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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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sie regelmäßig in technische Regelwerke aufgenommen werden. Mithin kann die praktische<br />

Erprobung der Eignung eines bestimmten Verfahrens vermutet werden, wenn und soweit es<br />

Aufnahme in technische Regelwerke gefunden hat. Hiernach könnten die von der<br />

Regionsverwaltung geplanten Maßnahmen zum Abtragen der Halde dem Stand der Technik<br />

entsprechen, wenn deren Eignung zur Verhinderung der Freisetzung von Asbestfasern in der<br />

LAGA-Vollzugshilfe 23 und der TRGS 519 bestätigt würde.<br />

Die Regionsverwaltung meint, dass letzteres der Fall sei. Sie ist der Auffassung, dass durch die<br />

jüngste Änderung der LAGA-Vollzugshilfe 23 klargestellt wurde, dass die Bewässerung<br />

asbesthaltiger Materialien als Maßnahme zur Verhinderung der Asbestfaserfreisetzung dem Stand<br />

der Technik entspreche. Sie geht aufgrund dieser Änderung davon aus, zukünftige gerichtliche<br />

Entscheidungen über das geplante Vorhaben – anders als der Beschluss des OVG Lüneburg zur<br />

Rechtmäßigkeit des Einbaus des Haldenmaterials auf der Deponie Hannover-Lahe – die von der<br />

Regionsverwaltung für die Arbeiten zum Abtragen der Halde geplanten Bewässerungsmaßnahmen<br />

als eine dem Stand der Technik entsprechende Vorsorge gegen die gesundheitsgefährdende<br />

Freisetzung von Asbestfasern ansehen werde. 88 Die Regionsverwaltung geht also davon aus, dass<br />

die Änderung der LAGA-Vollzugshilfe die Planfeststellungsfähigkeit der Arbeiten zum Abtragen<br />

der Halde klargestellt habe.<br />

Entgegen dieser Auffassung können die insoweit unzureichenden gutachterlichen Feststellungen<br />

und die Festlegungen zu dem Bewässerungsmaßnahmen in der Machbarkeitsstudie trotz der<br />

Änderung der LAGA-Vollzugshilfe 23 nicht schlüssig belegen, dass das geplante<br />

Bewässerungskonzept eine dem Stand der Technik entsprechende Vorsorge gegen die Freisetzung<br />

von Asbestfasern bietet.<br />

Die von der Regionsverwaltung zur Begründung ihrer Ansicht herangezogene Passage findet sich<br />

im Pkt. 13 Ablagerung, Unterpunkt 13.3 Abfallannahme und Deponiebetrieb der LAGA-<br />

Vollzugshilfe 23. Sie lautet:<br />

„Die Ablagerung hat grundsätzlich in verpacktem Zustand zu erfolgen. Abfälle können dann<br />

unverpackt abgelagert werden, wenn auch der erforderliche sachkundige Umgang während einer<br />

Verpackung zu einer unvermeidbaren umweltbeeinträchtigenden Freisetzung von Asbestfasern führt<br />

oder wenn z. B. asbesthaltige Abfälle in großen Mengen bei der Sanierung von Altlasten anfallen,<br />

sofern die Freisetzung von Asbestfasern durch andere geeignete Maßnahmen, wie das Besprengen,<br />

zu verhindern ist.“ (Hervorhebungen des Gutachters)<br />

Aus den Überschriften der Abschnitte, in denen sich diese Passage findet, ist zu entnehmen, dass<br />

diese Regel zunächst auf Abfallablagerung auf einer Deponie anwendbar sein soll. Erfasst sind<br />

88 Region Hannover, Informationsdrucksache Nr. II 148/2010, S. 4.<br />

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