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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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nicht verantwortlich sind, kann die Duldung erheblicher lärm- und abgasbedingter<br />

Belastungen nicht zugemutet werden. Hinter dem Schutz vieler vor Emissionen muss das<br />

Interesse an der Nachnutzung einer vergleichsweise kleinen Fläche zurücktreten. Dies nicht<br />

zuletzt deshalb, da auch die Nachnutzung des Haldengrundstücks auf Dauer zu keiner<br />

Reduktion des Flächenverbrauchs führen wird. Denn die Nachnutzung wird nicht dazu führen,<br />

dass eines der zahlreichen in der Umgebung des Haldengrundstücks bereits ausgewiesenen<br />

Gewerbegrundstücke nicht von anderen Investoren bebaut wird, womit die Reduktion des<br />

Flächenverbrauchs allenfalls eine zeitweilige – und damit von nur geringer ökologischer<br />

Bedeutung. Diese geringe Bedeutung des beabsichtigten Ziels rechtfertigt es nicht, dass für<br />

seine Erreichung eine große Zahl von Nachbarn und Anwohnern der Transportstrecken<br />

erhebliche Lärm- und Abgasemissionen erdulden müssen.<br />

Die Rechtswidrigkeit des vereinbarten Abtragens der Halde ist nicht nur objektiv gegeben, sie<br />

war den Vertragschließenden auch bewusst. Dass die Halde nicht in verhältnismäßiger Weise<br />

vor Ort gesichert sondern abgetragen werden soll, beruht ausschließlich auf wirtschaftlichen<br />

Überlegungen. Sie entschieden sich für die Wiedernutzbarmachung des Grundstücks nur<br />

deshalb, weil nur für diese Fördermittel der EU zu erlangen waren, die die Sanierungskosten<br />

der Deponieinhaberin aufbringen sollten. Deutlich wird diese rein wirtschaftliche Motivation<br />

für die Wahl des Abtragens der Halde darin, dass der Region Hannover im neu<br />

abzuschließenden Vertrag ein Rücktrittsrecht zustehen soll, wenn Fördermittel nicht bewilligt<br />

werden 69 ; wäre dagegen die Wahl des Abtrags der Halde mit dem Motiv erfolgt, rechtlich<br />

keine andere Sanierungsvariante wählen zu können, wäre die vertragliche Bindung unlösbar<br />

auch für den Fall fehlender Fördermittel erfolgt. Die Vertragschließenden sind mithin zu<br />

keiner Zeit davon ausgegangen, dass das Abtragen der Halde erforderlich sei, um eine<br />

rechtmäßige und auf Dauer sichere Stilllegung der Halde zu ermöglichen. Vielmehr wurde<br />

vor allem seitens der Regionsverwaltung betont, dass die Sanierungsvarianten „Sicherung der<br />

Halde vor Ort“ und „Gesamtabtrag und Entsorgung des Haldenmaterials auf einer hierfür<br />

zugelassenen Deponie außerhalb der Region Hannover“ technisch gleichermaßen geeignet<br />

sind, die von der Halde ausgehenden Gefahren zu beseitigen. 70 Die Vertragschließenden<br />

wussten also, dass mit der Sanierung vor Ort eine im Vergleich zum Abtragen der Halde<br />

gleich geeignete, aber die Deponieinhaberin und die Allgemeinheit weniger belastende und<br />

damit einzig erforderliche Maßnahme zur Wahl stand. Mithin wussten die Regionsverwaltung<br />

69 Region Hannover, Beschlussdrucksache II 170/2010, S. 6.<br />

70 So zuletzt: Region Hannover, Beschlussdrucksache II 170/2010, S. 2.<br />

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