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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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Zur Erreichung des erstgenannten Ziele ist ein Abtragen der Halde nicht erforderlich. Nach<br />

den Untersuchungen der Regionsverwaltung kann die Halde auch vor Ort gegen das<br />

Verwehen von Asbestfasern gesichert werden. So geht die Verwaltung davon aus, dass die<br />

Halde mit einem Sarkophag überbaut oder nach Setzen von Spundwänden mit einer für<br />

Deponien üblichen Oberflächenabdichtung versehen werden könnte. Beide Varianten<br />

schließen ein Verwehen von Asbestfasern aus, sind also gleichermaßen zur Erreichung des<br />

Ziels geeignet. Da sie aber von der Deponieinhaberin weniger baulichen und logistischen<br />

Aufwand erfordern als das Abtragen, sind sie die weniger belastenden Maßnahmen. Da<br />

mithin zum Ausschluss der Verwehung von Asbestfasern die Deponieinhaberin weniger<br />

belastende Maßnahmen zur Verfügung stehen, ist das Abtragen der Halde als nicht<br />

erforderlich unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.<br />

Auch zur Verhinderung der von der Regionsverwaltung behaupteten alkalischen Sickerwässer<br />

stehen weniger belastende Maßnahmen als das Abtragen der Halde zu Gebote. So hat die<br />

Regionsverwaltung bisher ausgeführt, dass eine Oberflächenabdichtung der Halde ein<br />

Eindringen von Niederschlägen in den Haldenkörper verhindert. Eine Neubildung alkalischer<br />

Sickerwässer wäre damit ausgeschlossen. Um zu verhindern, dass schon im Haldenkörper<br />

vorhandene Feuchtigkeit nach der Oberflächenabdichtung in die unter der Halde liegenden<br />

Bodenschichten sickert, bedarf es keines Abtrags der Halde. Wesentlich weniger aufwändig<br />

wäre es, am Fuß des Haldenkörpers im Horizontalbohrverfahren Drainagen – z.B. in Form<br />

von Rohren – unterhalb des gesamten Haldenkörpers einzubringen. Diese können die<br />

Sickerwässer vor Erreichen der natürlichen Bodenhorizonte aufnehmen, einem Sammel- und<br />

Ableitungssystem zuführen, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können. Diese<br />

Maßnahme wäre zeitlich begrenzt durchzuführen; die Wässer müssen nicht länger gefasst und<br />

abgeleitet werden, als das Absinken der jetzt in der Halde vorhandenen Feuchtigkeit erfordert.<br />

Zudem ist der Aufwand wesentlich geringer als der für die Verlagerung der gesamten Halde.<br />

Schließlich ist ein Abtragen der Halde zum Zwecke der baulichen Nutzbarmachung des<br />

Grundstücks unangemessen. Zwar ist die mit der Nachnutzung bezweckte Reduzierung des<br />

Verbrauchs bisher unversiegelter Flächen ein legitimes Anliegen. Um die Haldenfläche<br />

baureif zu machen, müssten jedoch von den Nachbarn und allen Anwohnern an den<br />

Transportstrecken bis zur für die Endablagerung vorgesehenen Deponie in erheblichem<br />

Umfang Lärm- und Abgasemissionen hingenommen werden. Zudem ist trotz aller<br />

Vorsichtsmaßnahmen nicht auszuschließen, dass durch die Arbeiten Asbestfasern freigesetzt<br />

werden können. Eine große Zahl von Menschen, die für den gegenwärtigen Zustand der Halde<br />

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