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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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einer Plangenehmigung bedürfen, aufgrund des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht<br />

ausgeschlossen. Wie bei § 35 Abs. 1 so berühren jedoch auch bei § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG<br />

Zielanordnungen mit der Verpflichtung des Deponieinhabers zur Stellung eines<br />

Planfeststellungsantrags die Zulassungspflicht nach § 31 Abs. 2, 3 KrW-/AbfG nicht und<br />

dürften damit von der Ermächtigung in § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG gedeckt sein.<br />

Wie § 35 Abs. 1 so lässt also auch das Abstützen des von der Region Hannover mit der<br />

Deponieinhaberin abgeschlossenen Stilllegungs- und Sanierungsvertrags auf § 36 Abs. 2<br />

KrW-/AbfG die Planfeststellungspflicht der geplanten Arbeiten zum Abtragen der<br />

Asbestzementschlammhalde nicht entfallen. Auch wenn die vertraglichen Vereinbarungen als<br />

Maßnahmen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG gewürdigt werden, ist es rechtswidrig, im Vertrag<br />

mehr als die Rekultivierungs- und Sanierungsziele sowie die Verpflichtung der<br />

Deponieinhaberin, einen Planfeststellungsantrag zu stellen, auszuhandeln.<br />

3.) Nichtigkeit des Stillegungs- und Sanierungsvertrages wegen Rechtswidrigkeit der<br />

Sanierungsmaßnahmen nach § 36 Abs. 2 Nr. 1, 2 KrW-/AbfG<br />

Selbst wenn man § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG anders interpretiert und ihm eine die<br />

Planfeststellung entbehrlich machende Genehmigungswirkung zumisst, könnte der von der<br />

Regionsverwaltung mit der Deponieinhaberin im vorliegenden Falle ausgehandelte<br />

Sanierungsplan der Planfeststellungspflicht des § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG unterliegen, wenn<br />

der Stilllegungs- und Sanierungsvertrag, dessen Bestandteil der Sanierungsplan ist, gemäß §<br />

59 Abs. 2 Nr. 2 Nds. VwVfG nichtig wäre und deshalb keinerlei rechtliche Wirkungen – vor<br />

allem keine den Planfeststellungsbeschluss ersetzende Genehmigungswirkung – hätte. Nach<br />

letztgenannter Vorschrift wäre die Nichtigkeit gegeben, wenn ein Verwaltungsakt mit dem<br />

Vertrag entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne<br />

des § 46 Nds. VwVfG rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war.<br />

Das vertraglich vereinbarte vollständige Abtragen der Halde wäre als<br />

Rekultivierungsverfügung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 und als Sanierungsverfügung nach § 36<br />

Abs. 2 Nr. 2 KrW-/AbfG materiell – und damit nicht nur wegen eines Form- oder<br />

Verfahrensfehlers – rechtswidrig Zwar stellt das Abtragen der Halde eine Maßnahme zur<br />

Rekultivierung und Sanierung dar, die nach § 36 Abs. 2 Nr. 1, 2 KrW-/AbfG nachträglich<br />

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