Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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einer Plangenehmigung bedürfen, aufgrund des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht<br />
ausgeschlossen. Wie bei § 35 Abs. 1 so berühren jedoch auch bei § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG<br />
Zielanordnungen mit der Verpflichtung des Deponieinhabers zur Stellung eines<br />
Planfeststellungsantrags die Zulassungspflicht nach § 31 Abs. 2, 3 KrW-/AbfG nicht und<br />
dürften damit von der Ermächtigung in § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG gedeckt sein.<br />
Wie § 35 Abs. 1 so lässt also auch das Abstützen des von der Region Hannover mit der<br />
Deponieinhaberin abgeschlossenen Stilllegungs- und Sanierungsvertrags auf § 36 Abs. 2<br />
KrW-/AbfG die Planfeststellungspflicht der geplanten Arbeiten zum Abtragen der<br />
Asbestzementschlammhalde nicht entfallen. Auch wenn die vertraglichen Vereinbarungen als<br />
Maßnahmen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG gewürdigt werden, ist es rechtswidrig, im Vertrag<br />
mehr als die Rekultivierungs- und Sanierungsziele sowie die Verpflichtung der<br />
Deponieinhaberin, einen Planfeststellungsantrag zu stellen, auszuhandeln.<br />
3.) Nichtigkeit des Stillegungs- und Sanierungsvertrages wegen Rechtswidrigkeit der<br />
Sanierungsmaßnahmen nach § 36 Abs. 2 Nr. 1, 2 KrW-/AbfG<br />
Selbst wenn man § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG anders interpretiert und ihm eine die<br />
Planfeststellung entbehrlich machende Genehmigungswirkung zumisst, könnte der von der<br />
Regionsverwaltung mit der Deponieinhaberin im vorliegenden Falle ausgehandelte<br />
Sanierungsplan der Planfeststellungspflicht des § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG unterliegen, wenn<br />
der Stilllegungs- und Sanierungsvertrag, dessen Bestandteil der Sanierungsplan ist, gemäß §<br />
59 Abs. 2 Nr. 2 Nds. VwVfG nichtig wäre und deshalb keinerlei rechtliche Wirkungen – vor<br />
allem keine den Planfeststellungsbeschluss ersetzende Genehmigungswirkung – hätte. Nach<br />
letztgenannter Vorschrift wäre die Nichtigkeit gegeben, wenn ein Verwaltungsakt mit dem<br />
Vertrag entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne<br />
des § 46 Nds. VwVfG rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war.<br />
Das vertraglich vereinbarte vollständige Abtragen der Halde wäre als<br />
Rekultivierungsverfügung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 und als Sanierungsverfügung nach § 36<br />
Abs. 2 Nr. 2 KrW-/AbfG materiell – und damit nicht nur wegen eines Form- oder<br />
Verfahrensfehlers – rechtswidrig Zwar stellt das Abtragen der Halde eine Maßnahme zur<br />
Rekultivierung und Sanierung dar, die nach § 36 Abs. 2 Nr. 1, 2 KrW-/AbfG nachträglich<br />
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