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Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht

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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />

Für diesen Fall wäre zwar auch die exceptio doli anwendbar, weil (E) sich, wie oben, arglistig<br />

verhält in der Geltendmachung seiner Forderung. Er befindet sich im Widerspruch zu seiner<br />

eigenen früheren Handlungsweise (venire contra factum proprium) [Rdn. 57e, 57f.]. Man<br />

käme zur gleichen Entscheidung.<br />

Den Gr<strong>und</strong>, warum der Prätor trotzdem die exceptio pacti conventi gewährt, hat man in der<br />

Möglichkeit einer nicht arglistigen Geltendmachung der Forderung zu suchen. Denn tritt<br />

z.B. ein Erbe an die Stelle des (E) [Rdn. 250ff.], der nichts weiss von ihrem pactum de non petendo<br />

[Rdn. 458] [KASER §53 II 3b; §56 II 3a], <strong>und</strong> die Forderung geltend machen will, begeht<br />

der Erbe keinen dolus in agendo <strong>und</strong> die exceptio doli greift nicht [Rdn. 57g].<br />

II. Die Abgrenzung zur Einwendung<br />

Hätte (E) dem (T) den Darlehensvertrag nicht durch pactum erlassen, sondern hätten sie<br />

den Vertrag durch Akzeptilation [Rdn. 541] [KASER §6 III; §40 II 1; §52 II 3; §53 II 2] erlöschen<br />

lassen, wäre die Forderung untergegangen.<br />

Wollte der (E) oder der Erbe nun trotzdem die Forderung geltend machen, könnte (T)<br />

einwenden, die Forderung bestehe gar nicht mehr. In diesem Fall genügte der Formeltext<br />

der actio, denn der Richter hat zu prüfen, ob (T) 10'000 HS „zu geben verpflichtet ist“ (dare<br />

oportere) [Rdn. 388]. Besteht die Forderung nicht mehr, entfällt diese Verpflichtung.<br />

Anders als die Einrede, die eine rechtshemmende Tatsache behauptet, bestreitet die Einwendung<br />

die Forderung als solche. Die Einwendung ist entweder rechtsaufhebender (vgl.<br />

oben) oder dann rechtshindernder Natur, d.h. sie behauptet, die Forderung habe nie existiert<br />

(z.B. bei mangelnder Geschäftsfähigkeit eines der Vertragschliessenden).<br />

Das heutige Recht ist in Bezug auf die Einrede <strong>und</strong> die Einwendung dem Römischen<br />

Recht gleich: Einreden als subjektive Rechte sind vom Richter nicht von Amtes wegen zu<br />

berücksichtigen, Einwendungen, als Behauptung der Nichtexistenz der Klagegr<strong>und</strong>lage<br />

selbst, dagegen schon.<br />

§5 Exkurs: Die Gestaltungsrechte [KASER §4 I]<br />

§6 Rechts- <strong>und</strong> Handlungsfähigkeit<br />

I. Rechtsfähigkeit [KASER §13 I, II]<br />

II. Handlungsfähigkeit [KASER §14]<br />

1. Geschäftsfähigkeit [KASER §14 I]<br />

2. Deliktsfähigkeit [KASER §14 I, II 2c]<br />

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