG die Behörde nur zu Regelungen<br />
im Rechtsverhältnis zwischen Staat und Deponieinhaber. Wie Anordnungen nach § 35 Abs. 1<br />
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