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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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Betriebs der Deponie nach Ende der Betriebsphase im Planfestellungs- oder<br />

Plangenehmigungsverfahren. Nach dieser Auslegung bedürfen ausnahmslos alle wesentlichen<br />

Änderungen der Deponie in der Stilllegungsphase der Zulassung nach § 31 Abs. 2<br />

KrW-/AbfG, womit Zulassungsverfahren und Zulassungsentscheidung nicht durch<br />

nachträgliche Anordnungen nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG ersetzt werden dürfen. Nach dieser<br />

Auslegung dürfen also nachträgliche Anordnungen nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG nicht zu<br />

wesentlichen Änderungen der Deponie und ihres Betriebs führen. 38<br />

Welcher dieser beiden Auslegungen der Vorzug zu geben ist, ist umstritten: Gelegentlich wird<br />

im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG auch die Anordnung<br />

wesentlicher Änderungen der Deponie erlaube 39 , womit Zulassungsverfahren und<br />

-entscheidung nach § 31 Abs. 2, 3 KrW-/AbfG entbehrlich wären. Für die Gegenansicht<br />

bedarf jede wesentliche Änderung der Zulassung nach § 31 Abs. 2, 3 KrW-/AbfG, womit<br />

wesentliche Änderungen von Deponien nicht gemäß § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG nachträglich<br />

angeordnet werden dürfen 40 . Aufgrund der für sie sprechenden gewichtigen Gründe ist der<br />

zweiten Auffassung der Vorzug zu geben:<br />

Der Kreis der rechtlich Betroffenen und der Rechtsfolgen des abfallrechtlichen<br />

Planfeststellungsbeschlusses sind wesentlich umfangreicher als die von nachträglichen<br />

Anordnungen gemäß § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG. Weil nachträgliche Anordnungen mithin nicht<br />

alle Rechtswirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses ersetzen können, machen sie die<br />

Zulassung wesentlicher Änderungen durch einen Planfeststellungsbeschluss nicht entbehrlich.<br />

Nach § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG bewirkt ein Planfeststellungsbeschluss die Genehmigung<br />

der wesentlichen Änderung der Deponie und ihres Betriebes. Adressat dieser<br />

Genehmigungswirkung ist der Deponieinhaber; er erhält mit der Zulassungsentscheidung das<br />

Recht, die wesentlichen Änderungen vorzunehmen. Ausgestaltet wird damit das<br />

Rechtsverhältnis zwischen Staat und Deponieinhaber; mit der Genehmigung verliert der Staat<br />

das Recht, dem Deponieinhaber die Durchführung der wesentlichen Änderungen zu<br />

untersagen. In dieser Wirkung auf dieses Rechtsverhältnis erschöpfen sich die Rechtsfolgen<br />

38 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 35 Rn. 15.<br />

39 Frenz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 3. Aufl., Köln 2002, § 35 Rn. 7.<br />

40 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 35 Rn. 15; weitere Nachweise bei Frenz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 3. Aufl., Köln 2002,<br />

§ 35 Rn. 7, Fn. 24.<br />

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