Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />
Für diesen Fall wäre zwar auch die exceptio doli anwendbar, weil (E) sich, wie oben, arglistig<br />
verhält in der Geltendmachung seiner Forderung. Er befindet sich im Widerspruch zu seiner<br />
eigenen früheren Handlungsweise (venire contra factum proprium) [Rdn. 57e, 57f.]. Man<br />
käme zur gleichen Entscheidung.<br />
Den Gr<strong>und</strong>, warum der Prätor trotzdem die exceptio pacti conventi gewährt, hat man in der<br />
Möglichkeit einer nicht arglistigen Geltendmachung der Forderung zu suchen. Denn tritt<br />
z.B. ein Erbe an die Stelle des (E) [Rdn. 250ff.], der nichts weiss von ihrem pactum de non petendo<br />
[Rdn. 458] [KASER §53 II 3b; §56 II 3a], <strong>und</strong> die Forderung geltend machen will, begeht<br />
der Erbe keinen dolus in agendo <strong>und</strong> die exceptio doli greift nicht [Rdn. 57g].<br />
II. Die Abgrenzung zur Einwendung<br />
Hätte (E) dem (T) den Darlehensvertrag nicht durch pactum erlassen, sondern hätten sie<br />
den Vertrag durch Akzeptilation [Rdn. 541] [KASER §6 III; §40 II 1; §52 II 3; §53 II 2] erlöschen<br />
lassen, wäre die Forderung untergegangen.<br />
Wollte der (E) oder der Erbe nun trotzdem die Forderung geltend machen, könnte (T)<br />
einwenden, die Forderung bestehe gar nicht mehr. In diesem Fall genügte der Formeltext<br />
der actio, denn der Richter hat zu prüfen, ob (T) 10'000 HS „zu geben verpflichtet ist“ (dare<br />
oportere) [Rdn. 388]. Besteht die Forderung nicht mehr, entfällt diese Verpflichtung.<br />
Anders als die Einrede, die eine rechtshemmende Tatsache behauptet, bestreitet die Einwendung<br />
die Forderung als solche. Die Einwendung ist entweder rechtsaufhebender (vgl.<br />
oben) oder dann rechtshindernder Natur, d.h. sie behauptet, die Forderung habe nie existiert<br />
(z.B. bei mangelnder Geschäftsfähigkeit eines der Vertragschliessenden).<br />
Das heutige Recht ist in Bezug auf die Einrede <strong>und</strong> die Einwendung dem Römischen<br />
Recht gleich: Einreden als subjektive Rechte sind vom Richter nicht von Amtes wegen zu<br />
berücksichtigen, Einwendungen, als Behauptung der Nichtexistenz der Klagegr<strong>und</strong>lage<br />
selbst, dagegen schon.<br />
§5 Exkurs: Die Gestaltungsrechte [KASER §4 I]<br />
§6 Rechts- <strong>und</strong> Handlungsfähigkeit<br />
I. Rechtsfähigkeit [KASER §13 I, II]<br />
II. Handlungsfähigkeit [KASER §14]<br />
1. Geschäftsfähigkeit [KASER §14 I]<br />
2. Deliktsfähigkeit [KASER §14 I, II 2c]<br />
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